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BGBl I 32/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Bundesgesetz: Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes und des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
(NR: GP XXVII AB 1993 S. 205 . BR: AB 11217 S. 952 .)

32. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz - LWA-G geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes

Das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 14/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift angefügt:

„Weiterer Wohnkostenzuschuss

§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.

(3) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.

(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 3a und § 4 sind anzuwenden.“

2. Der bisherige Text des § 6 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“. Nach dem neuen § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes - LWA-G

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 14/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Absatz 2b angefügt:

„(2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.“

2. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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