31. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „0 Gramm pro Kilometer,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,“ angefügt.
2. In § 102 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Abzugssteuer“ durch das Wort „Abzugsteuer“ ersetzt.
3. In § 124b wird folgende Ziffer 422 angefügt:
- „422. § 11 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2023 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.“
Van der Bellen
Nehammer
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