153. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (Progressionsabgeltungsgesetz 2024 - PrAG 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird der Betrag „11 693“ durch den Betrag „12 816“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 Z 13 wird wie folgt geändert:
a) In lit. a erster Teilstrich entfällt das Wort samt Satzzeichen „Kindergärten,“.
b) In lit. b wird der Betrag „1 000“ durch den Betrag „2 000“ ersetzt, im zweiten Teilstrich wird die Wortfolge „das zehnte Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das vierzehnte Lebensjahr“ ersetzt, im vierten Teilstrich entfällt der Punkt und es wird folgender Satzteil samt Satzzeichen angefügt:
„ , oder es werden die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.“
c) Es wird folgende lit. c angefügt:
- „c) Der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.“
3. In § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b wird der Betrag „11 693“ jeweils durch den Betrag „12 816“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 wird jeweils der Betrag „30 000“ durch den Betrag „33 000“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils der Betrag „45 950“ durch den Betrag „46 400“ ersetzt.
c) In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „4 500“ durch den Betrag „4 950“ ersetzt.
5. In § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a entfällt die Wortfolge „bis zum Kalenderjahr 2023“.
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Betrag „11 693“ jeweils durch den Betrag „12 816“, der Betrag „19 134“ jeweils durch den Betrag „20 818“, der Betrag „32 075“ jeweils durch den Betrag „34 513“, der Betrag „62 080“ jeweils durch den Betrag „66 612“ und der Betrag „93 120“ jeweils durch den Betrag „99 266“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird der Betrag „520“ jeweils durch den Betrag „572“, der Betrag „704“ jeweils durch den Betrag „774“, der Betrag „232“ jeweils durch den Betrag „255“, der Betrag „6 312“ durch den Betrag „6 937“, der Betrag „31“ durch den Betrag „35“, der Betrag „47“ durch den Betrag „52“ und der Betrag „62“ durch den Betrag „69“ ersetzt.
c) In Abs. 5 Z 1 bis 3 wird der Betrag „421“ jeweils durch den Betrag „463“, der Betrag „726“ durch den Betrag „798“, der Betrag „12 835“ jeweils durch den Betrag „14 106“, der Betrag „13 676“ durch den Betrag „15 030“, der Betrag „684“ durch den Betrag „752“, der Betrag „16 832“ jeweils durch den Betrag „18 499“ und der Betrag „25 774“ durch den Betrag „28 326“ ersetzt.
d) In Abs. 6 wird der Betrag „2 315“ durch den Betrag „2 545“, der Betrag „1 278“ durch den Betrag „1 405“, der Betrag „20 967“ jeweils durch den Betrag „23 043“, der Betrag „26 826“ jeweils durch den Betrag „29 482“, der Betrag „868“ durch den Betrag „954“ und der Betrag „18 410“ durch den Betrag „20 233“ ersetzt.
e) In § 33 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Der Betrag „550 Euro“ wird jeweils durch den Betrag „700 Euro“ ersetzt.
bb) Der zweite Teilstrich lautet:
„- im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,“
f) In Abs. 8 wird der Betrag „421“ durch den Betrag „463“, der Betrag „526“ durch den Betrag „579“, der Betrag „684“ durch den Betrag „752“ und der Betrag „579“ jeweils durch den Betrag „637“ ersetzt.
7. In § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich wird jeweils der Betrag „6 312“ durch den Betrag „6 937“ ersetzt.
8. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „11 693“ durch den Betrag „12 816“ und der Betrag „12 756“ durch den Betrag „13 981“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Betrag „2 126“ durch den Betrag „2 331“ ersetzt.
9. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Betrag „360“ durch den Betrag „400“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Betrag „86“ durch den Betrag „120“ ersetzt.
10. In § 99 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „2 126“ durch den Betrag „2 331“ ersetzt.
11. In § 102 Abs. 3 wird der Betrag „9 567“ durch den Betrag „10 486“ ersetzt.
12. § 124b wird wie folgt geändert:
a) § 124b Z 375 entfällt.
b) Es werden folgende Z 437 bis 440 angefügt:
- „437. § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 13, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 sind erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
- 438. § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
- 439. § 33 Abs. 7, mit Ausnahme der Erhöhung des Betrages, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
- 440.
- a) § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
- b) Abweichend von lit. a sind im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 200 Euro, steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen hat die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen im Jahr 2025 zu evaluieren. Das Volumen der Entlastung ist im Kalenderjahr 2025 in die Inflationswirkungen gemäß § 33a Abs. 5 einzubeziehen.“
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