195. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.“
2. § 4e Abs. 5 lautet:
„(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.“
3. Die Überschrift vor § 4g lautet:
„Erinnerungen an Impfungen gegen COVID-19“
4. § 4g Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“; Abs. 1 lautet:
„(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Grundimmunisierung zu erinnern. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung ist die Verabreichung einer weiteren Dosis nach Abschluss der ersten Impfserie zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID-19.“
5. In § 4g Abs. 1a wird die Wort- und Zeichenfolge „aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen“ durch die Wortfolge „gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums“ ersetzt.
6. § 4g Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
- 1. auf Basis der jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird,
- 2. auf Basis der Informationen gemäß Z 1 aus den im Patientenindex gespeicherten Angaben (§ 4 iVm § 18 GTelG 2012) die aktuellen Namensangaben zur Person sowie deren aktuelle Wohnadresse zu ermitteln, und
- 3. den gemäß Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung gemäß Z 1 sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.“
7. In § 4g Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „fachliche Informationen über die“ die Wortfolge „empfohlene Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die“ eingefügt.
8. In § 4g Abs. 4 wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
9. Dem § 50 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 4 Abs. 5, § 4e Abs. 5 und § 4g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)