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§ 9 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

3. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden Evidenzen der Studierenden

§ 9.

Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

  1. 1. die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  2. 2. das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
  3. 3. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
  4. 4. das Geburtsdatum;
  5. 5. die Staatsangehörigkeit;
  6. 6. das Geschlecht;
  7. 7. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
  8. 8. die E-Mail-Adresse;
  9. 9. im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
  1. a) aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),
  2. b) aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),
  3. c) aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),
  4. d) aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)
  1. 10. die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
  2. 11. das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
  3. 12. das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
  4. 13. den Zulassungsstatus;
  5. 14. den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
  6. 15. die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
  7. 16. die Mobilitätsdaten.

Schlagworte

Vorname, Eignungsverfahren, Aufnahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230946

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