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BGBl I 65/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3237/A AB 2040 S. 215 . BR: AB 11243 S. 954 .)

65. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 21h Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn

  1. 1. der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und
  2. 2. das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.“

2. § 21h Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
    1. a) Name,
    2. b) Sozialversicherungsnummer,
    3. c) Geburtsdatum,
    4. d) Geschlecht,
    5. e) Adresse,
    6. f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
    7. g) Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,
    8. h) Kontodaten,
    9. i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.“

3. In § 21h Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

4. In § 21h Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

5. In § 26 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „ärztlichen“.

6. In § 26 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „ärztliche“.

7. Dem § 48g werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:

„(9) Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch sowohl nach § 21g als auch nach § 21h für dieselbe pflegebedürftige Person vor, so geht der Anspruch nach § 21g vor.

(10) Die zuständigen Entscheidungsträger nach § 21g und § 21h sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik des Angehörigenbonus im Einzelfall zu übermitteln:

  1. 1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
    1. a) Name,
    2. b) Sozialversicherungsnummer,
    3. c) Geburtsdatum,
    4. d) Geschlecht,
    5. e) Pflegegeldstufe,
    6. f) Adresse;
  2. 2. personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
    1. a) Name,
    2. b) Sozialversicherungsnummer,
    3. c) Geburtsdatum,
    4. d) Geschlecht,
    5. e) Adresse,
    6. f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
    7. g) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG;
  3. 3. Verfahrensdaten:
    1. a) Entscheidungsträger,
    2. b) Anlassdatum bzw. altes Anlassdatum bei Antragverschiebung,
    3. c) Einlangsdatum,
    4. d) Anlassart,
    5. e) Erledigungsart,
    6. f) Erledigungsdatum,
    7. g) Ablehnungsgrund,
    8. h) Leistungsbeginn,
    9. i) Bescheiddatum der Erledigung bzw. Wegfall,
    10. j) Leistungsart,
    11. k) Wegfallgrund,
    12. l) Leistungsende,
    13. m) Anweisungsbeginn,
    14. n) Anweisungsende,
    15. o) Anweisungsbetrag. “

8. Dem § 49 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 21h Abs. 2, § 21h Abs. 6 Z 2, § 21h Abs. 9, § 21h Abs. 11, § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 48g Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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