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BGBl I 194/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

194. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
(NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183 . BR: AB 11124 S. 947 .)

194. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b wird folgender dritter Teilstrich angefügt:

„- Handelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs.“

2. § 17 Abs. 3a Z 2 lautet:

  1. „2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

- die Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 um nicht mehr als 5 000 Euro überschritten wurde,

- auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, und die erhöhte Umsatzgrenze gemäß dem ersten Teilstrich nicht überschritten wurde, oder

- auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.“

3. § 20 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des § 67 Abs. 6, soweit sie die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.“

4. In § 33 Abs. 1a wird im zweiten Satz das Gesetzeszitat „§ 42 Abs. 1 Z 3“ durch das Gesetzeszitat „§ 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2“ ersetzt.

5. In § 42 Abs. 2 wird der Betrag „2.000“ durch den Betrag „2 126“ ersetzt.

6. In § 93 Abs. 4a Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß § 97.“

7. In § 94 wird folgende Z 14 angefügt:

  1. „14. Bei Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 36.“

8. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 274 erster Satz wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ersetzt.

b) In Z 385 wird der Verweis „§ 10“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

c) In Z 408 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.“

d) In Z 411 lit. c wird der Verweis „§ 398a Abs. 2 GSVG und § 392a Abs. 2 BSVG“ durch den Verweis „§ 398a GSVG und § 392a BSVG“ ersetzt.

e) Es werden folgende Ziffern 416 bis 419 angefügt:

  1. „416. § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden.
  2. 417. § 17 Abs. 3a Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  3. 418. § 20 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022 ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden.
  4. 419. § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 53 Z 5 wird die Wortfolge „1. Jänner 2023“ durch die Wortfolge „1. Juli 2023“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 3 Z 33 wird nach lit. c folgender Schlussteil angefügt:

  1. „Auf Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, sind § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „oder Teil eines Wirtschaftszweiges“ und „oder Teile eines Wirtschaftszweiges“.

2. In § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“

3. Anlage 1 samt Überschrift lautet:

„Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48 und

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,67 kg/Liter

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

- bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter“

4. Anlage 2 samt Überschrift lautet:

„Anlage 2

Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen

Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:

NACE Klassifizierung

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.51

Herstellung von Zement

95 %

C 23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

95 %

C 19.10

Kokerei

95 %

C 19.20

Mineralölverarbeitung

95 %

C 20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

95 %

C 24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

95 %

C 23.11

Herstellung von Flachglas

95 %

C 10.81

Herstellung von Zucker

95 %

B 07.10

Eisenerzbergbau

95 %

C 23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

95 %

C 23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

95 %

C 23.13

Herstellung von Hohlglas

95 %

B. 08.99

Gewinnung von Steinen und Erden

95 %

C 10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

95 %

C 20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 20.11

Herstellung von Industriegasen

90 %

C 20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

90 %

C 17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

90 %

C 24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

85 %

C 17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

80 %

C 23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

75 %

C 23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

75 %

C 20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

75 %

C 10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

70 %

B 08.93

Gewinnung von Salz

70 %

C 11.06

Herstellung von Malz

70 %

C 20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

70 %

C 24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

70 %

C 24.51

Eisengießereien

70 %

C 23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien

70 %

C 16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

70 %

B 06.10

Gewinnung von Erdöl

70 %

C 24.31

Herstellung von Blankstahl

70 %

C 20.60

Herstellung von Chemiefasern

65 %

C 23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

65 %

C 23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

65 %

C 24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

65 %

C 20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

65 %

B 08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

65 %

C 23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

65 %

C 13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

65 %

C 13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

65 %

C 21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

65 %

C 24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

65 %

C 13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

65 %

B 05.10

Steinkohlenbergbau

65 %

PRODCOM-Klassifizierung

Teile von Wirtschaftszweigen

Ausmaß der Entlastung

10.31.11.30

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

65 %

10.31.13.00

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

65 %

10.51.21

Magermilch- und Rahmpulver

65 %

10.51.22

Vollmilchpulver

65 %

10.51.53.00

Casein

65 %

10.51.54.00

Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose)

65 %

10.51.55.30

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

65 %

10.39.17.25

Tomatenmark, konzentriert

65 %

10.89.13.34

Backhefen

65 %

20.30.21.50

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

65 %

20.30.21.70

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

65 %

25.50.11.34

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl)

65 %

08.12.21.40

Kaolin nicht gebrannt

65 %

08.12.21.60

Kaolinhaltiger Ton und Lehm

65 %“

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