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§ 55 KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

§ 55.

Der Bund ersetzt:

  1. 1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  2. 2. die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  3. 3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.