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§ 71a UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 50

3a. Abschnitt

Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung Ziele

§ 71a.

Im Zuge der Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien und die Anzahl der abgeschlossenen Studien an den Universitäten gesteigert werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200476