66. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag zu § 11a eingefügt:
„§ 11a. | Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung“ |
2. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung
§ 11a. (1) Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400m2 oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler haben pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats folgende Daten zu melden:
- a) die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
- b) die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.
Diese Daten sind in automationsunterstützt verarbeitbarer Form und elektronisch - soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 - an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmalig für das vierte Kalenderquartal 2023 zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.“
Diese Daten sind in automationsunterstützt verarbeitbarer Form und elektronisch - soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 - an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmalig für das vierte Kalenderquartal 2023 zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.“
3. Im § 75 Abs. 2 wird vor dem Zitat „13 bis 13f“ das Zitat „11a,“ eingefügt.
4. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 7 Abs. 1 oder 7,“ das Zitat „§ 11a,“ eingefügt.
5. Dem § 91 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 11a, § 11a samt Überschrift, § 75 Abs. 2 und § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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