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BGBl I 152/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2024
(NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239 . BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

152. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

 

1. Abschnitt

Bildung und Jugend

1

Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

2

Änderung des Fachhochschulgesetzes

3

Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

 

2. Abschnitt

Inneres und Justiz

4

Änderung des Gedenkstättengesetzes

5

IACA-Unterstützungsgesetz

6

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

7

Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

 

3. Abschnitt

Finanzen

8

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes

9

Änderung des Garantiegesetzes 1977

10

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

4. Abschnitt

Arbeit und Wirtschaft

11

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

12

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

13

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

14

Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz

 

5. Abschnitt

Kunst und Kultur

15

Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes

16

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

17

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

18

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

 

6. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaft

19

Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes

20

Änderung des BFW-Gesetzes

21

Änderung des Waldfondsgesetzes

 

7. Abschnitt

Umwelt

22

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

23

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

24

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

 

8. Abschnitt

Gesundheit und Soziales

25

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

26

Änderung des Arzneimittelgesetzes

27

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

28

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

29

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

30

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

31

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

1. Abschnitt

Bildung und Jugend

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz - SchulDigiG), BGBl. I Nr. 9/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. im Fall
    1. a) der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,
    2. b) der Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, oder
    3. c) der Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000,
    1. vorliegt oder
  2. 4. wenn eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.“

2. In § 5 Abs. 3 Z 3 lit. a wird die Wendung „§ 4a“ durch die Wendung „§ 5“ ersetzt.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten in Kraft:

  1. 1. § 5 Abs. 3 Z 3 und 4 in der Fassung des Art. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024;
  2. 2. § 5 Abs. 3 Z 3 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 2 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2026.“

Artikel 2

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz - FHG), BGBl. I Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.“

2. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2a Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz), BGBl. Nr. 126/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel lautet der Klammerausdruck:

„(Bundes-Jugendförderungsgesetz - B-JFG)“

2. In § 7 Abs. 2 wird der Betrag „50 871“ durch den Betrag „55 805“ und der Betrag „7 267,3“ durch den Betrag „7 972“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „17 442“ durch den Betrag „19 134“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „43 604“ durch den Betrag „47 834“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „87 207“ durch den Betrag „95 666“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „130 811“ durch den Betrag „143 500“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „174 415“ durch den Betrag „191 333“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 4 wird der Betrag „8 721“ durch den Betrag „9 567“ ersetzt.

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel sowie § 7 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

2. Abschnitt

Inneres und Justiz

Artikel 4

Änderung des Gedenkstättengesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (Gedenkstättengesetz - GStG), BGBl. I Nr. 74/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

㤠4a.

Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen“

2. In § 2 und § 3 Z 6 wird jeweils nach dem Ausdruck „Antisemitismus,“ die Wendung „Antiziganismus, Homophobie,“ eingefügt.

3. In § 3 Z 2 wird das Wort „Gedenkstätte“ durch das Wort „Gedenkstätten“ ersetzt.

4. In § 3 wird die Wendung „(§ 22).“ am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

  1. „10. die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen.“

5. In § 4 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 22)“.

6. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen

§ 4a. (1) Die Restaurierung und Instandsetzung (Neugestaltung) der KZ-Gedenkstätte Gusen beinhaltet die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gusen sowie die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten. Hinsichtlich der Finanzierung ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; die hierfür geleisteten Mittel sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.

(2) Die Bundesanstalt schließt mit der Burghauptmannschaft Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung der Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen ab, in der festgelegt wird, dass die Burghauptmannschaft Österreich sämtliche bauliche Dienstleistungen gegen Ersatz der Fremdkosten zu erbringen hat.“

7. In § 10 Abs. 5 Z 7 entfällt die Wortfolge „und allfälliger Betriebsvereinbarungen“.

8. In § 15 Abs. 5 wird nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wortfolge „und hat bei der Entsendung auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten“ eingefügt.

9. In § 22 Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Gedenkstättenbetriebs“.

10. In § 22 Abs. 2 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Immobilien“ und wird die Wendung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich und im Falle der KZ-Gedenkstätte Melk mit der Bundesimmobiliengesellschaft,“ durch die Wortfolge „jeweiligen Eigentümer oder dessen Eigentümervertreter“ ersetzt.

11. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Arrondierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte, soweit diese für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt geboten ist.“

12. In § 29 Abs. 1 wird die Wendung „4.5.2016 S. 1,“ durch die Wendung „04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35,“ ersetzt.

13. In § 36 wird die Wortfolge „beide Geschlechter“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter in gleicher Weise“ ersetzt.

14. Dem § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2, § 3 Z 2, 6, 9 und 10, § 4 Abs. 2, § 4a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 5 Z 7, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 1, § 36 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

15. Die Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Objekt

Grundstücks-

nummer (Stand 4. September 2023

Katastralgemeinde

(Stand 4. September 2023)

EZ (Stand 4. September 2023)

KZ-Gedenkstätte Mauthausen

822

Mauthausen (KG 43107)

558

 

823

Mauthausen (KG 43107)

558

 

827

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1031

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1049

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1055

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1111

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1123

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1142/4

Marbach (KG 43106)

558

 

844

Mauthausen (KG 43107)

578

 

967

Mauthausen (KG 43107)

578

 

1000

Mauthausen (KG 43107)

578

 

1006

Mauthausen (KG 43107)

578

 

1015

Mauthausen (KG 43107)

578

 

1017

Mauthausen (KG 43107)

598

KZ-Gedenkstätte Gusen

231/2

St. Georgen an der Gusen (KG 43111)

195

 

247/4

St. Georgen an der Gusen (KG 43111)

195

 

244/1

St. Georgen an der Gusen (KG 43111)

1173

 

1605/1

Langenstein (KG 43104)

356

 

1589/3

Langenstein (KG 43104)

356

 

1589/4

Langenstein (KG 43104)

356

 

1551/1

Langenstein (KG 43104)

526

 

1551/8

Langenstein (KG 43104)

526

KZ-Gedenkstätte/Opferfriedhof Ebensee

616/689

Ebensee (KG 42003)

879

KZ-Gedenkstätte Melk

617

Melk (KG 14143)

889“

Artikel 5

Bundesgesetz zur Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA-Unterstützungsgesetz)

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Internationale Anti-Korruptionsakademie (IACA) bei der Förderung effektiver und effizienter Korruptionsprävention und -bekämpfung zu unterstützen.

Leistung von Zuwendungen an IACA

§ 2. (1) Der Bund leistet der IACA als führender internationalen Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebs jährlich eine Zuwendung in Höhe von 300 000 Euro (Grundbeitrag). Falls es zur Fortführung des Betriebs der IACA nachweislich erforderlich ist, leistet der Bund in Entsprechung seiner Rolle als Sitzstaat gemäß Art. III des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, BGBl. III Nr. 22/2011, in der Fassung des Übereinkommens BGBl. III Nr. 87/2020, der IACA zusätzlich zum Grundbeitrag eine oder mehrere weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro. Der Bedarf an einer zusätzlichen Zuwendung wird auf Grundlage eines von der IACA vorzulegenden Finanzplans über die im jeweiligen Kalenderjahr zur Fortführung des Betriebs der IACA erforderlichen Ausgaben und Einnahmen beurteilt.

(2) Voraussetzung für die Leistung der Zuwendungen ist, dass der Amtssitz der IACA im Hoheitsgebiet der Republik Österreich liegt und die IACA als selbständige internationale Organisation besteht.

(3) Der Grundbeitrag gemäß Abs. 1 erster Satz ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen. Die zusätzlichen Zuwendungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind jeweils nach Vorlage eines entsprechenden Bedarfsnachweises vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen.

(4) Bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von der IACA der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendungen gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die IACA entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendungen im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendungen zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 verwendet wurden.

(5) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, kann der IACA die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgten Zuwendungen, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Beträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.

(6) Die in Abs. 1 genannten Zuwendungen sind alle drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Zuwendungsvertrag

§ 3. (1) Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 2 hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 festzulegen.

(2) Im Zuwendungsvertrag ist die IACA insbesondere zu verpflichten,

  1. 1. die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden,
  2. 2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendungen nachweisen,
  3. 3. ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
  4. 4. die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 2 Abs. 5 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Bundesgesetz über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz - RPG), BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).“

2. In § 29 erhält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023 eingefügte Abs. 2o die Bezeichnung „(2p)“.

3. Nach § 29 Abs. 2p wird folgender Abs. 2q eingefügt:

„(2q) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten in Kraft:

  1. 1. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024,
  2. 2. die Absatzbezeichnung des § 29 Abs. 2p mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 7

Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

Aufhebung von Urteilen

§ 1. (1) Wer nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 517 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 518 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches - StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung, § 220 StGB in der Stammfassung oder § 221 StGB in der Stammfassung verurteilt wurde, wird rehabilitiert, indem mit diesem Bundesgesetz die strafgerichtlichen Urteile aufgehoben werden, die aufgrund der vorstehenden Strafbestimmungen ergangen sind, insoweit sie Handlungen in Bezug auf Personen des gleichen Geschlechts erfassten, die bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren.

(2) Abs. 1 gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.

(3) Die Verfahren, die den in den Abs. 1 und 2 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.

(4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfaltet die Aufhebung der Urteile nach den Abs. 1 und 2 keine Rechtswirkungen.

Teilaufhebung von Urteilen

§ 2. (1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Abs. 1 genannten Strafvorschriften beruht.

(2) Abs. 1 gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.

Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung

§ 3. (1) Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat, stellt auf Antrag des bzw. der Verurteilten oder eines bzw. einer Angehörigen (§ 72 StGB) mit Beschluss fest, ob ein Urteil nach § 1 Abs. 1 aufgehoben ist. In den Fällen des § 2 Abs. 1 stellt er bzw. sie die Teilaufhebung des Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststellungen nach dem ersten und zweiten Satz erteilt er bzw. sie dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin eine Rehabilitierungsbescheinigung.

(2) Können Umstände, die für die Entscheidung über einen Aufhebungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden, so kann das Gericht die Aufhebung feststellen, wenn diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.

Entschädigung

§ 4. (1) Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt

  1. 1. die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2,
  2. 2. Personen, gegen die wegen der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowie
  3. 3. Personen, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.

(2) Die Entschädigung beträgt

  1. 1. im Falle des Abs. 1 Z 1
    1. a) 3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
    2. b) 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 2
    1. a) 500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren und
    2. b) 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
  3. 3. im Falle des Abs. 1 Z 3 einmalig 1 500 Euro.

(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Abs. 2 Z 1 lit. b unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Abs. 2 Z 1 lit. b zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Entschädigungsverfahren

§ 5. (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 bei dem im § 3 Abs. 1 genannten Gericht geltend zu machen. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts setzt die Höhe der Entschädigung mit Beschluss fest.

(2) Antragsberechtigt sind die im § 4 Abs. 1 genannten Personen. Der bzw. die Verurteilte kann einen Antrag auf Aufhebung mit einem Antrag auf Entschädigung verbinden.

(3) Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a ist eine Ausfertigung des nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 oder Z 3 muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.

Geltung der Strafprozeßordnung 1975

§ 6. Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Aufhebungs- und das Entschädigungsverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz betraut.

3. Abschnitt

Finanzen

Artikel 8

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungsgesetz - AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2022, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß § 1 und § 2 für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.“

Artikel 9

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „1 Milliarde Euro“ durch die Wortfolge „1,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

2. In § 4 wird die Wortfolge „2 175 000 000 Euro“ durch die Wortfolge „2 Milliarden Euro“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „1 Milliarde Euro“ durch die Wortfolge „500 Millionen Euro“ ersetzt.

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

Dem § 28 wird folgender Abs. 62 angefügt:

„(62) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  1. Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  2. Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  3. Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.

    Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes im Sinne des dritten Satzes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein.“

4. Abschnitt

Arbeit und Wirtschaft

Artikel 11

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 11 entfällt die Wortfolge „an das Arbeitsmarktservice“.

2. § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage.“

3. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes)“ durch die Wortfolge „zweckgebundene Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 6)“ ersetzt.

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen

§ 6. (1) Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuzuführen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 entnehmen.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 83 angefügt:

„(83) § 1 Abs. 2 Z 11, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 ist erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2023 anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.“

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Das Bundesgesetz über die pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz - DAG), BGBl. I Nr. 28/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „16,4%“ durch den Ausdruck „19,4%“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „16,15%“ durch den Ausdruck „19,05%“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 werden die Ausdrücke „23,5%“ und „76,5%“ durch die Ausdrücke „19,9%“ und „64,7%“ ersetzt; folgende Sätze werden angefügt:

„14,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzuführen. 0,5% der Erträge sind als pauschaler Zuschlag zur Arbeitslosenversicherung an den Insolvenzentgeltfonds abzuführen.“

4. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben. 18,9% der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und 65,9% der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt und 15,2% der Erträge an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen.“

5. § 5 lautet:

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.“

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 14

Bundesgesetz über die Finanzierung der Abwicklung von gebührenbefreiten Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Rückerstattung von Prüfungsgebühren für das zweite Halbjahr 2023 (Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz)

Aufwandsersatz für Meister- und Befähigungsprüfungen

§ 1. (1) Der Bund hat den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern) die aufgrund des Entfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren und von Material- und Einrichtungskosten für den erst- oder zweitmaligen Prüfungsantritt gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, oder gemäß aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnungen nicht realisierten Einnahmen zu erstatten.

(2) Der zu erstattende Betrag ist von den Wirtschaftskammern bis zum 30. September des Vorjahres auf Basis der absolvierten Prüfungen und der prognostizierten Entwicklung zu schätzen und an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Schätzung des Mittelbedarfs für das Jahr 2024 und deren Übermittlung haben bis zum 28. Februar 2024 zu erfolgen.

(3) Auf Grundlage der gemäß Abs. 2 übermittelten Berechnung legen der Bund und die Wirtschaftskammern den geschätzten Jahresbetrag sowie dem Bedarf entsprechende Akontozahlungen (Zahlungsplan) fest und schließen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Art. 17 B-VG einen bezugnehmenden Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag kann darüber hinaus weitere Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Bundesgesetzes regeln.

(4) Stellt sich während des laufenden Jahres heraus, dass die dem Zahlungsplan zugrundeliegenden Mittel zur Bedeckung des Einnahmenentfalls nicht ausreichen oder im vereinbarten Ausmaß nicht benötigt werden, kann der Abwicklungsvertrag einvernehmlich abgeändert werden.

(5) Die Wirtschaftskammern haben die gemäß Abs. 3 und 4 bereitgestellten Mittel bis zum 30. Juni des Folgejahres abzurechnen (Jahresabrechnung) und die die nicht zweckentsprechend verbrauchten Mittel an den Bund binnen vier Wochen nach Abnahme und Genehmigung der Jahresabrechnung durch den Bund zurückzuzahlen. Eine allfällige Unterdeckung ist bei der Berechnung des nächstfolgenden Zahlungsplans zu berücksichtigen.

Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren

§ 2. (1) Personen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (§ 21 GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (§ 22 GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.

(2) Der Antrag ist bis spätestens Ende 2024 bei der Meisterprüfungsstelle, vor der die jeweilige Prüfung abgelegt wurde, zu stellen. Die Rückerstattung gebührt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zum jeweiligen Prüfungstermin unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für die Organisation der Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Form der Antragstellung und der Vorlage allfälliger Nachweise, Richtlinien an die Meisterprüfungsstellen erlassen, die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.

(4) Die für die Rückerstattung der Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 benötigten Mittel sind in den Zahlungsplan gemäß § 1 Abs. 3 für das Jahr 2024 aufzunehmen und werden den Wirtschaftskammern vom Bund gemäß dem in § 1 geregelten Verfahren zur Verfügung gestellt.

Abwicklungsorganisation

§ 3. Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 1 und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

5. Abschnitt

Kunst und Kultur

Artikel 15

Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Fonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen nach Auszahlung aller gewährten Unterstützungsleistungen einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen (Endbericht).“

2. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2021“; die Wortfolge „mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft“ wird durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft“ ersetzt.

3. In § 6 erhält der mit dem Budgetbegleitgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, angefügte Abs. 6 die Bezeichnung „(7)“; folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und die Bezeichnung des § 6 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG), BGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „in den Jahren 2023 und 2024“ durch die Wortfolge „für die Jahre 2022 und 2023“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 138,553 Millionen Euro; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 145,383 Millionen Euro.“

2. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, entfällt.

3. § 22 Abs. 16 letzter Satz lautet:

„§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz - BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 194,166 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 203,756 Millionen Euro.“

2. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, entfällt.

3. § 31a Abs. 9 letzter Satz lautet:

„§ 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.“

4. Dem § 31a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

6. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaft

Artikel 19

Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Der Bund hat der Gesellschaft für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in Höhe von 2,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(5) Der Bund hat, beginnend mit dem Jahr 2024, der Gesellschaft jeweils die Hälfte der Basiszuwendung bis zum 15. Jänner sowie bis zum 15. Juli jeden Jahres im Voraus zu überweisen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat bis zum 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 zuzuleiten. Der Bericht hat auch auf die Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und von Gleichstellungszielen sowie auf Belange des Tierschutzes einzugehen.“

2. Dem § 14a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 7 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des BFW-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - (BFW-Gesetz - BFWG), BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt der Bindestrich vor dem Klammerausdruck.

2. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich.“

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.“

4. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel sowie § 8 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Waldfondsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), BGBl. I Nr. 91/2020, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Waldfonds werden 450 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.“

2. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist für die Maßnahmen nach § 3 Z 1 bis 6, 8 und 10 ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.“

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden.“

4. § 7 erhält die Bezeichnung „§ 8.“; nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift eingefügt:

„Bericht an den Nationalrat

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres einen Bericht über die durch Genehmigungen gebundenen Fondsmittel bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen nach § 3 vorzulegen. Die jeweils aktuellste Wirkungsevaluierung ist dem jährlichen Bericht beizulegen. Die Berichtspflicht endet mit dem Bericht über das letzte Genehmigungsjahr nach § 6 Abs. 1 und 2.“

5. In § 8 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

6. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 9. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 7 samt Überschrift und § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

7. Abschnitt

Umwelt

Artikel 22

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird nach der Wortfolge „der Altlastensanierung“ ein Beistrich und nach der Wortfolge „der Biodiversität“ die Wortfolge „und der Kreislaufwirtschaft“ eingefügt.

2. In § 1 Z 2 wird der Beistrich nach der Wortfolge „sonstigen Treibhausgasemissionen“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder Abfällen“.

3. § 1 Z 4 lautet:

  1. „4. der Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung),“

4. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch Reduktion des Ressourcenverbrauchs, durch Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling, Sammlung und sonstige Verwertung von Abfällen, durch Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes besorgniserregender Chemikalien sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Kreislaufwirtschaft und Flächenrecycling).“

5. In § 5 Z 1 lit. b wird das Wort „und“ nach der Wortfolge „gemäß § 30 Z 1 und 3“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach der Wortfolge „im Rahmen des Biodiversitätsfonds“ die Wortfolge „sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 1a wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. „7. für Zwecke der Kreislaufwirtschaft aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.“

7. In § 6 Abs. 1b wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. „7. für Zwecke der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.“

8. In § 6 Abs. 2f Z 1a wird die Wortfolge „sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 600,714 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a wird die Wortfolge „wobei der daraus sich ergebende Mittelmehrbedarf“ durch die Wortfolge „wobei der sich daraus ergebende Mittelmehrbedarf“ und die Wortfolge „den Betrag von 190 Millionen Euro pro Jahr“ durch die Wortfolge „den Betrag von 1 520 Millionen Euro“ ersetzt; die Wortfolge „für einzelne oder mehrere Jahre“ entfällt.

10. § 6 Abs. 2f Z 1b lautet:

  1. „1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2 445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; wobei davon in den Jahren 2024 bis 2026 1 000 Millionen Euro für Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizungen und im Jahr 2024 200 Millionen Euro für die thermisch-energetische Sanierung verwendet werden sollen; Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind an die Gewährung von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden; der Bund fördert - sofern das Förderungsausmaß gemäß § 27 nicht überschritten wird - mindestens 50% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen, angepasst um die Veränderung des Baupreisindex im Vergleich zum Vorjahr; die Höhe der Förderungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen betragen; die Länder haben für das Förderjahr 2024 bis spätestens 31. Jänner 2024 sowie für die Folgejahre bis zum 10. Dezember des vorangehenden Jahres an eine von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit beauftragte Stelle schriftlich zu bestätigen, dass die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung eingesetzten Landesmittel für einschlägige Förderungen in Förderprogrammen sowie deren Förderintensität im Vergleich zum Jahr 2023 nicht reduziert werden; wird dieser Nachweis durch ein Bundesland nicht erbracht, verringert sich die Gewährung von Förderungen durch die eingesetzten Bundesmittel für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen um 50% in dem jeweiligen Bundesland; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der - unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a - zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;“

11. In § 6 Abs. 2f Z 1c wird die Wortfolge „in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einen Barwert von maximal 570 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 600 Millionen Euro“ ersetzt; der Z 1c wird folgender Halbsatz angefügt:

„bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1b herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1b dadurch nicht gefährdet erscheint;“

11a. In § 6 Abs. 2f Z 2 wird die Wortfolge „eines Barwertes in Höhe von insgesamt 251,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2026“ durch die Wortfolge „eines Barwertes in Höhe von insgesamt 316,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2027“ ersetzt.

12. Nach § 6 Abs. 2g werden folgende Abs. 2h und 2i eingefügt:

„(2h) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro, im Jahr 2025 einem Barwert von maximal 78 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 und 2027 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.

(2i) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 und 2027 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.“

13. In § 6a Z 1 wird die Wortfolge „Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 8) sowie die Investitionen des Flächenrecylings (§ 30a)“ durch die Wortfolge „Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n)“ ersetzt.

14. § 6a letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.“

15. In § 7 Z 3 entfällt die Wortfolge „und des Flächenrecyclings“.

16. In § 7 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.“

17. In § 23 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Europäischen Abfallhierarchie (Kreislaufwirtschaft)“.

18. In § 23 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(Bioökonomie)“.

19. In § 23 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und der Kreislaufwirtschaft“.

20. In § 23 Abs. 4 erster Satz entfällt das Wort „direkten“.

21. In § 24 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und der Kreislaufwirtschaft“.

22. § 24 Abs. 1 Z 4 entfällt.

23. In § 24 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Investionen“ durch das Wort „Investitionen“ ersetzt.

24. In § 24 Abs. 1 Z 7 lit. b entfällt die Wortfolge „oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten“.

25. § 27 lautet:

§ 27. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf

  1. 1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
  2. 2. - sofern anwendbar - die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen

    nicht übersteigen.

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.“

26. Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:

„ALTLASTENSANIERUNG“

27. Die §§ 29a und 30a samt Überschriften entfallen.

28. In § 34 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie im Bereich des Flächenrecyclings“.

29. Nach § 48j wird folgender 5c. Abschnitt eingefügt:

„5c. Abschnitt

KREISLAUFWIRTSCHAFT

Förderungsziele

§ 48k. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:

  1. 1. die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
  2. 2. die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
  3. 3. nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
  4. 4. die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.

Ziele des Flächenrecyclings

§ 48l. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

Förderungsgegenstand

§ 48m. Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:

  1. 1. der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
  2. 2. der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
  3. 3. der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
  4. 4. der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
  5. 5. der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
  6. 6. der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
  7. 7. der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
  8. 8. innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
  9. 9. der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
  10. 10. der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
  11. 11. der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
  12. 12. der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
  13. 13. Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
  14. 14. der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.

Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings

§ 48n. Im Rahmen des Flächenrecyclings können

  1. 1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. 2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowie
  3. 3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1

    gefördert werden.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 48o. (1) Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass

  1. 1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und
  2. 2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

(2) Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

Förderungsausmaß

§ 48p. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf

  1. 1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
  2. 2. - sofern anwendbar - die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen

    nicht übersteigen.

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

Kommission

§ 48q. Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus

  1. 1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2. je einem Vertreter
    1. a) des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft,
    2. b) des Bundesministeriums für Finanzen,
    3. c) der Wirtschaftskammer Österreich,
    4. d) der Bundesarbeitskammer,
    5. e) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    6. f) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    1. sowie
  3. 3. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.“

30. In § 49 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Internationalen Klimafinanzierung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „des Biodiversitätsfonds“ die Wortfolge „ , des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft“ eingefügt.

31. Dem § 53 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Der Titel, § 1 Z 2, 4, 5 und 6, § 5 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1a Z 6 und 7, Abs. 1b Z 6 und 7, Abs. 2f Z 1a bis 1c sowie Abs. 2h und 2i, § 6a Z 1 und der letzte Satz, § 7 Z 3, 5 und 6, § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 und der letzte Satz sowie Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, 5 und 7 lit. b, § 27, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 34 Abs. 2, der 5c. Abschnitt sowie § 49 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 1 Z 4 sowie die §§ 29a und 30a samt Überschriften außer Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Basiszuwendung in der Höhe von 14,9557 Millionen Euro jährlich“ durch die Wortfolge „Basiszuwendung in der Höhe von 25 Millionen Euro jährlich“ ersetzt.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt der Beistrich am Ende der Ziffer; folgende Zeile wird angefügt:

„ab 1. Jänner 2025……………………………………..…………10,60 Euro,“

2. In Art. I § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt am Ende der Ziffer; folgende Zeile wird angefügt:

„ab 1. Jänner 2025……………………………………..…………100,10 Euro.“

3. Dem Art. I § 6 Abs. 4 Z 1 wird folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Jänner 2025………………………………………………..10,60 Euro“

4. Dem Art. I § 6 Abs. 4 Z 2 wird folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Jänner 2025………………………………………………..23,70 Euro“

5. In Art. I § 6 Abs. 4 Z 3 entfällt der Punkt am Ende der Ziffer; folgende Zeile wird angefügt:

„ab 1. Jänner 2025………………………………………………..34,30 Euro.“

6. In Art. I § 6 Abs. 4a entfällt der Punkt am Ende des Absatzes; folgende Zeile wird angefügt:

„ab 1. Jänner 2025………………………………………………….9,20 Euro.“

7. In Art. I § 6 Abs. 4b entfällt der Punkt am Ende des Absatzes; folgende Zeile wird angefügt:

„ab 1. Jänner 2025………………………………………………….9,20 Euro.“

8. Dem Art. VII wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 6 Abs. 1, 4, 4a und 4b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

8. Abschnitt

Gesundheit und Soziales

Artikel 25

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die zu leistende Basiszuwendung beträgt für das Jahr 2024 70,5846 Millionen Euro und für das Jahr 2025 78,7046 Millionen Euro.“

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Bundesgesetz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 57a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ferner kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Wirk- und Hilfsstoffen von Arzneispezialitäten festlegen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten.“

2. In § 84 Abs. 1 Z 23 wird der Ausdruck „§ 57a Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 57a Abs. 2und 3“ ersetzt.

3. In § 95 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2023 angefügte Abs. 20 die Bezeichnung „(21)“; folgender Abs. 22 wird angefügt:

„(22) § 57a Abs. 3 und § 84 Abs. 1 Z 23 sowie die Bezeichnung des § 95 Abs. 21 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 27

Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz - GesRefFinG)

Schaffung zusätzlicher ärztlicher Vertragsstellen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach § 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:

  1. 1. Allgemeinmedizin;
  2. 2. Kinder- und Jugendheilkunde;
  3. 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
  4. 4. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene;
  5. 5. Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin;
  6. 6. Augenheilkunde und Optometrie;
  7. 7. Haut- und Geschlechtskrankheiten;
  8. 8. Innere Medizin.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Abs. 1 auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.

(3) Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Abs. 1 schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach § 342 Abs. 1 Z 1 herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach § 343 Abs. 1a ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten §§ 14 und 14a PrimVG anzuwenden.

(4) Eine nach Abs. 1 geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.

Startbonus

§ 2. (1) Die Träger der Krankenversicherung können nach einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes einen Startbonus in Höhe von jeweils höchstens 100 000 € an jene Ärztinnen und Ärzte bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten gewähren, mit denen von 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 ein Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrag zur Besetzung

  1. 1. einer nach § 1 zusätzlich geschaffenen Vertragsstelle oder
  2. 2. einer im Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstelle, die bis zum Abschluss des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,

    abgeschlossen wurde bzw. wird, sofern es sich um eine Stelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt. Voraussetzung für die Gewährung ist der Abschluss des jeweiligen Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages mit allen Trägern der Krankenversicherung sowie ein Kündigungsverzicht für fünf Jahre ab Vertragsabschluss. Wird einer der Einzel- bzw. Primärversorgungsverträge vor Ablauf der fünf Jahre gekündigt, so ist der Startbonus abhängig von der Laufzeit des Vertragsverhältnisses aliquot zurückzuerstatten.

(2) Die Gewährung eines Startbonus ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Besetzung von Gruppenpraxen oder Primärversorgungseinheiten handelt, die Mittel im Rahmen des Vorhabens 4.A.2 (Förderungen von Projekten für die Primärversorgung) des durch die Europäische Union (RRF) finanzierten Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 2020-2026 erhalten.

(3) Der Dachverband hat die einheitlichen Vorgaben im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Gesundheitsreformmaßnahmenfonds

§ 3. (1) Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:

  1. 1. Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. Startbonus nach § 2;
  3. 3. Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 85 Abs. 1 Z 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, und § 63 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967.

    Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. 1. Mittel des Bundes nach § 4 und
  2. 2. sonstige Einnahmen.

(3) Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

  1. 1. 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. 10 Mio. € für die den Startbonus nach § 2;
  3. 3. 50 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.

(4) Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

  1. 1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. 25 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.

(5) Ab dem Jahr 2026 ist der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 zu verwenden.

(6) Für die Mittelverwendung nach den Abs. 3 bis 5 gilt Folgendes:

  1. 1. Für jede nach § 1 besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
  2. 2. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni 2025 an den Bund zurückzuerstatten.
  3. 3. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
  4. 4. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sind für weitere Leistungen der Träger der Krankenversicherung im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.

(7) Der Dachverband hat die Mittel nach Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.

(8) Die Überweisung an die im Abs. 7 genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.

Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen

§ 4. (1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 und 2 sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:

  1. 1. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;
  2. 2. bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;
  3. 3. bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.

(2) An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Inkrafttreten und Schlussbestimmung

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.

Artikel 28

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 3 Z 11 lit. d wird der Betrag „1 000 €“ durch den Betrag „2 000 €“ ersetzt.

1a. Im § 49 Abs. 3 Z 16 entfällt der Ausdruck „Kindergärten,“.

1b. Nach § 49 Abs. 3 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:

  1. „16a. die Benützung einer dienstgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Dienstnehmer/innen oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmer/innen sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.“

1c. Im § 49 Abs. 9 Z 2 wird die Wortfolge „das zehnte Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das vierzehnte Lebensjahr“ ersetzt.

1d. § 49 Abs. 9 Z 4 lautet:

  1. „4. der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können oder die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin ganz oder teilweise ersetzt werden;“

1e. § 135 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine
    1. a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
    2. b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
    1. durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

2. § 349 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen bzw. den zur selbständigen Ausübung berechtigten Psychotherapeuten können durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (§ 42 Z 1 des Psychologengesetzes 2013), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt werden. Hiebei sind die §§ 341, 342 Abs. 1 bis 2a und 343 Abs. 1 bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt.“

3. Im § 349 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen“.

4. Nach § 790 wird folgender § 791 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023

§ 791. (1) Die §§ 135 Abs. 1 Z 2 sowie 349 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Auswirkungen der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG auf die Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen sind laufend durch die Gesundheit Österreich GmbH zu evaluieren. Diese hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2025 einen Evaluierungsbericht vorzulegen.“

5. Nach § 791 wird folgender § 792 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023

§ 792. § 49 Abs. 3 Z 11 lit. d, Z 16, Z 16a und Abs. 9 Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 91 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine
    1. a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
    2. b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
    1. durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

2. Im § 92 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „gegen ärztliche Verordnung“.

3. Nach § 409 wird folgender § 410 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023

§ 410. § 91 Abs. 1 Z 2 und § 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 85 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine
    1. a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
    2. b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
    1. durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

2. Nach § 404 wird folgender § 405 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023

§ 405. § 85 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 63 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine
    1. a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
    2. b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
    1. durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

2. Nach § 284 wird folgender § 285 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 31 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023

§ 285. § 63 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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