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BGBl I 50/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Bundesgesetz: Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie des Waldfondsgesetzes
50. (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259 . BR: AB 11485 S. 966 .)

50. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 2

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 3

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Privathochschulgesetzes

Artikel 6

Änderung des Waldfondsgesetzes

  

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20c folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20d. Interhochschulische Organisationseinheiten“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 54c.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 64 der Klammerausdruck „(Universitätszugang)“ angefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71d folgender Eintrag eingefügt:

„§ 71e. Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Masterstudien“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 78 das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

6. § 2 Z 3a lautet:

  1. „3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;“

7. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, insbesondere durch Vermittlung entsprechender Regeln.“

8. In § 6 erhält der letzte Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe ist die Universität Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO].“

9. In § 9 erster Satz wird die Wortfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wortfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.

10. Nach § 13 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode haben die Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister zum Zweck der Vorbereitungen der Verhandlungen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 eine Planungsübersicht, basierend auf dem jeweiligen Entwicklungsplan, insbesondere hinsichtlich der gemäß § 13b Abs. 2 enthaltenen Entwicklungsziele und Strategien, vorzulegen. Darüber hinaus sind darin die Stellen gemäß § 13b Abs. 3 Z 7 bis 11 in tabellarischer Form anzuführen. Das Rektorat hat die Planungsübersicht zu erstellen sowie nach Information des Senats und des Universitätsrats an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat eine Verordnung zur Gestaltung der Planungsübersicht zu erlassen, die insbesondere deren Struktur sowie das Vorlageprozedere regelt.“

11. In § 13a Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.

12. § 13b lautet:

§ 13b. (1) Der Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.

(2) Der Entwicklungsplan ist jedenfalls alle sechs Jahre zu erstellen und jeweils spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder zweiten Leistungsvereinbarungsperiode der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen.

(3) Der Entwicklungsplan hat die Entwicklungsziele und Strategien der Universität zumindest für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu beschreiben und dabei insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Befassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1;
  2. 2. Konkretisierung der Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b Abs. 2;
  3. 3. beabsichtigte Einführung von neuen und die beabsichtigte Auflassung von bestehenden ordentlichen Studien;
  4. 4. langfristige Entwicklung der Standortstrategie im Hinblick auf den Raumbedarf;
  5. 5. Strategien zur Beförderung von Nachhaltigkeit in allen universitären Leistungsbereichen und im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere auch hinsichtlich der nachhaltigen Immobilienbewirtschaftung;
  6. 6. Beschreibung der Personalstrategie und der Personalentwicklung. Diese umfasst die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle);
  7. 7. Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 sowie fachliche Widmung dieser Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1;
  8. 8. Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind;
  9. 9. Anzahl der Stellen gemäß § 99 Abs. 4, für welche vereinfachte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren durchgeführt werden können;
  10. 10. Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a;
  11. 11. Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen.“

13. In § 15 Abs. 6 wird die Wortfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wortfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.

14. § 19 Abs. 2a entfällt.

15. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:

„Interhochschulische Organisationseinheiten

§ 20d. (1) Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen zweier oder mehrerer Hochschulen, jedenfalls unter Beteiligung einer Universität, interhochschulische Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Universitätsrats. Die Auflassung von interhochschulischen Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen der beteiligten Hochschulen.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Leitungen der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Hochschulen zu bestellen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.

(4) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der Universitäten und zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen ist insbesondere zu regeln:

  1. 1. Zuordnung des erforderlichen Personals zur interhochschulischen Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Hochschule, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben;
  2. 2. Dienst- und Fachaufsicht über das der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordnete Personal;
  3. 3. Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordneten Personals;
  4. 4. Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung;
  5. 5. Nutzung der Infrastruktur;
  6. 6. Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln;
  7. 7. Durchführung von Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen;
  8. 8. Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Hochschulen und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interhochschulischen Organisationseinheit.

(5) Geldwerte Leistungen für interhochschulische Organisationseinheiten, die nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung im Interesse des Bundes eingerichtet wurden, unterliegen nicht § 6 Abs. 1 PrivHG.“

16. In § 21 Abs. 1 wird in der Z 2 die Wortfolge „acht Monate“ durch die Wortfolge „zehn Monate“ und die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts“ durch die Wortfolge „innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder der Rücktrittserklärung“ ersetzt; im § 21 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. Genehmigung einer interhochschulischen Organisationseinheit gemäß § 20d Abs. 1.“

17. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Stehen dem Universitätsrat weniger als drei geeignete Kandidatinnen bzw. Kandidaten für seine Auswahlentscheidung zur Verfügung, kann der Universitätsrat eine Neuausschreibung vornehmen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.“

18. In § 25 Abs. 8 Z 3 wird der Ausdruck „Z 10“ durch den Ausdruck „Z 10a“ angefügt.

19. In § 40c Abs. 2 Z 6 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „und 2“.

20. In § 40d Abs. 1 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „gemäß Abs. 2“.

21. § 40d Abs. 2 entfällt.

22. In § 42 Abs. 8f wird die Zeichen- und Ziffernfolge „WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019“ durch die Zeichen- und Ziffernfolge „WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

23. In § 43 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „genannten“ die Wortfolge „Grundes oder“ eingefügt.

24. In § 45 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wortfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.

25. In § 50 wird die Wortfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wortfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.

26. § 51 Abs. 2 Z 5b lautet:

  1. „5b. Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.“

27. In § 51 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine Spezialisierung“ in der Z 5c durch die Wortfolge „Eine Spezialisierung“ ersetzt.

28. § 51 Abs. 2 Z 5d lautet:

  1. „5d. Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern und einer Spezialisierung.“

29. In § 51 Abs. 2 wird nach der Z 5e folgende Z 5f eingefügt:

  1. „5f. Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.“

30. In § 51 Abs. 2 Z 23 wird nach der Wendung „abgekürzt „BSc (CE)“,“ die Wendung „ „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“,“ eingefügt.

31. In § 51 Abs. 2 Z 23a wird nach der Wendung „abgekürzt „MSc (CE)“,“ die Wendung „„Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“,“ eingefügt.

32. In § 51 Abs. 2 entfallen Z 31 bis 33.

33. Dem § 51 Abs. 2 wird folgende Z 37 angefügt:

  1. „37. Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (zB Blended Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.“

34. In § 54 Abs. 3 siebenter Satz wird die Wendung „240 ECTS-Anrechnungspunkte“ durch die Wendung „180 ECTS-Anrechnungspunkte“ ersetzt.

35. § 54 Abs. 5 lautet:

„(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.“

36. In § 54a Abs. 1 wird die Wortfolge „7, 8, Abs. 2 oder 2a„ erlischt auch gleichzeitig“ durch die Wortfolge „7 oder 8, Abs. 2 oder 2a erlischt auch“ ersetzt.

37. § 54b Abs. 1 lautet:

„(1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu orientieren.“

38. In § 54b Abs. 2 wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.

39. § 54b Abs. 4 lautet:

„(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.“

40. § 54c samt Überschrift entfällt.

41. In § 58 Abs. 1 wird die Wendung „nach Maßgabe der §§ 54b Abs. 4 und 54c Abs. 2“ durch die Wendung „nach Maßgabe des § 54b Abs. 4“ ersetzt.

42. In § 59a Abs. 1 wird das Wort „Qualifikation“ durch das Wort „Kompetenz“ ersetzt.

43. An § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw. Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.“

44. In § 60 Abs. 1b Z 2 wird nach der Wortfolge „in die gute wissenschaftliche“ die Wortfolge „oder künstlerische“ eingefügt.

45. Nach § 60 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Bestehen Zweifel an der Wertigkeit von ausländischen Qualifikationen für den Universitätszugang gemäß § 64 Abs. 2, kann das Rektorat vor der Zulassung eine Bewertung der für den Universitätszugang erforderlichen Bildungsdokumente durch Sachverständige oder durch auf Bewertungen im Hinblick auf das österreichische Hochschulsystem spezialisierte Stellen vornehmen lassen. Nähere Regelungen sind in der Satzung zu treffen.“

46. In § 63 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „Ablegung von Prüfungen“ die Wortfolge „und anderen Studienleistungen“ eingefügt; die Wortfolge „oder jene“ entfällt.

47. In § 63 Abs. 9 Z 2 wird nach der Wortfolge „die Ablegung der Prüfung“ und nach der Wortfolge „die Ablegung der betreffenden Prüfung“ die Wortfolge „oder anderen Studienleistung“ eingefügt.

48. Dem § 63a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, das gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2013 absolviert wurde.“

49. § 63a Abs. 4 entfällt.

50. Die Überschrift zu § 64 lautet:

„Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)“

51. In § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht“ durch die Wortfolge „Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor“ ersetzt.

52. In § 65 entfällt der zweite Punkt am Ende des Satzes.

53. In § 65a Abs. 3 entfällt der Beistrich nach der Wendung „BGStG“.

54. In § 66 Abs. 1 wird nach der Wendung „als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung)“ eingefügt.

55. In § 66 Abs. 3 wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

56. In § 68 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 3, 4 und 7sowie“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und 7 sowie“ ersetzt.

57. § 70 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.“

58. In § 70 Abs. 1 Z 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „können“ die Wortfolge „weitere Voraussetzungen und“ eingefügt.

59. § 70 Abs. 1 Z 3 und Z 4 lautet:

  1. „3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
  2. 4. Abweichend von Z 3 kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 87 Abs. 2 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 87 Abs. 2 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Universitätslehrgänge kommt § 56 Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.“

59a. § 71c Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können.“

59b. In § 71c Abs. 2 wird nach dem Wort „Psychologie“ die Wort- und Zeichenfolge „, Psychotherapie“ eingefügt.

59c. In § 71c Abs. 2 wird der Tabelle eine weitere Zeile angefügt. Die Spalte betreffend „Studium“ wird durch „Psychotherapie“ und die Spalte betreffend „Gesamt“ wird durch „bis zu 500 im Masterstudium“ ergänzt.

60. In § 71c wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet 5 vH der gemäß Abs. 2 zu vergebenden Studienplätze der Veterinärmedizin für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.“

61. Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt:

„Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Masterstudien

§ 71e. (1) In der Leistungsvereinbarung mit der betroffenen Universität kann evidenzbasiert festgestellt werden, dass einzelne Masterstudien besonders stark nachgefragt sind. In diesen Studien ist das Rektorat berechtigt, die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung festzulegen und die Zulassung zu diesen Masterstudien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(2) Für die evidenzbasierte Festlegung der besonders starken Nachfrage im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen: infrastrukturbezogene Kapazitäten, Personalkapazitäten, Betreuungsrelationen, bisherige Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und –anfänger, der Studienwerberinnen und –werber sowie die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen. Die Universität hat standardisierte, datenbasierte Evidenzen vorzulegen, die eine besonders starke Nachfrage belegen.

(3) § 71b Abs. 6, 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für jene Masterstudien, die als Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes zu absolvieren sind.

(5) Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen im Sinne von § 63a Abs. 2 berechtigt.“

62. In § 72 Abs. 4 wird nach der Wendung „der Praxislehrerin oder des Praxislehrers“ die Wendung „oder der Mentorin oder des Mentors“ eingefügt.

63. In § 73 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „insbesondere durch, ein Plagiat gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 32,“ durch die Wortfolge „insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG,“ ersetzt.

64. Die Überschrift zu § 78 lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen“

65. In § 78 Abs. 1 entfällt die Wendung „bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß“.

66. In § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Z 6 wird jeweils die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Qualifikationen“ durch die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Kompetenzen“ ersetzt.

67. In § 78 Abs. 4 im Einleitungssatz und in § 78 Abs. 4 Z 8 wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

68. § 78 Abs. 4 Z 2 entfällt.

69. In § 78 Abs. 4 Z 5 wird nach der Wortfolge „Anerkennung von Prüfungen“ die Wortfolge „und anderen Studienleistungen“ eingefügt.

70. § 78 Abs. 6 entfällt.

71. In § 79 Abs. 5 wird nach der Wendung „ausgenommen sind Multiple Choice Fragen“ die Wendung „sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen“ eingefügt.

72. In § 87 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „abgekürzt „BSc (CE)“,“ die Wendung „ „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“,“ eingefügt.

73. In § 87 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „abgekürzt „MSc (CE)“,“ die Wendung „„Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“,“ eingefügt.

74. § 87 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
  2. 4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“

75. In § 88 Abs. 1a wird die Wendung „einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen,“ durch die Wendung „einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen“ ersetzt.

76. Der bisherige § 89 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in § 89 wird die Wortfolge „insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen“ durch die Wortfolge

„insbesondere

  1. a. durch gefälschte Zeugnisse,
  2. b. durch gefälschte Urkunden oder
  3. c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG

ersetzt.

77. Dem § 89 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit zulässig.“

78. In § 91 Abs. 1 wird der Z 3 das Wort „oder“ angefügt; das Wort „oder“ am Ende der Z 4 sowie die Z 5 entfallen.

79. In § 107 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Arbeitsverhältnisse gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 jedoch mindestens drei Wochen zu betragen.“

80. In § 116 Abs. 1 entfällt in der Z 3 die Wortfolge „unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,“; diese Wortfolge wird im Schlussteil vor dem Wort „begeht“ eingefügt.

81. Dem § 118a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid die Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Universitätsorgans festzustellen, wenn diese Handlung im Widerspruch zu dieser Bestimmung oder der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV) steht oder wenn das Universitätsorgan die Vornahme einer gebotenen Handlung im Sinne der zitierten Bestimmungen unterlassen hat. Im Bescheid kann eine vorzeitige Beendigung oder eine zeitliche Nachreihung des betroffenen Immobilienprojekts oder nachfolgender Immobilienprojekte der Universität bei der Einordnung in den gesamtösterreichischen Bauleitplan angeordnet werden. Frustrierte Aufwendungen sind grundsätzlich von der Universität zu tragen. Bei wesentlichen Änderungen der dem Immobilienprojekt zugrundeliegenden Voraussetzungen kann eine neuerliche Bewertung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgen.“

82. An § 135 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Vorsitzenden der beiden in Abs. 3 genannten Betriebsräte jeder Universität gemäß § 6 Abs. 1 sind berechtigt, bei Bedarf zum Zweck des Erfahrungs- und Meinungsaustausches über die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von diesen Betriebsräten zu vertretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal bzw. einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das allgemeine Universitätspersonal zusammenzutreten. Nähere Regelungen treffen die betreffenden Vorsitzenden jeweils durch eine Geschäftsordnung.“

83. An § 143 werden folgende Abs. 94 bis 101 angefügt:

„(94) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. § 51 Abs. 2 Z 5b, § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 51 Abs. 2 Z 5d und 5f, § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 1, 2 und 4, § 63a Abs. 3, § 72 Abs. 4 sowie § 91 Abs. 1 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den § 54c betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis sowie § 54c samt Überschrift, § 63a Abs. 4 und § 91 Abs. 1 Z 5 außer Kraft;
  3. 3. Auf Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen.“

(95) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis zu § 20d, § 64, § 71e sowie § 78, § 2 Z 3a, § 3 Z 12, § 6 Abs. 8, § 9, § 13 Abs. 7a, § 13b, § 14 Abs. 6a, § 15 Abs. 6, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 2 und 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 8 Z 3, § 40c Abs. 2 Z 6, § 40d Abs. 1, § 42 Abs. 8f, § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2 Z 5c sowie Z 37, § 54a Abs. 1, § 59a Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 1b Z 2 und Abs. 3b, § 63 Abs. 9, § 64 samt Überschrift, § 65, § 65a Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 71c Abs. 6a, § 71e, § 73 Abs. 1 Z 2, § 78 Abs. 1, 3 und 4 Z 5, 6 und 8 samt Überschrift, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 2 Z 3 und 4, § 88 Abs. 1a, § 89 Abs. 1 und 2, § 107 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 118a Abs. 10 sowie § 135 Abs. 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 51 Abs. 2 Z 23 und 23a, § 70 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 87 Abs. 2 Z 1 und Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft;
  3. 3. § 19 Abs. 2a, § 40d Abs. 2, § 51 Abs. 2 Z 31, 32 und 33 sowie § 78 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  4. 4. § 71c Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und § 71c Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“

(96) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.

(97) Studierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium

  1. 1. nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Abs. 99 fortzusetzen oder
  2. 2. nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(98) Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Abs. 97 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.

(99) Die Fristen gemäß Abs. 97 Z 1 und Abs. 98 sind in den auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Abs. 97 Z 2 Anwendung.

(100) Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(101) Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß § 54c begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.“

Artikel 2

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 38d.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 52b der Klammerausdruck „(Hochschulzugang)“ angefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 56 das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 82f folgender Eintrag eingefügt:

§ 82g. Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024

5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der die Anlage betreffende Eintrag.

6. In § 3 Abs. 2 wird die Wendung „Abs. 1 Z 4“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 4 wird die Wendung „gemäß §§ 38 bis 38d“ durch die Wendung „gemäß §§ 38 bis 38c“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 6 Z 3a lautet:

  1. „3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb,“

9. In § 12 Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 2“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 9 Z 1 wird die Wortfolge „acht Monate“ durch die Wortfolge „zehn Monate“ ersetzt.

10a. In § 13 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „neun“ durch das Wort „elf“ ersetzt.

11. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Verordnungen gemäß § 20 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung „höhere land- und forstwirtschaftliche Modell- und Forschungsschule (Praxisschule)“ zum Namen der Schule geführt werden kann.“

12. In § 23 wird nach der Wendung „im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,“ die Wendung „und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,“ eingefügt.

13. § 28 Abs. 3 entfällt.

14. In § 35 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.“

15. § 35 Z 6 bis Z 8 lautet:

  1. „6. Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.
  2. 7. Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern und einer Spezialisierung.
  3. 8. Ein Fächerbündel (Berufsbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.“

16. In § 35 entfallen die Z 34, 35 und 37.

17. Dem § 35 wird folgende Z 41 angefügt:

  1. „41. Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (z. B. Blended Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.“

18. § 38 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,
  2. 2. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie
  3. 3. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).“

19. In § 38 Abs. 1a Z 7 wird die Wendung „§§ 38b bis 38d“ durch die Wendung „§§ 38b und 38c“ ersetzt.

20. § 38 Abs. 2 bis 2b lautet:

„(2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt, dessen Absolvierung zur Ausübung des Lehrberufes in weiteren Unterrichtsgegenständen oder Schularten berechtigt (erweiterte Lehrbefähigung), oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jeweils 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium, gewählt werden. Wahl- und Vertiefungsfächer sind in zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Einheiten (Module) von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkten zu gliedern. Das Masterstudium für das Lehramt Primarstufe kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Schwerpunkte anzubieten, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung allenfalls auch in Kooperation zweier oder mehrerer Pädagogischer Hochschulen.

(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat abweichend von Abs. 1 Z 2 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.

(2b) In Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) müssen berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als pädagogische Schwerpunkte anzubieten. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) können auch als professionsbegleitende Lehramtsstudien angeboten werden.“

21. § 38c Abs. 1 lautet:

„(1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu orientieren.“

22. In § 38c Abs. 2 wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.

23. § 38c Abs. 4 lautet:

„(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.“

24. Dem § 38c werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen.

(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden.“

25. § 38d samt Überschrift entfällt.

26. In § 39 Abs. 3a wird im ersten Satz nach der Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),“ die Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“ eingefügt.

27. In § 39 Abs. 3a wird im letzten Satz nach der Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „und Sekundarstufe (Berufsbildung)“ eingefügt.

28. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an Pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung ist keine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen.“

29. In § 41 Abs. 3 wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

30. In § 42 Abs. 1 wird die Wendung „der §§ 38c Abs. 4 und 38d Abs. 2“ durch die Wendung „des § 38c Abs. 4“ ersetzt.

31. In § 42 Abs. 3 wird das Wort „Anlage“ durch die Wendung „Anlage zum HS-QSG“ ersetzt.

32. In § 42 Abs. 13 erhalten die Z 5 bis 8 die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „9.“ und nach der Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5. der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“

33. In § 42 Abs. 13 letzter Satz wird die Wendung „Z 5“ durch die Wendung „Z 6“ ersetzt.

34. In § 43 Abs. 4 wird nach der Wendung „der Praxislehrerin oder des Praxislehrers“ die Wendung „oder der Mentorin oder des Mentors“ eingefügt.

35. In § 45 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „insbesondere durch ein Plagiat gemäß § 35 Z 34 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 35 Z 35,“ durch die Wortfolge „insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG,“ ersetzt.

36. In § 50 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „in die gute wissenschaftliche“ die Wortfolge „oder künstlerische“ eingefügt.

37. In § 52 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Ablegung von Prüfungen“ die Wortfolge „und anderen Studienleistungen“ eingefügt; die Wortfolge „jene oder“ entfällt.

38. In § 52 Abs. 8 Z 2 wird nach der Wortfolge „die Ablegung der Prüfung“ und nach der Wortfolge „die Ablegung der betreffenden Prüfung“ die Wortfolge „oder anderen Studienleistung“ eingefügt.

39. In § 52a Abs. 2 entfällt jeweils die Wendung „gemäß § 38 Abs. 1“.

40. Dem § 52a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, das gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2013 absolviert wurde.“

41. In § 52a Abs. 2a wird nach der Wendung „gemäß § 38 Abs. 1“ die Wendung „und 2a im Umfang von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten“ eingefügt.

42. § 52a Abs. 5 entfällt.

43. Die Überschrift zu § 52b lautet:

„Allgemeine Universitätsreife (Hochschulzugang)“

44. In § 52b Abs. 2 wird die Wortfolge „Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht“ durch die Wortfolge „Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor“ ersetzt.

45. In § 52b Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers kann für bestimmte Fachbereiche oder Fächerbündel (Berufsbildung) eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) an einer Pädagogischen Hochschule die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden.“

46. In § 52f Abs. 3a wird nach der Wendung „zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „sowie zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)“ eingefügt.

47. In § 52f Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),“ die Wendung „die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“ eingefügt.

48. Die Überschrift zu § 56 lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen“

49. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wendung „bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß“.

50. In § 56 Abs. 3 und Abs. 4 Z 6 wird jeweils die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Qualifikationen“ durch die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Kompetenzen“ ersetzt.

51. Nach § 56 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zusätzlich zu den Anerkennungen gemäß Abs. 1 bis 3 können in folgenden Lehramtsstudien und Hochschullehrgängen fachlich geeignete berufliche Tätigkeiten in folgendem Ausmaß pauschal für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden:

  1. 1. im Bachelorstudium für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, bis zu 90 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; falls die facheinschlägige Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;
  2. 2. im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;
  3. 3. im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;
  4. 4. im Hochschullehrgang für den Religionsunterricht bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte.“

52. In § 56 Abs. 4 im Einleitungssatz und in § 56 Abs. 4 Z 8 wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

53. § 56 Abs. 4 Z 2 entfällt.

54. In § 56 Abs. 4 Z 5 wird nach der Wortfolge „Anerkennung von Prüfungen“ die Wortfolge „und anderen Studienleistungen“ eingefügt.

55. § 56 Abs. 6 entfällt.

56. In § 63a Abs. 1 wird das Wort „Qualifikation“ durch das Wort „Kompetenz“ ersetzt.

57. § 63b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte und in einem Masterstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten.“

58. § 64 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden.“

59. In § 65a Abs. 1 lauten der erste bis dritte Satz:

„Auf Antrag ist Personen, die

  1. 1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
  2. 2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
  3. 3. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr

    nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von professionsbegleitenden Hochschullehrgängen, die abweichend von § 52f Abs. 2 ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienstverhältnis mit dem Bund, den Ländern oder Gemeinden oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis an Pädagogischen Hochschulen, an Universitäten, an Fachhochschulen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraussetzt, sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des professionsbegleitenden Hochschullehrgangs zu erlassen.“

60. Der bisherige § 67 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in § 67 wird die Wortfolge „insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen“ durch die Wortfolge

„insbesondere

  1. a. durch gefälschte Zeugnisse,
  2. b. durch gefälschte Urkunden oder
  3. c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG

ersetzt.

61. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor- oder Masterarbeit zulässig.“

62. In § 69 Abs. 1 entfällt die Z 4.

63. In § 74a Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Anlage“ durch die Wendung „der Anlage zum HS-QSG“ ersetzt.

64. Dem § 80 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. Die den § 82g betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 2 und 4 § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 23, § 35 Z 6, § 39 Abs. 3a, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 13, § 52b Abs. 3, § 52f Abs. 3a und 4, § 64 Abs. 4 § 65a Abs. 1 sowie § 82g samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 35 Z 5a, 7 und 8, § 38 Abs. 1, Abs. 1a Z 7 und Abs. 2 bis 2b, § 38c Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 4, § 52a Abs. 2 und 2a, § 56 Abs. 3a, § 63b Abs. 3 sowie § 74a Abs. 1 Z 4 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den § 38d sowie die Anlage betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, § 38d, § 52a Abs. 5 sowie § 69 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlage außer Kraft;
  3. 3. Auf Lehramtsstudien
    1. a) der Primarstufe können § 38 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 38c Abs. 2, 5 und 6, § 38d samt Überschrift, § 52a Abs. 2 und Punkt 1. der Anlage zum HS-QSG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 bis spätestens 30. September 2025 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2025 zu erlassen;
    2. b) der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) können § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 3, Abs. 2a und Abs. 2b, § 38c Abs. 1 und 2, § 38d samt Überschrift, § 41 Abs. 1, § 52a Abs. 2 und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen;
  1. 4. § 65a tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.“

65. Dem § 80 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. Die den § 52b und 56 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 9 Abs. 6 Z 3a, § 12 Abs. 9 Z 1, § 13 Abs. 4, § 35 Z 41, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 4 Z 2, § 52 Abs. 8, die Überschrift des § 52b, § 52b Abs. 2, die Überschrift des § 56, § 56 Abs. 1, 3 und 4 Z 5, 6 und 8, § 63a Abs. 1 sowie § 67 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 28 Abs. 3, § 35 Z 34, 35 und 37 sowie § 56 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

66. Nach § 82f wird folgender § 82g samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024

§ 82g. (1) Studierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium

  1. 1. nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Abs. 3 fortzusetzen oder
  2. 2. nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(2) Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, so ist die bzw. der Studierende berechtigt, das Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen.

(3) Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind in den auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

(5) Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(6) Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß § 38d begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Absolventinnen und Absolventen eines Erweiterungsstudiums für die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) sind berechtigt, ein solches Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.“

67. Die Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb

§ 2a. (1) Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium.

(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.

(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand

  1. 1. die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,
  2. 2. unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,
  3. 3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
  4. 4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
  5. 5. Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.

(4) In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und hinsichtlich wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die bzw. der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“

3. In § 21 erster Satz wird nach der Wortfolge „zur Weiterbildung sind“ die Wortfolge „spätestens zwei Monate nach Abschluss der Verfahren“ eingefügt.

4. In § 22 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 und 7 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 7 wird folgende Z 8 eingefügt:

  1. „8. Strukturen und Verfahren zur Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.“

5. In § 23 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.“

6. Nach § 23 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

(9a) Bei Fachhochschulen, die gemäß Abs. 9 unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.“

7. § In 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen“ durch die Wortfolge „und den in Abs. 3, 4, 4a oder 5 genannten Prüfbereichen“ ersetzt.

8. In § 24 Abs. 3 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.“

9. Nach § 24 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Prüfbereiche der Verlängerung der Programmakkreditierung für Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, umfassen jedenfalls:

  1. 1. Studiengang und etabliertes Studiengangsmanagement;
  2. 2. haupt- und nebenberuflich beschäftigtes Personal (Vollzeitäquivalente und Köpfe);
  3. 3. Qualitätssicherung und Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem;
  4. 4. Finanzierung und vorhandene Infrastruktur;
  5. 5. Einbindung in Forschung und Entwicklung und Nachweis von Forschungsleistungen;
  6. 6. Nachweis von nationalen und internationalen Kooperationen.“

10. Dem § 24 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Abweichend von Abs. 12 hat die Verlängerung der Programmakkreditierung von Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, nach sechs Jahren durch Programmakkreditierung zu erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung der Studien im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist erst nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer der Studien von zwölf Jahren zulässig.“

11. Dem § 25 Abs. 6 werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:

  1. „6. Im Falle einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Programmakkreditierung oder institutionellen Akkreditierung darf ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids eine Aufnahme von Studierenden im betroffenen Studiengang oder im Falles des Erlöschens oder des Widerrufs der institutionellen Akkreditierung an allen an der Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität angebotenen Studien nicht mehr erfolgen.
  2. 7. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann Informationen zum Verfahrensstand auch dann veröffentlichen, wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht wurden.
  3. 8. Die Frist einer Akkreditierung sowie die Frist für die Erfüllung von Auflagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen.“

12. Dem § 25 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Akkreditierung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzubringen. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.

(8) Wird gegen eine Entscheidung zur Akkreditierung bzw. deren Verlängerung und allfällig damit verbundenen Auflagen ein Rechtsmittel erhoben, wird der Lauf der Frist der Akkreditierungsdauer oder die Frist zur Auflagenerfüllung gehemmt.“

13. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Akkreditierung erlischt

  1. 1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;
  2. 2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
  3. 3. durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
  4. 4. im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
  5. 5. im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;
  6. 6. bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.

    Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.“

14. In § 26 Abs. 2 werden die Z 2 bis 5 durch folgende Z 2 bis 6 ersetzt:

  1. „2. bei Verstoß gegen § 5 Abs. 2a PrivHG;
  2. 3. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;
  3. 4. bei Anbieten von Studien, die nicht akkreditiert sind;
  4. 5. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
  5. 6. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.“

15. In § 26 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Plan hat jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten.“ eingefügt.

16. In § 26 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Im Falle des Erlöschens oder Widerrufs gelten die betroffenen Studien bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Plans zur Abwicklung weiterhin als akkreditiert. Eine Aufnahme von neuen Studierenden ist nicht zulässig.“

17. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Plan zur Abwicklung ist von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Hochschule ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

18. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,“

19. In § 27 Abs. 3 wird nach dem Wort „Satz“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „§ 25 Abs. 6“ die Wort- und Ziffernfolge „und § 26 Abs. 1 Z 5 und 6“ eingefügt.

20. § 27 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Ausländische Bildungseinrichtungen und österreichische Kooperationspartner sind verpflichtet, auf deren Webseiten sowie im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftritts in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.“

21. In § 27a Abs. 1 erhalten die Z 4 und 5 die Bezeichnungen „5.“ und „6.“; die Z 3 wird durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:

  1. „3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, der Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
  2. 4. Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur;“

22. § 27a Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.“

23. Dem § 27a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Können diese Nachweise nicht vollständig, echt und richtig erbracht werden, kann sich die Bildungseinrichtung einem Meldeverfahren gemäß § 27b unterziehen.“

24. In § 27a werden die Abs. 4 und 5 durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

25. § 27b Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
  2. 4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.“

26. In § 27b Abs. 2 wird im zweiten Satz das Wort „Bildungseinrichtung“ durch die Wortfolge „in Österreich geplanten Studien“ ersetzt.

27. In § 27b Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Studienrecht“ die Wortfolge „,Qualifikationsniveau des Studiengangs“ gestrichen.

28. In § 27b Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. Qualifikationsniveau des Studiengangs;
  2. 5. Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.“

29. In § 27b wird Abs. 5 durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:

„(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

(6) Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Abs. 1 und 2 zur Anwendung.“

30. In § 32 entfällt die Wortfolge „oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt“.

31. Dem § 36 werden folgende Abs. 14 bis 17 angefügt:

„(14) § 22, § 23, § 24, § 27a und § 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 kommen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht zur Anwendung. Die Änderungen in § 25 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/2024 sind für diese Verfahren anzuwenden.

(15) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat für alle zeitlich befristet akkreditierten hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien bis zum 31. Dezember 2024 einen an die Änderung in § 25 Abs. 6 Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 angepassten Bescheid unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Zustellung des zuletzt erlassenen Bescheids über die institutionelle Akkreditierung oder Programmakkreditierung zu erlassen.

(16) § 24 Abs. 13 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 akkreditierte Studien, die noch nicht im Rahmen der institutionellen Akkreditierung verlängert wurden, anzuwenden.

(17) Bis 30. September 2026 kann die Anlage in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 50/2024 weiterhin angewendet werden.“

32. Dem § 37 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a samt Überschrift, § 21, § 22 Abs. 2 Z 6, 7 und 8, § 23 Abs. 3 Z 9 und 10, § 23 Abs. 9a, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 9 und 10, Abs. 4a und 13, § 25 Abs. 6 Z 6 bis 8, Abs. 7 und 8, § 26 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 bis 6, Abs. 3 bis 6, § 27 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 7, § 27a Abs. 1 Z 3 bis 6, Abs. 3 und 4, § 27b Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2, 5 und 6, § 32, § 36 Abs. 14 bis 17 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

33. Die Anlage lautet:

„Anlage

zu § 30a Abs. 1 Z 4

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch Inklusive Pädagogik und E-Didaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen.

Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird.

 

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) 100 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und -didaktik;
  3. c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für
    1. aa) Schwerpunkt: zB Medienpädagogik, Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit und Diversität, MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik); für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte oder
    2. bb) Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung Inklusive Pädagogik, Minderheitensprachen, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung, Religionspädagogik) oder
    3. cc) Wahl- und Vertiefungsfächer, welche in Module von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkte zu gliedern sind;

Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.

  1. d) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 15 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik,
  3. c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. lit. c;
  4. d) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen;
  5. e) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. d angerechnet werden.

1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung):

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für Fachwissenschaften, davon mindestens 10 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik;
  3. c) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach (zB im Rahmen der Inklusiven Pädagogik, Medienpädagogik, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung, Berufsorientierung; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik); Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;
  4. d) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon:

  1. a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte für das Fächerbündel (Allgemeinbildung)statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;
  3. c) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a) Im Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie für Inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in lit. b oder d möglich ist;
  2. b) im Gesamtstudium müssen die fachbezogenen Anteile pro Unterrichtsfach zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 15 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik oder
  3. c) im Gesamtstudium muss der Anteil für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach entsprechend Punkt 2.1.c zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen oder
  4. d) im Gesamtstudium muss der Anteil für das Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 230 bis 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 40 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;
  5. e) im Gesamtstudium muss der Anteil für pädagogisch-praktische Studien zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 14 bis 18 ECTS-Anrechnungspunkte für Begleitlehrveranstaltungen;
  6. f) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 – VBG, und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 39 des VBG) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. e angerechnet werden.

2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)

3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon:

  1. a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) 130 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es kann eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis pauschal auf höchstens 90 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden; falls die Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;
  3. c) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon:

  1. a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) 135 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 35 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;
  3. c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);
  3. c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;
  4. d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG bzw. § 38 Abs. 12 VBG sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG bzw. § 39 VBG bzw. § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. c angerechnet werden.

4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) 140 ECTS-Anrechnungspunkte berufsfachliche Grundlagen, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es werden pauschal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt;
  3. c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;
  2. b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);
  3. c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;
  4. d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG bzw. § 38 Abs. 12 VBG und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG bzw. § 39 VBG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. c angerechnet werden.“

 

Artikel 4

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 12 die Wortfolge „nachgewiesener Kenntnisse“.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 24.

3. In § 2 Abs. 6 wird nach dem Wort „Fachhochschul-Studiengänge“ die Wortfolge „und Hochschullehrgänge“ eingefügt.

4. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „wissenschaftlich“ die Wortfolge „oder künstlerisch“ eingefügt.

5. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Praxis“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

6. § 3 Abs. 2 Z 1a lautet:

  1. „1a. Fachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb Sorge zu tragen.“

7. In § 8 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „nachgewiesener Kenntnisse“ durch die Wortfolge „von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „ „Fachhochschule“ “ die Wortfolge „oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ “ eingefügt.

9. § 9 Abs. 6 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. zu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. 2. zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.“

10. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.“

11. In § 9 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Abweichend von Abs. 7 kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.“

12. In § 9 Abs. 8 Z 1 wird nach der Wortfolge „abgekürzt „BSc (CE)“,“ die Wortfolge „ „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“,“ eingefügt.

13. In § 9 Abs. 8 Z 2 wird nach der Wortfolge „abgekürzt „MSc (CE)“,“ die Wortfolge „„Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“,“ eingefügt.

14. § 9 Abs. 8 Z 3 bis 4 lautet:

  1. „3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
  2. 4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“

15. § 10 Abs. 3 Z 10 lautet:

  1. „10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, über die Verleihung von akademischen Ehrungen und die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;“

16. § 12 samt Überschrift lautet:

„Anerkennung

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

(4) Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“

17. In § 13 Abs. 6 wird nach dem Wort „Vervielfältigung“ die Wortfolge „und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“ und nach der Wortfolge „Multiple Choice-Fragen“ die Zeichen- und Wortfolge „sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen,“ eingefügt.

18. In § 20 wird die Wortfolge „die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel“ durch die Wortfolge „schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG“ ersetzt.

19. § 24 samt Überschrift entfällt.

20. Dem § 26 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Das Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1a, § 8 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 3 Z 10, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 6, § 20 sowie § 27 Abs. 20 bis 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 samt Überschrift außer Kraft.“

21. Dem § 27 werden folgende Abs. 20 bis 23 angefügt:

„(20) Die Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß § 9 Abs. 7 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Hochschullehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.

(21) Änderungen in der Satzung, die aufgrund § 10 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.

(22) Auf Anträge zur Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 gestellt wurden oder bis zum 30. August 2025 gestellt werden, ist § 12 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(23) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 ist auf Anträge zur Anerkennung ab 1. September 2025 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Privathochschulgesetzes

Das Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Die Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein, und die Bildungseinrichtung muss ihren wissenschaftlichen und/oder künstlerischen Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich ausüben;“

2. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Maßnahmen in Lehre und Forschung“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste“ eingefügt.

3. § 2 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;“

4. § 2 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. Sind die mit dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, muss die Bildungseinrichtung den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsausübung sowie eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang erbringen.“

5. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Abs. 1 Z 4 bereits aufgenommen hat.“

6. In § 2 Abs. 5 wird nach dem Wort „Österreich“ der Klammerausdruck „(Trägereinrichtung)“ eingefügt.

7. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat

  1. 1. die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten,
  2. 2. den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen,
  3. 3. die Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe zu gewährleisten sowie
  4. 4. eine generelle Festlegung zur strategischen Steuerung der Bildungseinrichtung in Abstimmung mit der Trägereinrichtung zu enthalten.

    Die Satzung ist zu veröffentlichen.“

8. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Privathochschule“ die Wortfolge „sowie das Verhältnis der Trägereinrichtung zu den Organen der Privathochschule“ eingefügt.

9. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Privathochschule“ die Wortfolge „(insbesondere Leitungsorgan, Kollegialorgan, Aufsichtsorgan)“ eingefügt.

10. In § 5 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Studien“ die Wortfolge „und Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.

11. In § 5 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

  1. „8. Bestimmungen über die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen.“

12. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Dem Leitungsorgan und Kollegialorgan gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen keine Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder der Beteiligung an einer juristischen Person, die eine Beteiligung an der Trägereinrichtung besitzt, angehören.“

13. Nach § 5 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Entsprechende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Verwendung sind in der Satzung festzulegen.“

14. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt:

  1. „6. Darstellung der Umsetzung, der im Rahmen der institutionellen Akkreditierung vorgelegten Konzepte und Pläne, bis zur ersten Verlängerung dieser Akkreditierung;
  2. 7. qualitative und quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen im Bereich Weiterbildung gemäß § 10a.“

15. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Jede Privathochschule hat frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach einer Programmakkreditierung gemäß § 2 Abs. 3 eine interne Evaluierung der Umsetzung der jeweiligen Studien an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorzulegen. Diese Evaluierung hat jedenfalls die Umsetzungsschritte in den Prüfbereichen der Programmakkreditierung und eine Darstellung der Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem zu umfassen.“

16. In § 8 Abs. 4 wird das Wort „gemäß“ durch die Wortfolge „im Sinne des“ und das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

17. In § 8 wird in Abs. 5 das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

18. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist für Studien, deren zu erwerbende Qualifikationen Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, eine Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger notwendig, sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne die Angabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

19. Dem § 10a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, ist die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen ein akademischer Grad verliehen werden soll, frühestens zwei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs der in § 2 genannten Studien zulässig.“

20. § 10a Abs. 7 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. 2. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.“

21. § 10a Abs. 8 lautet:

„(8) Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind.“

22. In § 10a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von Abs. 8 kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 4 letzter Satz nicht zur Anwendung.“

23. § 10a Abs. 9 lautet:

„(9) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister nach Beschluss der Einrichtung durch das zuständige Organ der Privathochschule und vor Veröffentlichung auf der Webseite innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:

  1. 1. Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs sowie dessen vollständige Bezeichnung,
  2. 2. Curriculum, Studienordnung, Vertrag über die erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung (ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie ein Muster des Ausbildungsvertrags,
  3. 3. Akademischer Abschluss,
  4. 4. ECTS-Anrechnungspunkte und
  5. 5. Dauer des Lehrgangs in Semestern und Zeitpunkt des Studienstarts.“

24. § 10b Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

  1. „1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „Beng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen;
  2. 2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „Meng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen;
  3. 3. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;
  4. 4. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;“

25. In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „über die Studien“ die Wortfolge „und Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.

26. In § 12 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Prüfungen“ die Wortfolge „ ,sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen“ eingefügt.

27. In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. 7. Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.“

28. In § 12 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Studien“ die Wortfolge „und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.

29. In § 14 Abs. 4 Z 4 entfällt die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“.

30. Dem § 14 werden folgende Abs. 12 bis 19 angefügt:

„(12) § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, 6 und 7 und Abs. 6, § 8 Abs. 4, 5 und 6, § 10a Abs. 3, 7, 8, 8a und 9, § 10b Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(13) Abweichend von Abs. 12 kommt § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. I 50/2024 für bereits akkreditierte Privathochschulen ab dem 1. Jänner 2027 zur Anwendung.

(14) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 kommt für Programmakkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2023 erteilt wurden, zur Anwendung.

(15) Die Veröffentlichung der Verträge gemäß § 8 Abs. 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 als einschlägige Studien bereits akkreditiert sind, hat bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erfolgen.

(16) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren anzuwenden.

(17) § 10a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 kommt für institutionelle Akkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erteilt wurden, zur Anwendung.

(18) Die Zulassung zu einem Hochschul- oder Universitätslehrgang gemäß § 10a Abs. 8 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Lehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschul- oder Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.

(19) Änderungen in der Satzung, die aufgrund von § 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.“

Artikel 6

Änderung des Waldfondsgesetzes

Das Waldfondsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2020, geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2023, BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist für die Maßnahmen nach § 3 Z 1 bis 6 und 10 ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.“

2. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 können Förderungen für Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 8 und 9 bis 31. Juli 2032 ausgezahlt werden.“

3. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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