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BGBl I 109/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Bundespflegegeldgesetzes
(NR: GP XXVII AB 2152 S. 222 . BR: AB 11267 S. 956 .)

109. Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 2021, das Arbeitslosensozialversicherungsgesetz 1977 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erfolgt nach dem Eintrag „§ 66 Begleitung von schwersterkrankten Kindern“ der Eintrag „§ 66a Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt“.

2. Im Inhaltsverzeichnis bei § 67 und in der Überschrift zu § 67 wird jeweils die Wortfolge „Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder“ durch die Wortfolge „Kündigungs- und Entlassungsschutz“ ersetzt.

3. Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:

„Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 66a. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 28 im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“

4. In § 67 wird das Zitat „§ 65 oder § 66“ durch das Zitat „§ 65, § 66 oder § 66a“ ersetzt.

5. Dem § 430 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11//2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 14a, § 14b, § 14c oder § 14d AVRAG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 14a bis § 14e AVRAG“ ersetzt.

2. In § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „14c“ die Wort- und Zeichenfolge „und 14e“ eingefügt.

3. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich

  1. 1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG,
  2. 2. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG,
  3. 3. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz) oder
  4. 4. der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 14e AVRAG

    zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate, im Fall der Z 2 für längstens neun Monate, im Fall der Z 3 für längstens drei Monate und im Fall der Z 4 für höchstens vier Wochen kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.“

Artikel 3

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21c wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Personen, die zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts

  1. 1. gemäß § 14e AVRAG, oder
  2. 2. gemäß § 66a Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, oder
  3. 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen

    in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer dieser Freistellung, höchstens aber für vier Wochen pro Kalenderjahr, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.“

2. § 21d Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge,“

3. Dem § 21d Abs. 2 wird folgende Ziffer 7 angefügt:

  1. „7. eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt“

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 21c Abs. 3b sowie § 21d Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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