Besondere Universitätsreife
§ 65.
Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife)..
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40232354