30. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Teilen der §§ 178 und 204 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2023, G 223/2022-26, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. März 2023, zu Recht erkannt:
- „I. § 178 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie die Wortfolgen „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ und „oder betraut werden können“ in § 204 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, idF BGBl. I Nr. 15/2013 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2024 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Nehammer
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