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§ 31 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Gliederung des Klinischen Bereichs

§ 31.

(1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“.

(3) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Klinisches Institut“.

(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in „Klinische Abteilungen“ gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7b Abs. 1 KAKuG.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154631

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