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BGBl I 110/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2023
(NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

110. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 - AbgÄG 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Artikel 9

Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022

Artikel 10

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 11

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Artikel 12

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Artikel 13

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 14

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 16

Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 18

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 19

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 16c wird im letzten Satz die Wortfolge „Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „Steuerpflichtigen, dem er in einem Kalenderjahr für eine nichtselbständige Tätigkeit“ ersetzt.

b) In Z 39 wird die Wortfolge „wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet“ durch die Wortfolge „wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten“ ersetzt.

c) Nach Z 39 werden folgende Ziffern 40 und 41 angefügt:

  1. „40. Entschädigungen gemäß § 20 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, oder diesen entsprechende Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen (wie insbesondere Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 oder Europawahlordnung). Die Entschädigungen sind insoweit steuerfrei, als sie die Beträge nicht überschreiten, die nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 NRWO zustehen.
  2. 41. Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (§ 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 452/2022).“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3a Z 1 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Baulandumlegungen“ die Wortfolge „und Grenzbereinigungen“ eingefügt.

b) Nach Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Für Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 4a, die einem Betriebsvermögen zugehören, sind § 27b Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Z 2 zweiter bis vierter Satz anzuwenden.“

4. In § 5 Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 wird die Wortfolge „Grund und Boden ist“ durch die Wortfolge „Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind“ ersetzt.

b) In Z 6 lit. c lautet der erste Satz:

„Die Abgabenschuld gemäß lit. a und b ist auf Antrag in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:“

c) In Z 6 lit. h wird nach der Wortfolge „für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist“ die Wortfolge „oder gemäß § 16 Abs. 1a des Umgründungssteuergesetzes nicht entstanden ist“ eingefügt.

6. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.“

7. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Investitionsfreibetrag ist im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.“

8. In § 15 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern“ durch die Wortfolge „für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder“ ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird in Z 1 der letzte Beistrich durch das Wort „und“ sowie in Z 2 der letzte Beistrich durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.

b) In Abs. 3a Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 vorgeht.“

10. § 22 Z 1 lit. b letzter Satz lautet:

„Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt, Vertretungsarzt oder Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 bis 4 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz - FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.“

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Grund und Boden“ durch die Wortfolge „Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1“ ersetzt.

b) Abs. 6 lautet:

„(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese - abweichend von § 6 Z 4 - auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Abs. 3 angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt.“

c) In Abs. 7 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„bei Übertragung gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an einer Personengesellschaft ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist.“

12. In § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“ durch die Wortfolge „auf Antrag“ ersetzt.

13. § 27a wird wie folgt geändert:

a) In § 27a Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Geldforderungen“ durch das Wort „Forderungen“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des § 27 Abs. 4a ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Nach § 93 Abs. 4a Z 2 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten, insbesondere die Auswahl der Bezugsgröße, hinsichtlich derer der gleitende Durchschnittspreis zu ermitteln ist, sowie Vorgaben zu Veräußerungsreihenfolgen durch Verordnung festzulegen.“

14. § 27b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 2 Z 1 stellt keinen Tausch dar.“

b) In Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 entstehen.“

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Veräußerung von“ die Wortfolge „im Privatvermögen“ eingefügt.

b) In Abs. 2 Z 4 erster Teilstrich entfällt das Wort „sowie“.

c) In Abs. 2 Z 4 zweiter Teilstrich wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ nach dem Beistrich angefügt.

d) Nach Abs. 2 Z 4 zweiter Teilstrich wird folgender dritter Teilstrich angefügt:

  1. „- zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern im jeweils betroffenen Fall eine allfällige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht übersteigt.“

e) In Abs. 7 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „in der Steuererklärung“.

16. In § 30b Abs. 4 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25%“ die Wortfolge „für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24% und für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23%“.

17. In § 30c Abs. 3 wird nach der Wortfolge „§ 30b Abs. 1“ die Wortfolge „auf das Abgabenkonto (§ 213 Abs. 1 BAO) des Veräußerers“ eingefügt.

18. In § 32 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig (Abs. 2) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, liegt bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Mitunternehmerschaft eine Einlage gemäß § 6 Z 5 vor. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen haben für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.

(4) Für Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:

  1. 1. Die Zurechnung der Einkünfte setzt wirtschaftliches Eigentum an den zugrundeliegenden Anteilen am Ende des Record-Tages voraus. Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Wirtschaftliches Eigentum liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Anteile tatsächlich geliefert worden sind.
  2. 2. Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (lit. a) trägt und während der Mindesthaltedauer (lit. b) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:
    1. a) Ein angemessenes wirtschaftliches Risiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile im Umfang von mindestens 70 Prozent wirtschaftlich selbst trägt. Dabei sind Ansprüche des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen aus Kurssicherungsgeschäften zu berücksichtigen.
    2. b) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag erreicht werden.
    3. c) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.

19. § 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 entfällt der erste Satz.

b) In Z 8 wird die Wortfolge „in der Steuererklärung des betreffenden Jahres“ durch die Wortfolge „für das betreffende Jahr“ ersetzt.

20. Nach § 39 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Besteuerungswahlrechte und Anträge sind in der Steuererklärung auszuüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO). Soweit nichts Anderes bestimmt ist, können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden. Die bloße Stellung bzw. Zurückziehung eines Antrages oder Ausübung bzw. Änderung eines Besteuerungswahlrechtes stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.“

21. In § 41 Abs. 1 wird folgende Ziffer 16 angefügt:

  1. „16. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder § 3 Abs. 1 Z 38 nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.“

22. In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14 oder 15“ durch den Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ ersetzt.

23. In § 69 Abs. 9 wird das Wort „Berücksichtung“ durch das Wort „Berücksichtigung“ ersetzt.

24. § 70 Abs. 2 Z 2 letzter Satz lautet:

„Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.“

25. In § 76 Abs. 1 neunter Teilstrich wird die Wortfolge „Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz“ durch die Wortfolge „Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i“ ersetzt.

26. In § 82a wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Haftungsbeträge nach Abs. 3 Z 2 sind in erster Linie mit fälligen Lohnabgaben zu verrechnen, in weiterer Folge ist die Verrechnung gemäß § 214 Abs. 1 BAO vorzunehmen.“

27. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ ersetzt.

b) In Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wenn für Dienstnehmer eine Befreiung gemäß § 1 Z 7 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, in Anspruch genommen wird, ist dies ebenfalls zu übermitteln.“

28. In § 93 Abs. 5 wird nach dem letzten Teilstrich folgender fünfter Teilstrich angefügt:

  1. „— Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 4 jenem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, bei dem ein Zufluss erfolgt. Ist die Kapitalertragsteuer vom Schuldner gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a einzubehalten, gilt dies nur, wenn die Auszahlung nicht im Rahmen einer korrigierten Verteilung durch den Zentralverwahrer vorgenommen wird.“

29. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Z 5 lautet:

  1. „5. Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. a) Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    2. b) Die Kapitaleinkünfte sind als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen.
    3. c) Für die Einkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich vorzunehmen ist, wird eine digitale Befreiungserklärung (Z 15) abgegeben.“

b) In Z 12 wird nach der Wortfolge „nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „ , wenn für Einkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich vorzunehmen ist, eine digitale Befreiungserklärung (Z 15) abgegeben wird“ ergänzt.

c) Nach Z 14 wird folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Bei Einkünften gemäß Z 5 und 12, für die eine digitale Befreiungserklärung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgegeben wird:
    1. a) Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich oder in digitaler Form, dass
    2. b) Der Abzugsverpflichtete hat die für die Befreiung oder deren Widerruf erforderlichen Daten laufend dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
    3. c) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Daten im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.

- die Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsbestimmung erfüllt sind oder diese nicht mehr vorliegen (Widerruf) und

- für die digitale Weiterleitung der erforderlichen Daten an das Finanzamt die Entbindung vom Bankgeheimnis erfolgt.

  1. Die Befreiung beginnt mit Abgabe der Erklärung gegenüber dem Abzugsverpflichteten und endet mit Widerruf durch den Empfänger oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.“

30. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 lit. b dritter Teilstrich wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender vierter Teilstrich eingefügt:

  1. „- eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.“

b) In Abs. 2 Z 1 wird in lit. b im bisherigen fünften Teilstrich die Wortfolge „das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt“ durch die Wortfolge „das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die die Kapitalerträge auszahlen“ ersetzt.

c) In Abs. 2 Z 2 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender vierter Teilstrich angefügt:

  1. „- eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018.“

d) In Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere digitale Befreiungserklärung oder deren Widerruf)“ ersetzt.

31. In § 96 Abs. 5 wird der Verweis „§ 93 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 93 Abs. 6 und 7“ ersetzt.

32. In § 97 Abs. 2 entfällt der vierte Satz.

33. § 99 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder eines § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebildes handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Die Einkommensteuer kann auch von einem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder einem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden, durch Steuerabzug erhoben werden, sofern dieses die Immobilien nicht unmittelbar hält und nicht bereits ein Steuerabzug erfolgt ist.“

34. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.“

b) Abs. 1a lautet:

„(1a) Ist der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2 erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:

  1. 1. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.
  2. 2. In den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Z 1 einbehalten werden.“

c) Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder eines § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.“

35. In § 102 Abs. 1 vorletzter Satz wird die Wortfolge „im Ausmaß von 20% des vollen Betrages“ durch die Wortfolge „gemäß § 70 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

36. In § 108 Abs. 9 wird das Wort „keine“ durch das Wort „keinen“ ersetzt.

37. In § 108h Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „das“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

38. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 404 wird zweimal das Jahr „2024“ durch das Jahr „2025“ ersetzt.

b) Nach Z 422 werden folgende Ziffern 423 bis 434 angefügt:

  1. „423. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Z 6 lit. c, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 30 Abs. 7, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 4, § 97 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  2. 424. § 3 Abs. 1 Z 39 und 41 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  3. 425. § 3 Abs. 1 Z 40 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  4. 426. § 4 Abs. 3a Z 1 und § 30 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  5. 427. § 6 Z 4 und § 24 Abs. 3 sind erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 ist auf Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 weiterhin anzuwenden. § 30 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  6. 428. § 6 Z 6 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2023 in Kraft.
  7. 429. § 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
  8. 430. § 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
  9. 431. § 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. Juni 2023 liegt.
  10. 432. § 70 Abs. 2 Z 2, § 100 Abs. 1 und 1a sowie § 102 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.
  11. 433. § 94 Z 5, Z 12 und Z 15 sowie § 95 Abs. 3 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Dabei gilt Folgendes:
    1. a) Befreiungserklärungen in der Fassung vor BGBl. I Nr. 110/2023 bleiben bis 31. Dezember 2024 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 gelten.
    2. b) Für Befreiungserklärungen, die ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gemäß § 94 Z 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 110/2023 unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw. deren Widerruf zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung erfasst werden.
  12. 434. § 96 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Inländische juristische Personen des privaten Rechts und diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde.“

2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Im sechsten Satz wird die Wortfolge „in der Steuererklärung des Jahres“ durch die Wortfolge „für das Jahr“ ersetzt.

b) Der letzte Satz lautet:

„Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

3. In § 24 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

4. In § 26c werden nach Z 87 folgende Ziffern 88 bis 90 angefügt:

  1. „88. § 1 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.
  2. 89. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  3. 90. Wurden durch eine Privatstiftung stille Reserven bei der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 13 Abs. 4 vor dem 1. Jänner 2023 aufgedeckt und deren Übertragung auf eine Ersatzbeteiligung erklärt, gilt Folgendes:
    1. a) Die stillen Reserven gelten auch dann als auf die Ersatzbeteiligung übertragen und die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung als entsprechend gekürzt, wenn es sich bei der Ersatzbeteiligung um einen Anteil von nicht mehr als 10% handelt, der im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung (lit. b) erworben wurde. Dies gilt auch für anlässlich der Kapitalerhöhung geleistete Einlagen.
    2. b) Die Kapitalerhöhung wurde vor dem 1. Mai 2023 beschlossen und erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
    3. c) Lit. a und b gelten sinngemäß auch für die Übertragung von stillen Reserven bei Erwerb von Surrogatkapital.
    4. d) Diese Bestimmung ist für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2001 anzuwenden.“

- Der Anteil der Privatstiftung erreicht ein Ausmaß von mehr als 10%.

- Das Grund- oder Stammkapital wird um insgesamt mehr als 10% erhöht und der Anteil der Privatstiftung wird dadurch nicht verwässert.

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“ durch die Wortfolge „auf Antrag“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

  1. „6) Soweit aufgrund einer Verschmelzung ohne Gewährung einer Gegenleistung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt Folgendes: Werden in weiterer Folge Anteile an der übernehmenden Körperschaft durch die ausländischen Anteilsinhaber veräußert oder scheiden diese sonst aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht insoweit bei den Anteilsinhabern der übertragenden Körperschaft eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Verschmelzungsstichtag. Zwischen dem Verschmelzungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind dabei höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Die voranstehenden Sätze gelten nicht für Anteile der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft.“

3. In § 12 erhält der derzeitige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird eingefügt:

„(4) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt auch im Falle der Ausgliederung gemäß § 47 Z 5 des EU-Umgründungsgesetzes - EU-UmgrG vor, wenn diese die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 und 3 Z 2 sinngemäß erfüllt.“

4. In § 13 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) durch Verordnung näher zu bestimmen und dabei vorzusehen, dass die Meldung in elektronischer Form zu erfolgen hat und diesfalls eine gesonderte Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 entfallen kann.“

5. In § 17 Abs. 1a entfällt die Wortfolge „in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung“.

6. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen können auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden, wenn spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nachweislich eine Entgeltvereinbarung getroffen wird. Abweichend davon sind jedoch Rechtsbeziehungen einer einbringenden natürlichen Person zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit deren Beschäftigung ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt dies auch für die Mitunternehmer.“

7. In § 19 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. wenn alle an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten begünstigtes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 oder 3 einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Ausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind.“

8. In § 24 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „daß“ durch „dass“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen“ durch die Wortfolge „ist § 24 Abs. 7 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden“ ersetzt.

9. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird die Wortfolge „des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Genossenschaften (GenSpaltG), BGBl. I Nr. 69/2018,“ durch die Wortfolge „gesellschaftsrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.

b) Im Schlussteil entfällt die Wortfolge „und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird“.

10. Nach § 32 Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 1 und 2 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Spaltung auf eine neue oder übernehmende

  1. in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  2. den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

    die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

11. In § 33 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

12. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Aufspaltungen kann § 16 Abs. 5 Z 4 samt Schlussteil sinngemäß angewendet werden. Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 samt Schlussteil angewendet werden. Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich zurückbehaltener oder zugeführter Wirtschaftsgüter eingeschränkt, sind die §§ 32 bis 38 dennoch anwendbar; § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.“

13. In § 34 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Verweis auf „§ 18 Abs. 3“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.

14. In § 34 wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

  1. Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
  2. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1a nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.“

15. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Nach § 36 Abs. 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:

„(1a) Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Spaltung eingeschränkt wird, gilt Abs. 1 auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes ansässig sind.“

b) In Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Soweit aufgrund einer Spaltung ohne Gewährung einer Gegenleistung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der spaltenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt Folgendes: Werden in weiterer Folge Anteile an der neuen oder übernehmenden Körperschaft durch die ausländischen Anteilsinhaber veräußert oder scheiden diese sonst aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht insoweit bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert der Anteile an der spaltenden Körperschaft zum Spaltungsstichtag. Zwischen dem Spaltungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind dabei höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Die voranstehenden Sätze gelten nicht für Anteile der übernehmenden Körperschaft an der spaltenden Körperschaft.“

c) In Abs. 5 Z 1 entfällt die Zeichenfolge „Z 2“.

16. In § 37 Abs. 2 erster Satz wird vor dem Satzzeichen „.“ am Ende die Wortfolge „ ; dabei ist jedoch § 36 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden“ eingefügt.

17. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars elektronisch über FinanzOnline anzuzeigen. Dies berührt die Meldeverpflichtung nach § 13 nicht. Abweichend vom ersten Satz kann von einer Anzeige in elektronischer Form abgesehen werden, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger im Zeitpunkt des Beschlusses oder der vertraglichen Unterfertigung der Umgründung nicht über eine inländische Steuernummer verfügt.“

18. Im dritten Teil werden nach Z 36 folgende Ziffern 37 bis 41 angefügt:

  1. „37. § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 17 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  2. 38. § 5 Abs. 1 Z 6, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Z 6, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Z 3 sowie § 37 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind erstmals anzuwenden für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
  3. 39. § 12 Abs. 4 und Abs. 5, § 32 Abs. 1 und Abs. 1a, § 33 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1a, § 36 Abs. 1a sowie § 36 Abs. 5 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind erstmals anzuwenden auf Umgründungen, die nach dem 31. Jänner 2023 beschlossen werden.
  4. 40. § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmals anzuwenden auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
  5. 41. § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmals anzuwenden auf Umgründungen, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. g wird die Zeichenfolge „1 und 11“ durch die Zeichenfolge „I und II“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 12 lautet:

„(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung ausgenommen

  1. er berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend oder
  2. es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

    Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.“

3. In § 26 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „passiven Veredlungsverkehr“ die Wortfolge „und Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex“ angefügt.

4. Nach § 28 Abs. 59 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) § 26 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 31. Dezember 2023 entsteht.“

5. In Art. 1 Abs. 5 wird im dritten Satz das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

6. In Art. 3 Abs. 1 lit. a wird nach dem Verweis „Art. 3 Abs. 3“ die Zeichenfolge „oder § 3 Abs. 8a“ eingefügt.

7. In Art. 28 Abs. 1 wird im vierten Satz das Wort „zweite“ durch das Wort „dritte“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Verweis „§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und lit. c“ wird durch den Verweis „§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a, c und d“ ersetzt.

b) Nach dem Verweis „Tarifpost 21 Abs. 9“ wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

c) Nach dem Verweis „Tarifpost 22 Abs. 7“ wird die Wortfolge „und Tarifpost 24 Abs. 6“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Satz „Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält.“ folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.“

3. In § 3 Abs. 4a wird nach dem Satz „Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält.“ folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.“

4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)“ wird durch die Wortfolge samt Satzzeichen „Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt.

b) Der Verweis „Tarifposten 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2“ wird durch den Verweis „Tarifposten 5 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 6 Abs. 1 und Abs. 2“ ersetzt.

c) Der dritte Spiegelstrich entfällt ersatzlos.

5. In § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 S. 1, beigelegt werden.“

6. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:

  1. „d) von 30 Euro je Feldstück unterliegen Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. Die in dem Verfahren ausgestellten Schriften und vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Erfolgt die rückwirkende Anerkennung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je bewilligtes Feldstück ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,50 Euro zu.“

7. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht“ die Wortfolge „und das Bundesfinanzgericht“ eingefügt.

8. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 wird der Verweis „Abs. 1 und Abs. 1a, Abs. 4a und Abs. 4b“ durch den Verweis „Abs. 1, 1a, 4a, 4b und 4c“ ersetzt.

9. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 lautet:

  1. „26. Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;“

10. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden,“ eingefügt.

11. In § 14 Tarifpost 11 Abs. 5 wird die Wortfolge „Behörde des Landes“ durch die Wortfolge „Behörde eines Landes oder einer Gemeinde“ ersetzt.

12. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 lautet:

  1. „24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;“

13. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 30 wird die Wortfolge „Europäische Union“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

14. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Europäische Union“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

15. In § 14 Tarifpost 20 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG 115 Euro“

16. In § 14 Tarifpost 20 Abs. 6 wird im ersten Satz der Verweis „Abs. 1 Z 1 und Z 2“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1, Z 1a und Z 2“ ersetzt und wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. des Abs. 1 Z 1a 32,50 Euro“

17. Dem § 14 werden folgende Tarifposten 23, 24 und 25 samt Überschriften angefügt:

„Tarifpost

23 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen

(1) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, 14,30 Euro.

(2) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.

(5) Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 auf 8,60 Euro.

(6) Liegt dem Verfahren kein schriftlicher Antrag zu Grunde, ist das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben an die Behörde als Antrag zu werten.

(7) Von der Gebührenpflicht befreit sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen

  1. 1. gemäß § 45 Abs. 2 StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
  2. 2. gemäß § 45 Abs. 4 StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.

Tarifpost

24 Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010

(1) Erledigungsgebühr

  1. 1. Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den §§ 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009 245 Euro
  2. 2. Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprG 35 Euro
  3. 3. Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprG 45 Euro
  4. 4. Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprG 140 Euro
  5. 5. Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprG 35 Euro
  6. 6. Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG 40 Euro
  7. 7. Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG 40 Euro
  8. 8. Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprG 40 Euro
  9. 9. Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den §§ 29 bis 32 SprG 35 Euro
  10. 10. Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprG 110 Euro
  11. 11. Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprG 260 Euro

(2) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

(4) Die Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 1 errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 7 befreit.

(5) Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(6) Erfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

  1. 1. des Abs. 1 Z 7 je Sprengmittelschein 20 Euro,
  2. 2. des Abs. 1 Z 8 je Schießmittelschein 20 Euro,
  3. 3. des Abs. 1 Z 9 je Bewilligung 20 Euro.

Tarifpost

25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten

(1) Antragsgebühr

  1. 1. Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
    1. a) lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel) 45 Euro
    2. b) sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A 15 Euro
    3. c) lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C 15 Euro
    4. d) tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten 45 Euro
    5. e) Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten 45 Euro
    6. f) tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse 10 Euro
  2. 2. Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 45 Euro

(2) Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Abs. 1 festgelegte Gebühr um 10 vH.

(3) Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 ist je beantragter Art zu entrichten.

(4) Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.

(5) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.

(6) Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

(7) Die Ausstellung der in Abs. 1 beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

18. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt das Wort „beglaubigten“ jeweils ersatzlos.

b) Nach dem Wort „Übersetzung“ wird die Wortfolge „durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ eingefügt.

c) Im letzten Satz entfällt nach der Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ der Beistrich.

19. In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 wird nach dem Satz „Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.“ folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, der berechnete Gebührenbetrag und das Datum des Tages der Selbstberechnung in einer vom Bestandgeber unterschriebenen Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.“

20. In § 37 wird nach Abs. 46 folgender Abs. 47 angefügt:

„(47)

  1. 1. § 3 Abs. 2 Z 2, § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 und 4, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. d, § 14 Tarifposten 23, 24 und 25 sowie § 31 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September2023 gestellt werden.
  2. 2. § 3 Abs. 4 und 4a, § 11 Abs. 3, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5 Z 24, § 14 Tarifpost 8 Abs. 6, § 14 Tarifpost 11 Abs. 5, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 30 und Abs. 3, § 14 Tarifpost 20 Abs. 1 Z 1a und Abs. 6 sowie § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  3. 3. § 11 Abs. 3 sowie § 14 Tarifpost 23 Abs. 5 sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) als Funktion Bürgerkarte gilt.“

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort und dem Satzzeichen „Körperschaften,“ die Wortfolge und das Satzzeichen „Körperschaften öffentlichen Rechtes,“ eingefügt.

2. In § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a entfallen die Sätze „Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn - durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge - eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.“ und es werden folgende Sätze angefügt:

„Folgende Erwerbsvorgänge eines Erwerbers innerhalb der letzten fünf Jahre sind durch Zusammenrechnung als Vorerwerbe für die Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Erwerbe von derselben Person an den Erwerber (vertikale Zusammenrechnung) sowie Erwerbe einer wirtschaftlichen Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit - durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge - durch den Erwerber (horizontale Zusammenrechnung), jeweils soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde. Dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Werden Erwerbsvorgänge gleichzeitig verwirklicht, hat der Steuerschuldner die Reihenfolge für die Erfassung als Vorerwerb im Rahmen der Abgabenerklärung oder Selbstberechnung bekannt zu geben.“

3. In § 9 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,“

4. In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 sind Erwerbsvorgänge, welche nicht nach einem inländischen Verlassenschaftsverfahren und unter Vorlage eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 186, nachgewiesen werden, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen.“

5. In § 11 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Frist ist nicht erstreckbar.“

6. In § 11 Abs. 2 wird der Verweis auf „§§ 13 und 15“ durch den Verweis auf „§§ 11, 13 und 15“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) und die Höhe der selbst berechneten Steuer in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.“

8. In § 18 wird nach Abs. 2t folgender Abs. 2u eingefügt:

„(2u) § 9 Z 2a, § 10 Abs. 1a sowie § 11 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2023 entsteht oder entstehen würde. § 3 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat der Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten. Der Versicherer kann die Steuer selbst berechnen und für Rechnung des Versicherungsnehmers entrichten, dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Versicherer über eine Zweigniederlassung im Inland verfügt. Macht der Versicherer von dieser Befugnis keinen Gebrauch, hat dieser den Versicherungsnehmer unverzüglich und das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des Folgejahres über die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung und Entrichtung der Steuer zu informieren. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Informationen und deren Übermittlung durch Verordnung näher zu regeln. Wenn der Versicherer diesen Informationspflichten nicht nachkommt, so haftet auch dieser für die Steuer.“

2. In § 12 Abs. 3 wird nach Z 33 folgende Z 34 angefügt:

  1. „34. § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.110/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.“

Artikel 8

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. „Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten;“

2. In § 3 Abs. 1 werden nach Z 9 folgende Ziffern 10 und 11 angefügt:

  1. „10. „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
  2. 11. „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Handelsteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.“

5. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verein Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich jene annualisierten Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Für die Datenbereitstellung und -aufbereitung hat die AEA ihrem tatsächlichen Aufwand nach Anspruch auf Kostenersatz. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus festzustellen und dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

6. In § 12 Abs. 1 wird das Monat „Juli“ jeweils durch das Monat „Dezember“ ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 1 durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.“

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Erweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts (§ 15) gestellt werden.“

8. In § 15 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.

9. In § 15 Abs. 2 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.

10. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe gemäß Abs. 1 oder Berichtigung gemäß Abs. 2, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Weicht die Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen ab, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides (Fälligkeitszeitpunkt) abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.“

11. Der bisherige § 22 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

12. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 ist für ein Kalenderjahr im darauffolgendem Kalenderjahr ein gesammelter Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Abweichend davon ist für den Zeitraum vom Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein gesammelter Antrag im Kalenderjahr 2024 einzubringen. Der gesammelte Antrag ist durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung gemeinsam für sich und die ihr zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Eine Antragstellung durch einzelne diplomatische oder konsularische Vertreter ist nicht möglich. Im Antrag ist die beantragte Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe der Befreiung gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 und die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann Antragsteller dazu auffordern, die zweckmäßige Verwendung der beantragten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 nachzuweisen. Dabei sind von der belangten Behörde selbstständig jene Nachweise einzubeziehen, die im Rahmen der Energieabgaben von den Antragstellern für den beantragten Zeitraum erbracht wurden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für die Ermittlung der Höhe der Befreiung pauschale Vergütungssätze vorsehen, die sich an den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten der Anspruchsberechtigten für Energieträger durch dieses Bundesgesetz orientieren.“

13. In § 24 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Handelsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 ausgeschlossen.“

14. § 26 Abs. 5 lautet:

„(5) Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinne des Bundes-Energieeffizienzgesetzes - EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014, in der geltenden Fassung, zu investieren. Mittlere und große Unternehmen im Sinne des EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils im Sinne des 3. Abschnittes des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet. Das Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, wobei die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sein müssen als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.“

15. § 26 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „der Ermittlung der Emissionsmenge sowie“ die Wortfolge „die Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem EEffG und“ eingefügt.

16. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 50 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinne des EEffG, zu investieren. Mittlere und große Unternehmen im Sinne des EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils im Sinne des 3. Abschnittes des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet. Das Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, wobei die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sein müssen als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.“

17. In § 27 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „die Ausgestaltung des Energieaudits“ die Wortfolge „und des anerkannten Managementsystems“ eingefügt.

18. § 29 samt Überschrift lautet:

„Verfahrensbestimmungen

§ 29. (1) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.

(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(4) Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.“

19. In § 31 Abs. 2 lit. a wird nach der Wortfolge „nach Registrierung verfälscht“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen“ eingefügt.

20. In § 31 Abs. 2 lit. e wird die Wortfolge und der Verweis „eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1)“ durch die Wortfolge und den Verweis „einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 15 Abs. 1)“ ersetzt und folgende Wortfolge samt Satzzeichen vor dem Strichpunkt eingefügt „ , oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt“.

21. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum 31. Juli eines jeden Jahres“ durch die Wortfolge „zu dem gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.“

22. In § 34 Abs. 2 wird nach den Verweisen „§§ 20 und 25 bis 27“ der Verweis „sowie Anlage 2“ eingefügt.

23. In § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.“

24. Anlage 1 samt Überschrift lautet:

„Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48

2,67 kg/Liter

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent)

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

- bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter“

Artikel 9

Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022

Das Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3) a) die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
    1. b) die Nichtaufnahme aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenen Alkohols in den Verwendungsbetrieb,
    2. c) die Überschreitung der in § 11 Abs. 5 genannten Menge,“

2. § 8 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, des Bezuges, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;“

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 25 gilt sinngemäß. Eine unversteuerte Abgabe von Alkohol durch den Lieferanten ist abweichend von § 14 Abs. 1 zulässig, solange die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt werden.“

b) In Abs. 6 lautet der letzte Satz:

„In Fällen, in denen Alkohol

  1. 1. nicht unverzüglich in den Betrieb aufgenommen wird,
  2. 2. zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird,
  3. 3. aus dem Betrieb weggebracht wird, ohne dass daraus ein Arzneimittel hergestellt wurde, oder
  4. 4. der Verbleib von unversteuert bezogenem Alkohol nicht feststellt werden kann,

    gilt § 8 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, wobei in den Fällen der Z 2 und 3 auch § 14 Abs. 5 Z 3 und Z 4 Anwendung finden kann.“

4. In § 14 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Kann der Verbleib von aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenem Alkohol nicht festgestellt werden oder wird auf Grund eines Freischeins unversteuert bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor.“

5. In § 29 wird nach der Überschrift vor Abs. 1 die Bezeichnung „§ 29.“ eingefügt.

6. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444“ die Wortfolge „des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009“.

b) In Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Weingesetzes 1985“ die Wortfolge „des Weingesetzes 2009“.

c) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. a der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.“

7. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 110“ die Wortfolge „in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung“ angefügt.

b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und vor dem 1. Jänner 2022 nach § 58 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung, zulässigerweise Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben hergestellt hat oder dazu berechtigt war, gilt auch nach dem 1. Jänner 2022 weiterhin als zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben berechtigt, solange er die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung erfüllt.“

8. In § 94 Abs. 6 tritt an die Stelle des Verweises „§ 77 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 lit. e“ der Verweis „§ 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, Z 3 und 4“.

9. Nach § 94 wird folgender § 95 angefügt:

§ 95. (1) § 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) § 93 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.“

Artikel 10

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung „Tabaksteuergesetzes 1995“ die Zitierung „Tabaksteuergesetzes 2022“.

b) Abs. 3 und Abs. 4 entfallen.

2. Nach § 1 wird folgender § 2 samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
  2. 2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;
  3. 3. Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;
  4. 4. Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
  5. 5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;
  6. 6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
  7. 7. Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
    1. a) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
    2. b) Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
    3. c) Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
  8. 8. Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht.“

3. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:

„Anwendbare Verfahren und zuständige Behörde

§ 4. Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung.“

4. § 5 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.

(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 entfällt und Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnung Abs. 1 bis 3.

b) Im neuen Abs. 1 tritt in Z 2 an die Stelle der Zitierung „Tabaksteuergesetzes 1995“ die Zitierung „Tabaksteuergesetzes 2022“.

c) Im neuen Abs. 2 tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 2 Z 1 und 4“ der Verweis „Abs. 1 Z 1 und 4“.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Abs. 1 Z 5) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 - BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten.

(2) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Konzessionsverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. Nr. L 96 vom 16.04.2018 S. 7, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 252 vom 08.10.2018 S. 47. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.“

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach § 24 Abs. 4 durch Einsatz minderjähriger Überprüfungsorgane zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen vom Tabaktrafikanten verkaufte Waren werden ungeöffnet und unmittelbar an diesen Tabaktrafikanten zurückgestellt.“

8. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 2 und Z 3 lauten:

  1. „2. Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft vergeben wurde;
  2. 3. Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis;“

b) Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Z 3 zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.“

c) In Abs. 2 lauten der erste und zweite Satz:

„Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Abs. 6) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit.“

d) Nach § 14a Abs. 5 werden die folgenden Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Abs. 2 sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(7) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(8) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

9. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung“ durch die Wortfolge „die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen“ ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erster Satz lautet:

„Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte ist der Tabaktrafikant.“

b) In Abs. 4 wird der Verweis „(§ 14 Abs. 1)“ durch den Verweis „(§ 14 Abs. 2)“ ersetzt.

c) In Abs. 5 wird der Verweis „§ 38a Abs. 2 und 3“ durch den Verweis „§ 14a Abs. 6 und 7“ ersetzt.

11. § 17 lautet:

§ 17. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt.

(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.“

12. In § 18 wird der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3 und folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 nachweist;
  2. 2. Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 2;
  3. 3. Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach § 44 BVergGKonz 2018 betreffen.“

13. §§ 19 bis 29 lauten:

„Meldedatenbank

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren

  1. 1. zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9
  2. 2. zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11

    näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse.

(2) In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,

  1. 1. dass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;
  2. 2. dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;
  3. 3. dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.

(3) In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.

Beratende Gremien der Monopolverwaltung

§ 20. (1) Zur Einbindung wesentlicher betroffener Organisationen hat die Monopolverwaltung GmbH die in den §§ 21 und 22 vorgesehenen beratenden Gremien einzurichten.

(2) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern dieser Gremien berufen sind, haben der Gesellschaft die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(3) Die Gesellschaft hat die Arbeitsweise dieser beratenden Gremien in Geschäftsordnungen festzulegen und diese sowohl den jeweils entsendenden Stellen als auch den bereits genannten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Es darf in einer solchen Geschäftsordnung keine Haftung oder Ersatzpflicht der Gremien oder deren Mitglieder vorgesehen werden. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Gremien so besetzt sind, dass sie jeweils in ihrer Gesamtheit über die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen.

(4) Die Gesellschaft hat den Gremien alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bieters um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.

(5) Die Mitglieder der Vergabekommission (§ 22) üben hinsichtlich laufender Vergabeverfahren eine beratende Funktion aus, insbesondere für die Beurteilung von Sachverhalten, für die in der entsendenden Organisation besondere Fachkunde besteht. Die Gesellschaft hat die Mitglieder der Vergabekommission über aktuelle Vergabeprozesse zu informieren. Die Entscheidungskompetenz und Verantwortung verbleiben bei der Gesellschaft.

Neuerrichtungsbeirat

§ 21. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.

(2) Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter

  1. 1. der Monopolverwaltung GmbH,
  2. 2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
  3. 3. des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten

    an.

Vergabekommission

§ 22. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.

(2) Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter

  1. 1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
  2. 2. des Sozialministeriumservice,
  3. 3. des Landesgremiums der Trafikanten,
  4. 4. der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
  5. 5. der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)

    an.

(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

Tabaktrafiken

§ 23. (1) Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).

(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere nach Abs. 3 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen § 108, vereinbar ist.

(4) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. ein „Standort“: ein spezifisches Geschäftslokal, an dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird;
  2. 2. eine „Nachbesetzung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bereits bisher eine Tabaktrafik betrieben wurde;
  3. 3. eine „Neuerrichtung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bisher keine Tabaktrafik betrieben wurde;
  4. 4. eine „Schließung“: das Absehen von der Vergabe einer weiteren Konzession für einen Standort, für den die Konzession beendet ist;
  5. 5. eine „Verlegung“: die Ersetzung eines Standorts zum Betrieb einer Tabaktrafik durch einen anderen Standort in der Umgebung, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer neuen Konzession oder Änderung einer bestehenden Konzession erfolgt. Die Beendigung oder Vergabe einer Konzession im Rahmen einer Verlegung gilt nicht als Neuerrichtung oder Schließung.

Betrieb von Tabaktrafiken

§ 24. (1) Tabaktrafiken dürfen nur auf Grund einer aufrechten Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

(2) In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen zulassen.

(3) Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind, eingerichtet werden. Diese sind in der Ausschreibung als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Auftrag der Monopolverwaltung GmbH Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die Kenntnisse für den Betrieb einer Tabaktrafik vermitteln.

(4) Tabaktrafikanten sind bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen und anderen Waren, für die ein gesetzliches Schutzalter vorgesehen ist, zur Altersverifikation verpflichtet, soweit das Erreichen des Schutzalters nicht offenkundig ist. Sofern der Zugang von Minderjährigen zu Automaten (§ 36 Abs. 8) nicht ausgeschlossen ist, sind Tabaktrafikanten dazu verpflichtet, diese mit einer technischen Vorrichtung zu versehen, die den Zugang von Minderjährigen verhindert.

Gebietsschutz

§ 25. (1) Die Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.

(2) Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.

(3) Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.

(4) Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

(5) Vor der Entscheidung, ob

  1. 1. eine erledigte Tabaktrafik nicht,
  2. 2. ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
  3. 3. eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft

    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

Vergabe von Tabaktrafiken

§ 26. (1) Die Auswahl von Tabaktrafikanten erfolgt nach den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, wobei Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen die Monopolverwaltung GmbH ist.

(2) Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.

(3) Bei der Auswahl der Personen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften sind jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Die einschlägige Berufserfahrung;
  2. 2. die soziale Bedürftigkeit unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie von Unterhaltspflichten.

(4) Konzessionen für den Betrieb eines ausdrücklich als Schulungstrafik zu führenden Tabakfachgeschäfts dürfen abweichend zu Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzungen auch mit anderen Wirtschaftsteilnehmern nach anderen Kriterien abgeschlossen werden.

(5) In sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen, in denen eine Vergabe nur vorläufig oder für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll, dürfen Konzessionsverträge abweichend von Abs. 2 und 3 abgeschlossen werden.

Ausschließliche persönliche Rechte von in Tabakfachgeschäften mitarbeitenden Angehörigen von Tabaktrafikanten aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung

§ 27. (1) Endet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts dieses Tabaktrafikanten zu. In solchen Fällen darf die Monopolverwaltung GmbH den Standort weder schließen noch für diesen Standort eine Konzession an eine nicht anspruchsberechtigte Person vergeben, ausgenommen an betreffende Verlassenschaften.

(2) Der Anspruch für Angehörige besteht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Abs. 1 alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. der bisherige Tabaktrafikant erfüllt nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters, ist infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden oder verstorben;
  2. 2. es handelt sich bei dem Angehörigen
    1. a) um den Ehegatten, einen eingetragenen Partner oder einen Lebensgefährten, sofern jeweils die Haushaltsgemeinschaft mit dem bisherigen Tabaktrafikanten (im Falle von Lebensgefährten seit mindestens drei Jahren) besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat,
    2. b) ein Kind oder ein Enkelkind des bisherigen Tabaktrafikanten; Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluss über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Z 4 vorlag;
  3. 3. der Angehörige ist voll geschäftsfähig;
  4. 4. der Angehörige muss in einem Tabakfachgeschäft des bisherigen Tabaktrafikanten (Abs. 2 Z 1) zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein und entweder
    1. a) diese Erwerbstätigkeit in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet; oder
    2. b) im Falle des Ablebens des Tabaktrafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für die Entstehung des Anspruchs aufweisen. Diese können in aufgrund des Lebensalters fehlenden alternativen Erwerbsmöglichkeiten oder in persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten aus der Trafikführung des verstorbenen Tabaktrafikanten bestehen. Die Monopolverwaltung GmbH hat von der Vergabekommission eine Stellungnahme zum Vorliegen dieses Rechtes einzuholen;
  5. 5. für den Angehörigen muss eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige außer den Einkünften aus dem Tabakfachgeschäft über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen des Tabakfachgeschäfts oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in dem Tabakfachgeschäft bestritten wurde.

(3) Die Aufnahme und allfällige Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Monopolverwaltung GmbH unverzüglich anzuzeigen. Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 2 Z 4 gelten erst ab Eingang der Meldung über die Aufnahme bei der Gesellschaft.

(4) Der Anspruch geht verloren, wenn der Angehörige

  1. 1. nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Abs. 1 gegenüber der Monopolverwaltung GmbH schriftlich sein Interesse am Betrieb des Tabakfachgeschäfts erklärt - die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet;
  2. 2. sich trotz Einladung durch die Monopolverwaltung GmbH an einem auf den Abschluss des Konzessionsvertrages gerichteten Verfahren nicht beteiligt;
  3. 3. schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf diesen Anspruch zu verzichten;
  4. 4. bereits Tabaktrafikant geworden ist, sein Konzessionsvertrag jedoch aufgrund einer Kündigung durch ihn oder infolge seines Verschuldens aufgelöst wird; oder
  5. 5. das gesetzliche Pensionsalter erreicht.

Konzessionsvertrag

§ 28. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine von dieser gegenzuzeichnende Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.

(2) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten für Tabakfachgeschäfte Rahmenöffnungszeiten vorgeben. Vor einer von diesen Rahmenöffnungszeiten abweichenden Änderung der vorgegebenen Öffnungszeiten ist eine Stellungnahme des zuständigen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Die Gesellschaft kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen für bestimmte Tabakfachgeschäfte festlegen. Die geltenden Öffnungszeiten sind jeweils im Konzessionsvertrag festzuhalten.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.

(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen, sobald ein Tabakfachgeschäft nicht mehr persönlich, eigenverantwortlich oder selbständig geführt wird.

Sicherstellung der Einhaltung von Monopolbestimmungen

§ 29. (1) Verstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu gefährden, ist die Monopolverwaltung GmbH berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu setzen:

  1. 1. eine Verwarnung auszusprechen;
  2. 2. eine Geldbuße zu verhängen;
  3. 3. eine kostenpflichtige Nachschulung der Betroffenen anzuordnen;
  4. 4. den Kleinhandel oder die Verkaufstätigkeit einschränkende Maßnahmen zu verhängen.

(2) Eine Geldbuße gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate betragen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.

(3) Umfang und Inhalt der gemäß Abs. 1 Z 3 zu absolvierenden Nachschulung sind von der Monopolverwaltung GmbH so festzulegen, dass sie geeignet sind, das gesetzte Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden. Dabei ist eine angemessene Frist für die Absolvierung der Nachschulung festzusetzen.

(4) Kommt es zu wiederholten Verstößen, wird eine verhängte Geldbuße nicht bezahlt oder die angeordnete Nachschulung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit erfolgreich absolviert, so hat die Monopolverwaltung GmbH das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen.

(5) Vor der Setzung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 oder 4 oder einer Auflösung gemäß Abs. 4 hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Trafikanten einzuholen.“

14. §§ 30 bis 35 und § 38a entfallen einschließlich der Überschriften.

15. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Verweises „§ 24“ der Verweis „§ 25“ und wird das Wort „Tabakwaren“ durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ oder „Tabakerzeugnissen“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort „Bestellungsvertrages“ durch das Wort „Konzessionsvertrages“ ersetzt.

c) Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Inhaber von Tabakfachgeschäften haben ihre Tabaktrafik persönlich zu führen.“

d) Abs. 4 lautet:

„(4) Ist im Falle einer Tabakverkaufsstelle, einer Schulungstrafik, einer durch Verlassenschaften oder in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren geführten Tabaktrafik eine juristische Person oder eine Personenvereinigung Tabaktrafikant, so ist die für den Standort verantwortliche natürliche Person für die Führung der Tabaktrafik verantwortlich. Diese verantwortliche Person hat die Einhaltung der beim Betrieb zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere jener im Bereich des Jugendschutzes, sicherzustellen. Die verantwortliche Person ist der Monopolverwaltung GmbH schriftlich anzuzeigen. Änderungen dieser Person sind der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

e) In Abs. 7 erster Satz wird das Wort „Bestellungsvertrag“ durch das Wort „Konzessionsvertrag“ ersetzt. Der letzte Satz lautet:

„Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standorts bei Bedarf unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 genehmigen.“

f) In Abs. 8 entfallen der dritte und vierte Satz.

g) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß § 8 Abs. 5 aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:

  1. 1. von Großhändlern;
  2. 2. im Fall einer Geschäftsnachfolge vom vorigen Geschäftsinhaber;
  3. 3. von einem anderen Tabaktrafikanten mit gleicher Trafikart, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.“

h) In Abs. 9 entfällt der zweite Satz.

i) In Abs. 13 entfällt der Verweis „(§ 23 Abs. 3 Z 3)“.

16. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

b) Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Das Lokal ist von außen mit der Aufschrift „Tabak“, „Trafik“ oder „Tabaktrafik“ zu versehen; ferner sind die als Kennzeichnung für Tabaktrafiken allgemein verwendeten und vom Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH anerkannten Zeichen anzubringen.

(3) Der Tabaktrafikant hat die von der Gesellschaft vorgegebene und von dieser zur Verfügung gestellte Plakette mit seinem Namen, seiner Firma und mit einer von der Gesellschaft vergebenen Identifikationsnummer für den Standort von außen ersichtlich am Lokal anzubringen. Auf Automaten außerhalb des Geschäftsstandortes sind der Name oder die Firma sowie die Geschäftsadresse und die Telefonnummer des Tabaktrafikanten ersichtlich zu machen.“

c) Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet:

„(4) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.“

17. In § 38 Abs. 5 und 6 werden jeweils die Verweise „Tabaksteuergesetzes 1995“ durch die Verweise „Tabaksteuergesetzes 2022“ ersetzt.

18. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten gestattet.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.“

19. § 42 wird wie folgt geändert:

a) An die Stelle des Verweises „§ 5 Abs. 3“ tritt der Verweis „§ 5 Abs. 1“.

b) An die Stelle des Verweises „§§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes“ tritt der Verweis „§§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958“.

20. Die folgenden §§ 43 bis 46 treten an die Stelle der §§ 43 bis 47l:

§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
  2. 2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
  3. 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
  4. 4. hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 18 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
  5. 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 45. (1) Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

(2) Verträge nach Abs. 1 und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach § 28. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

§ 46. (1) Der Entfall von § 1 Abs. 3 und 4, der §§ 30 bis 35 und 38a sowie der §§ 47 bis 47l, § 1 Abs. 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, § 39 Abs. 1 und 3, §§ 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des § 47, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Angehörige nach § 27 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt haben, gilt die Anforderung nach § 27 Abs. 1 erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt und

  1. 1. in den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder
  2. 2. vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.“

21. § 47m erhält die Bezeichnung „§ 47.“.

Artikel 11

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 (GWG 2011), und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 2 bis 4 lauten:

  1. „2. „erneuerbares Gas“ nach § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011,
  2. 3. „gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ nach § 2 Z 17 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2022 (Kraftstoffverordnung 2012),
  3. 4. Wasserstoff, soweit nicht in Z 2 und 3 erfasst.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer

  1. 1. nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
  2. 2. nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
  3. 3. nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.“

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Erstattung oder Vergütung kann weiters in Anspruch genommen werden für die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Z 1 oder in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 den Verbrauch von

  1. 1. erneuerbarem Gas nach § 2 Abs. 1 Z 2, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff nach § 7 Abs. 1 Z 16a GWG,
  2. 2. gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 2 Abs. 1 Z 3

    unvermischt oder soweit diese Erdgas nach § 2 Abs. 1 Z 1 beigemischt werden, vorausgesetzt diese erfüllen nachweislich Nachhaltigkeits- oder Treibhausgaseinsparungskriterien wie nach § 6 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, nach § 12 der Kraftstoffverordnung 2012 oder den Bestimmungen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 8 Abs. 8 der Kraftstoffverordnung 2012. Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Abgabenschuldner.“

4. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Z 33 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie

  1. 1. in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;
  2. 2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders des Erdgases zuständigen Finanzamt.“

b) Es werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Anträge auf Vergütung oder Erstattung nach § 3 Abs. 2 und 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Abs. 5 zuständigen Finanzamt zu stellen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 3 Abs. 1 und 2 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

  1. 1. das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 3 Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweis des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen näher zu regeln;
  2. 2. in Fällen, in denen das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 leicht nachvollziehbar ist und derartige Verfahrenserleichterungen eine Beeinträchtigung von Abgabeninteressen nicht erwarten lassen, zuzulassen, dass die Steuerbegünstigung im Wege einer Steuerbefreiung gewährt wird.“

6. In § 8 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 bis 7 sowie § 9 samt der Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

7. § 9 samt Überschrift lautet:

„Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.“

Artikel 12

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (beispielsweise Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).“

3. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(2) Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.

(3) Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beiträge gemäß § 9 sind selbst zu berechnende Abgaben.“

5. § 5 lautet:

§ 5. (1) Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1, § 2 oder § 11 für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

(2) Erweist sich die Erklärung der Beihilfe als unvollständig oder nicht richtig, hat eine Berichtigung der Erklärung der Beihilfe zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe festzusetzen, solange nicht ein das Kalendermonat beinhaltender Festsetzungsbescheid aufgrund einer Jahreserklärung erlassen wurde.“

6. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern für jeden Kalendermonat mit einer elektronischen Erklärung im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.

(2) Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen.“

7. In § 7 erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

8. § 8 lautet:

§ 8. (1) Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des § 1a ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

(2) Beihilfen, die nicht aufgrund einer Festsetzung auszuzahlen sind, sind in voller Höhe spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats auf das vom Unternehmer bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen. Eine Rückforderung, die sich nicht aufgrund einer Festsetzung ergibt, ist am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats fällig.“

9. In § 10 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:

„Die zu Recht ausgezahlten Ausgleichsbeträge können von diesen Institutionen im Wege der Erklärung gemäß § 6 geltend gemacht werden.“

10. § 15 lautet:

§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die Sozialversicherungsträger oder der Dachverband der Sozialversicherungsträger betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

11. In § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1a, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 10 und § 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 1 und § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind erstmals auf Erklärungen anzuwenden, die den Jänner 2024 betreffen; auf Erklärungen die ein Kalendermonat vor dem Jänner 2024 betreffen, ist dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 anzuwenden. § 6 Abs. 2 und § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind erstmals auf Erklärungen anzuwenden, die das Kalenderjahr 2024 betreffen; auf Erklärungen die ein Kalenderjahr vor dem Jahr 2024 betreffen, ist dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 anzuwenden.“

Artikel 13

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 54a Abs. 3 entfällt.

2. § 61 Abs. 4 Z 6 entfällt.

3. In § 63 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

  1. „10. die Vollziehung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 - NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 NEHG 2022, durch das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (§ 28 NEHG 2022),
  2. 11. die Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.05.2023 S. 52 und die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten als zuständige Behörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/956 durch das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (§ 28 NEHG 2022).“

4. In § 86a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1. in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,
  2. 2. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,
  3. 3. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.“

5. In § 101 Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen“ durch die Wortfolge „können einer nach § 81 vertretungsbefugten Person oder abweichend von § 81 Abs. 2 auch einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG zugestellt werden“ ersetzt.

6. In § 118 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen, sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung eine inländische Steuernummer hat.“

7. § 134 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.“

8. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:

§ 134a. (1) Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. An die Stelle eines berufsmäßigen Parteienvertreters kann auch ein berechtigter Revisionsverband gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, treten. Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auf Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, nicht anzuwenden.

(3) Die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres kann vom zuständigen Finanzamt einheitlich für alle bei diesem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängert werden. In diesem Fall sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann die in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. wer als berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne des Abs. 1 gilt,
  2. 2. die elektronische Anmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung und die Abmeldung von Steuernummern von der Quotenregelung,
  3. 3. die prozentuelle Einreichung der Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen vor Ablauf der in Abs. 1 festgelegten Frist,
  4. 4. die anlassbezogene Abberufung von Abgabenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung und
  5. 5. geeignete Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Abgabetermine im Rahmen der Quotenregelung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband.“

9. § 158 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4a entfällt der zweite Satz.

b) In Abs. 4a entfällt im dritten Satz die Wortfolge „nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder“.

c) Abs. 4e lautet:

„(4e) Die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-Government-Gesetz) ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben über eine elektronische Schnittstelle

  1. 1. auf dessen Anfrage zu bestimmten, nicht zuordenbaren, bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (bPK-SA) die dazugehörigen im Ergänzungsregister gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 - ERegV 2022, BGBl. I Nr. 241/2022, für natürliche Personen gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß § 2 Z 1 lit. a und b ERegV 2022 sowie
  2. 2. periodisch Änderungen der im Ergänzungsregister für natürliche Personen eingetragenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Z 1 lit. a und b ERegV 2022 (einschließlich der Neuanlage oder Löschung einer Person oder der Übernahme einer Person in das Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992)

    zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Eintragung von personenbezogenen Daten gemäß § 2 ERegV 2022 im Ergänzungsregister für natürliche Personen berechtigt.“

10. Nach § 198 wird folgender § 198a eingefügt:

§ 198a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Festsetzung einer Abgabe im Ausmaß von höchstens 300 Euro kann durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn

  1. 1. die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
  2. 2. der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.

    Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Z 1 kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Z 2. Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.“

11. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:

§ 203a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Festsetzung einer Abgabe im Ausmaß von höchstens 300 Euro, die nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet worden ist, kann durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn

  1. 1. die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
  2. 2. der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.

    Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Z 1 kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Z 2. Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.“

12. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.“

b) Im ersten Satz des Abs. 2 entfällt die Wortfolge samt Beistrichen „ , die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,“ und die Wortfolge samt Strichpunkt „ ; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen“

c) In Abs. 2 werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

d) Im zweiten Satz des Abs. 3 wird die Wortfolge „zweiter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.

13. § 227a Z 1 letzter Satz lautet:

„Die Mahngebühr wird binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig.“

14. In § 323 werden nach Abs. 75 folgende Abs. 76 und 77 angefügt:

„(76) § 54a Abs. 3 und § 61 Abs. 4 Z 6 treten jeweils mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 61 Abs. 4 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 ist allerdings auf Anbringen und Erledigungen, die einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 2024 betreffen, weiterhin anzuwenden. § 118 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 158 Abs. 4a und 4e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Abfragen gemäß § 158 Abs. 4e Z 1 erstmals acht Wochen nach Kundmachung anzuwenden. § 198a und § 203a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 212 Abs. 1, 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. § 227a Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Mahnschreiben, die nach dem 31. Dezember 2023 bekannt gegeben werden, anzuwenden.

(77) § 134a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden. Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe haben die Anwendung der Quotenregelung vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Abgabetermine vor Ablauf der in § 134a Abs. 1 festgelegten Frist sowie hinsichtlich der Fristverlängerung gemäß § 134a Abs. 3 laufend zu evaluieren.“

15. In § 323c Abs. 14 wird folgender Satz angefügt:

„Insoweit Nachforderungszinsen nach Z 2 nicht vorgeschrieben wurden, sind Anspruchszinsen betreffend Gutschriften (§ 205) nicht festzusetzen.“

16. § 323d entfällt.

Artikel 14

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz - BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „durch Anschlag auf der Amtstafel zu veröffentlichen und“.

2. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Vorlage von Akten sowie die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form zu erfolgen. Ausfertigungen behördlicher Schriftsätze in elektronischer Form sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen.“

3. In § 24 Abs. 7 lautet der zweite Satz:

„Elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung haben über das IT-Verfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ nach den Bestimmungen der BAO zu erfolgen.“

Artikel 15

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Schwachsinns“ durch die Wortfolge „einer geistigen Behinderung“ ersetzt.

2. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.“

3. In § 53 Abs. 1 wird der Betrag „100 000“ jeweils durch den Betrag „150 000“ ersetzt.

4. In § 53 Abs. 2 wird der Betrag „100 000“ durch den Betrag „150 000“ und der Betrag „50 000“ durch den Betrag „75 000“ ersetzt.

5. Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Verfolgung einer Person wegen des Finanzvergehens, zu deren Begehung sie entgegen dieser Bestimmung verleitet wurde, hat die Finanzstrafbehörde abzusehen.“

Artikel 16

Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird geändert wie folgt:

§ 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf Finanzvergehen bezieht und dies erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 17

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In § 7 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind ermächtigt, zur Echtzeitüberwachung Bildübertragungsgeräte einzusetzen, sofern sie zum Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten befugt sind oder wenn dies für Zwecke der Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15 ZollR-DG) angemessen und erforderlich ist.“

Artikel 18

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 3 wird nach der Z 26a folgende Z 26b eingefügt:

  1. „26b. Entgelte für die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten nach den §§ 66 ff. des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;“

2. Nach § 460e wird folgender § 460f samt Überschrift eingefügt:

„Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

§ 460f. (1) Die Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anlassbezogen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 pseudonymisiert zu übermitteln. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer als Pseudonym zu verwenden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. 1. Stammdaten:
    1. a) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    2. b) Geschlecht,
    3. c) Wohnsitz (Bundesland oder Staat),
    4. d) Staatsbürgerschaft;
  2. 2. Daten über Versicherungsverhältnisse:
    1. a) Qualifikation (mit Von und Bis Datum),
    2. b) Beitragsgrundlage,
    3. c) anspruchsberechtigte Angehörige (Angehörigentyp, Geschlecht, Geburtsdatum),
    4. d) Betriebsinformation (Ö-NACE, Versicherungsträger, Bundesland);
  3. 3. Daten betreffend Rehabilitationsgeld:
    1. a) Versicherungsträger,
    2. b) medizinische Absprachen,
    3. c) Krankheitsgruppe,
    4. d) Weitergewährung nach befristeter Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension,
    5. e) Höhe des Rehabilitationsgeldes,
    6. f) Qualifikation vor Rehabilitationsgeld;
  4. 4. Daten über Pensionsanwartschaften der Aktiven:
    1. a) Versicherungsträger,
    2. b) Kontoerstgutschrift samt Berechnungsgrundlagen,
    3. c) Gesamtgutschrift;
  5. 5. Daten über Anträge auf Pensionsversicherungsleistungen:
    1. a) Versicherungsträger,
    2. b) Pensionsart,
    3. c) Erledigungsart,
    4. d) Krankheitsgruppe (bei abgelehnten Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
    5. e) Art des Antrags,
    6. f) Dauer der Erledigung (Datum von Antrag und Erledigung);
  6. 6. Daten über Versicherungsverläufe für die Pensionsberechnung:
    1. a) Versicherungsträger,
    2. b) Art der Pensionsleistung,
    3. c) Qualifikation/Versicherungszeiten für die gesamte Versicherungskarriere (kalendermäßig),
    4. d) jährliche Beitragsgrundlagen,
    5. e) Pensionshöhe,
    6. f) Frühstarterbonus;
  7. 7. Leistungsdaten Pensionen:
    1. a) Bestandskennzeichen (insbesondere Stand sowie Ab- und Zugänge),
    2. b) Versicherungsträger bzw. meldende Stelle,
    3. c) Stichtag und Pensionsbeginn,
    4. d) Daten zu weggefallenen Pensionsleistungen (insbesondere Abgangsursache und Sterbedatum),
    5. e) Daten zu zugegangenen Pensionsleistungen (insbesondere Zugangsursachen, Rechtslage und Berechnungsart),
    6. f) Pensionsart bzw. Leistungsart,
    7. g) Höhe der Pensionsleistung und dafür maßgebliche Parameter (insbesondere Abschläge, Bonifikation und Hinzurechnung) bzw. Gesamtpensionseinkommen,
    8. h) Zulagen und Zuschüsse (insbesondere Ausgleichszulage, Kinderzuschuss, Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus) und Pflegegeld,
    9. i) Versicherungsmonate,
    10. j) Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen (insbesondere Vertragsstaat),
    11. k) Krankheitsgruppe (bei Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
    12. l) Lohnsteuer (insbesondere abgeführte Lohnsteuer und Absetzbeträge),
    13. m) Krankenversicherungsabzug für ausländische Rente,
    14. n) Anwendung der Begünstigungsbestimmung,
    15. o) Sozialversicherungsnummer von Verstorbenen (bei Hinterbliebenenleistungen),
    16. p) Sozialversicherungsnummer von Ehepartner/innen (bei Ausgleichszulagen),
    17. q) Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind.

(3) Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Vollziehung der Gesetze, in denen ausdrücklich eine Mitarbeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgesehen ist. Die Datenverarbeitung erfolgt dabei insbesondere zu folgenden Zwecken: Erstellung ministerieller Berichte und Gutachten, Vorbereitung von Ministerialentwürfen und Regierungsvorlagen (inklusive Wirkungsorientierter Folgenabschätzung), Evaluierung von Gesetzesänderungen, Beantwortung parlamentarischer und nicht-parlamentarischer Anfragen, Durchführung ministerieller Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Budgets, Forschung und Statistik (etwa im Hinblick auf die langfristige Sicherung des Pensionssystems) und Erfüllung EU-rechtlicher und internationaler (Berichts-)Pflichten.“

3. Nach § 788 wird folgender § 789 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 18 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023

§ 789. § 49 Abs. 3 Z 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz - FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2a wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 wird angefügt:

  1. „4. die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26b ASVG.“

2. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023

§ 37. § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

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