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§ 13 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49.

Leistungsvereinbarung

§ 13.

(1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.

(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:

  1. 1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
  1. a) strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
  1. b) Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
  1. c) Studien und Weiterbildung:
  1. d) Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:
  1. e) Verbesserung der Betreuungsrelationen:
  1. f) Angebote für berufstätige Studierende:
  1. g) gesellschaftliche Zielsetzungen:
  1. h) Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
  1. i) interuniversitäre Kooperationen und Kooperationen mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen: Dabei hat die Universität insbesondere ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu bestimmen. Es sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen zu liefern.
  2. j) Festlegung von Indikatoren:
  1. k) in Bezug auf Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen: Grundlage der Leistungsvereinbarung ist bei neu eingerichteten Studien eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung.
  1. 2. die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Globalbudgets aufgegliedert in die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden. Letztere werden für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode vorabgeschätzt, die Zuteilung der endgültigen Beträge erfolgt jährlich im Nachhinein;
  2. 3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
  1. 5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  2. 6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.

(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sowie für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben BGBl. I Nr. 8/2018)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben BGBl. I Nr. 81/2009)

(6) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:

  1. 1. der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
  2. 2. das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
  3. 3. die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.

(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.

(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Schlagworte

Universitätsentwicklung, Studienbereich, Lehrorganisation, Kunstbereich, Kulturbereich, Wissenstransfer, Studienprogramm, Humankapital, Strukturkapital, Studieneingangsphase, Pädagoginnenbildung, Studienanfänger, Bachelorstudium, Masterstudium

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232309

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