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BGBl I 101/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Bundesgesetz: Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3476/A AB 2126 S. 222 . BR: AB 11283 S. 956 .)

101. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

Nach § 407 wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:

„Energiekostenzuschuss

§ 408. (1) Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.

(2) Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.

(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.

(5) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.

(6) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.“

Van der Bellen

Nehammer

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