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§ 12a UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Ist erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 49).

Festlegung der Globalbudgets der Universitäten

§ 12a.

(1) Die Universitäten erhalten jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(2) Das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Globalbudget setzt sich aus folgenden Teilbeträgen, deren Höhe unter Berücksichtigung des in § 12 Abs. 2 genannten Gesamtbetrags sowie der Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK und Infrastruktur und strategische Entwicklung festgelegt wird, sowie unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 zusammen:

  1. 1. Teilbetrag für Lehre:
  1. a) Die Universität erhält für jeden in der Leistungsvereinbarung vereinbarten von der Universität mindestens anzubietenden Studienplatz für Bachelor-, Master- und Diplomstudien einen nach Fächergruppen gewichteten Finanzierungssatz Lehre.
  2. b) Dazu kommt ein Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten entspricht.
  1. 2. Teilbetrag für Forschung bzw. EEK:
  1. a) Die Universität erhält für jede in der Leistungsvereinbarung vereinbarte von der Universität mindestens zu beschäftigende Person (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen einen Finanzierungssatz Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.
  2. b) Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 entspricht. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 entspricht.
  1. 3. Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung:

(3) Die Höhe des Globalbudgets sowie die Höhe der Teilbeträge wird mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgelegt. Die Höhe jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, wird jährlich ermittelt und auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarungsperiode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.

(4) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g kann die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200469

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