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BGBl I 227/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

227. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Finanzstrafgesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkoholsteuergesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes und des Pflegefondsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137 . BR: 10803 AB 10831 S. 935.)
[CELEX-Nr.: 32020L0262 , 32020L1151 ]

227. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 134/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 17 lautet:

  1. „17) a) Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.
    1. b) Gutscheine:

- Bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.

- Bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen.“

2. In § 4 Abs. 4 lautet Z 8:

  1. „8. Das Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a) Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.
    2. b) Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:

      Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der lit. a ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.

      1. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der lit. a ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.
    3. c) Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.“

- 1 200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 000 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.

- 300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 000 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

2a. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Wortfolge „Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ eingefügt.

b) In Abs. 3a werden nach der Wortfolge „Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ eingefügt.

3. In § 36 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO)“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung“ eingefügt.

4. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 274 erster Satz wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2023“ersetzt.

b) In Z 350 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei.“

c) Es werden folgende Ziffern 377 bis 382 angefügt:

  1. „377. § 3 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
  2. 378. § 4 Abs. 4 Z 8 und § 17 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
  3. 379. § 36 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
  4. 380. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden.
  5. 381. Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.
  6. 382. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b erster Teilstrich wird vor der Wortfolge „Sanierungsgewinne gemäß § 23a“ die Wortfolge „Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere“ eingefügt.

2. In § 14 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Z 2) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Z 1) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 21 Abs. 1 Z 1):

  1. 1. Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1.
  2. 2. Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).
  3. 3. Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder

- im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Z 2) noch

- im Inland nach Maßgabe von § 98 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 noch

- in einem anderen Staat

  1. der Besteuerung.“

3. In § 21 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Wortfolge „und im Sinne des § 14 Abs. 12“ eingefügt.

4. In § 23a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO)“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung“ eingefügt.

5. In § 26c werden folgende Ziffern 82 und 83 angefügt:

  1. „82. § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b erster Teilstrich und § 23a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
  2. 83. § 14 Abs. 12 und § 21 Abs. 1 Z 1 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d wird folgende lit. e eingefügt:

  1. „e) die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die Kommission oder an Agenturen oder Einrichtungen, die nach Unionsrecht errichtet worden sind, ausgeführt bzw. erbracht werden. Voraussetzung ist, dass diese

- die Leistungen in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie empfangen und

- die Leistungen nicht für Zwecke eines entgeltlichen Umsatzes verwenden, der unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

  1. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine solche Agentur oder Einrichtung das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.“

2. Nach § 6 Abs. 4 Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:

  1. „10. von Gegenständen unter den in Abs. 1 Z 6 lit. e genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.“

3. § 11 Abs. 1 Z 2a lautet:

  1. „2a. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a, wenn
    1. a) der Unternehmer die Sonderregelung nach § 25b im Inland in Anspruch nimmt oder
    2. b) der Unternehmer in keinem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt und

- die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder

- die Beförderung oder Versendung im Inland endet und der Unternehmer innerhalb der EU weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Lieferung ausgeführt wird, hat.

  1. In diesen Fällen kommt Abs. 6 nicht zur Anwendung.“

4. In § 27 Abs. 4 wird im zweiten Klammerausdruck nach der Wortfolge „ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen“ die Wortfolge „sowie Versandhandelslieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 und Lieferungen von elektronischen Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2, wenn eine Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a oder eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird“ ergänzt.

4a. In § 28 Abs. 54 wird die Wortfolge „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „1. Juli 2022“ ersetzt.

5. Nach § 28 Abs. 55 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56)

  1. 1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. e und Abs. 4 Z 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  2. 2. § 27 Abs. 4 und Art. 25a Abs. 6 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  3. 3. § 11 Abs. 1 Z 2a, Art. 11 Abs. 1 Z 4 und Art. 28 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

6. Art. 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.“

7. In Art. 25a Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 Z 2 wird jeweils vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.

8. In Art. 28 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer nur Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, die über eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG , gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden.“

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 8 lautet:

„(8) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Wurden Bundesverwaltungsabgaben bereits bescheidmäßig festgesetzt, so ist auf Antrag der Bescheid durch die Behörde abzuändern und eine bereits entrichtete Bundesverwaltungsabgabe rückzuerstatten. Hinsichtlich der Gebühren gilt § 241 Abs. 2 BAO sinngemäß. Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit.“

1a. In § 35 Abs. 9 wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

2. In § 37 wird nach Abs. 44 folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 35 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. Juli 2022 gestellt wurden.“

Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 48b lautet:

„Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr“

2. § 48b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) Barmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt oder
  2. 2. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 eine Offenlegungserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
  3. 3. den Pflichten nach § 17b Abs. 1 oder Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt.“

3. § 265a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

b) Abs. 5 entfällt.

Artikel 6

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet und nach dem Titel wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022 - BierStG 2022)

Teil 1

Bier“

2. In der Überschrift zu § 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

3. § 2 und § 2a werden wie folgt geändert:

a) § 2 erhält folgende Überschrift:

„Sonstige Begriffsbestimmungen“

b) § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

c) Der bisherige § 2a wird zu § 2 Abs. 4 und lautet:

„(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
  2. 2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;
  3. 3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete:
    1. a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
    2. b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
  7. 7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
  8. 8. Einfuhr: Die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;
  9. 9. Ort der Einfuhr:
    1. a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;
  10. 10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Bier in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Bier zollpflichtig gewesen wäre;
  11. 11. Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 8 lautet:

„(8) Der Antrag muss alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.“

b) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Abs. 7 und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(§ 11 Abs. 2)“ eingefügt.

b) In Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Bier“ der Verweis „(§ 24)“ eingefügt.

c) In Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ ersetzt.

d) In Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(§ 11)“ eingefügt.

b) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Herstellung“ der Verweis „(§ 12 Abs. 1)“ eingefügt.

c) In Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Punktes am Ende ein Strichpunkt und folgende Z 4 und Z 5 werden angefügt:

  1. „4. die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
  2. 5. den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5 und der dritte Satz lautet:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.“

f) Dem nunmehrigen Abs. 5 (vormals Abs. 4) wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Biermengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

g) Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6, Z 4 wird zu Z 6, wobei der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Punkt ersetzt wird, und Z 4 und Z 5 lauten:

  1. „4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  2. 5. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

7. In § 8 Abs. 1 wird die bisherige Z 4 zu Z 6, wobei der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt wird, und Z 4 und Z 5 lauten:

  1. „4. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 4 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
  2. 5. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;“

8. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(§ 7 Abs. 1 Z 1)“ eingefügt und der zweite Satz lautet:

„Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muss nicht angemeldet werden.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

10. In § 14 Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

11. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet und nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(1) Beförderungen von Bier gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.

(2) Für jede Beförderung von Bier unter Steueraussetzung hat

  1. 1. der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie

    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

b) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3, der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ wird durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ und der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und in Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „Art. 21 bis 30“ durch den Verweis „Art. 20 bis 29“ ersetzt.

d) Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;“

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Bieres.“

b) In Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Bieres in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Bieres durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.“

14. § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

15. In § 21 wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

  1. 1. zu einem Ort, an dem das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, vorgesehen ist.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Bier in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Wird Bier unter Steueraussetzung in eines der in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Verweis „§ 7 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 5“ ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.“

c) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Wird für Bier, für das die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

  1. 1. die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;
  2. 2. das betreffende Bier an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde;
  3. 3. die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
  4. 4. die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

18. Vor § 24 entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und § 24 lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 24. (1) Wird Bier im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Bier aus einem der in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 6, 11 bis 23, 25 Abs. 2 bis 4 und 26 bis 43 gelten nicht für Bier, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehat.

(3) Bier darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

  1. 1. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
  2. 2. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
  3. 3. auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

19. § 25 bis § 27 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor § 25:

„8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 25. (1) Bier befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Bier weder die Steuer nach § 11 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Bier einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Bier, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Bier im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Bier den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Bieres durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

§ 26. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

    zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Bier voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Bier voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

(7) Der Bezug oder der Versand von Bier durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Bier unter Steueraussetzung und Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Bier in den Fällen des § 28 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 27. (1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

  1. 1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
  2. 2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 25 und 26 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 30a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

  1. 1. für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 26 Abs. 5),
  2. 2. nach der Beförderung das Bier unverzüglich zu übernehmen, oder, falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Bieres zu sorgen,
  3. 3. nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer nach Steuerklassen getrennt zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 25 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 1 Z 3 von der Biersteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier

  1. 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 25 durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(7) § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 26“ durch den Verweis „§§ 25 und 27“ ersetzt.

c) Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der §§ 25 bis 27, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

d) Abs. 4 entfällt.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Abs. 2a wird der Verweis „§ 7 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 5“ ersetzt.

d) Abs. 7 lautet:

„(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.“

e) In Abs. 9 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt und die Wortfolge „mit Geschäftssitz im“ durch die Wortfolge „aus dem“ ersetzt.

f) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und
  2. 2. durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.“

22. § 30 lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 30. (1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Wird Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 25 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

23. § 30a lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

§ 30a. (1) Treten während einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

  1. 1. das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
  2. 2. die Durchführung einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 25 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
  3. 3. ein während der Beförderung von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 26 Abs. 5 oder nach § 29 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung gemäß Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.“

24. § 31 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

  1. 1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
  2. 2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

    worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

  1. 1. im Falle des Abs 1 Z 1
    1. a) das Verfahren nach § 25 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
    2. b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Bier im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
    3. c) bei Versendungen im Versandhandel nach § 29 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

  1. 1. des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;
  2. 2. des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;
  3. 3. des Abs. 2 Z 1 lit. c der Versandhändler;
  4. 4. des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in ein Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

25. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Biermengen verlangt.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

26. In § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b wird vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

27. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.“

28. Nach § 43 werden folgende Abschnitte betreffend sonstige alkoholische Getränke (Teil 2 Zwischenerzeugnisse, Teil 3 Schaumwein und Wein) sowie Teil 4 mit Übergangs- und Schlussbestimmungen eingefügt und treten an die Stelle des bisherigen Abschnitts 11 (§§ 44 bis 47):

„Teil 2

Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

§ 44. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von § 47 erfasst sind.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 46 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 bis 4 und §§ 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 18a in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

Steuersatz

§ 45. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 46. (1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Teil 3

Schaumwein und Wein

Steuergegenstand

§ 47. (1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

  1. 1. Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,
  2. 2. Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, oder
  3. 3. Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.

(3) Wein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Weinsteuer).

(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse

  1. 1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
    1. a) wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
    2. b) wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
  2. 2. der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
  3. 3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(5) §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 2 bis 4, 32 bis 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 43 sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und Abgang von Schaumwein oder Wein, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren oder zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens befördert werden, Aufzeichnungen zu führen. Bei Schaumwein oder Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet, um zu verhindern, dass Schaumwein oder Wein der amtlichen Aufsicht im Steuergebiet oder der Besteuerung im übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet entzogen wird.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 9a und 13a in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung

  1. 1. 1000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Art. 9a der genannten Richtlinie
  2. 2. 15000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Art. 13a der genannten Richtlinie

    nicht überschreiten darf.

Steuersatz

§ 48. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

(2) Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

Herstellung und Lagerung

§ 49. (1) Auf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach § 12 mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(3) Abs. 1 findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Abs. 2 jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe

  1. 1. in der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind,
  2. 2. keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und
  3. 3. keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.

(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 zu gewähren.

Verkehr unter Steueraussetzung

§ 50. (1) Auf Schaumwein und Wein sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 die Bestimmungen der §§ 11 und 14a bis 24 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beförderungen innerhalb des Steuergebietes sind von den in § 14 a Abs. 3 und § 15 genannten Verpflichtungen ausgenommen.

(3) In jenen Fällen, in denen Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, kann das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte.

(4) Für die Bewilligung zum Bezug von Schaumwein oder Wein als registrierter Empfänger im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.

(5) Ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger hat nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen, ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/840 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, ABl. Nr. L 138 vom 24.5.2019, S. 74, zu erstellen und der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

Verkehr außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 51. Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 30a sinngemäß anzuwenden, wobei

  1. 1. in jenen Fällen, in denen diese Bestimmungen die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen kann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte;
  2. 2. ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen hat; ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erstellen und der zertifizierte Versender oder Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

Teil 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 53. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 .

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 10 nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
  2. 2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
  3. 3. sind Zertifizierungen nach § 26 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen. Sollten Beförderungen jedoch bereits vor dem 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden sein, können sie auch nach den neuen Verfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt die technischen Voraussetzungen liegen bereits vor.

(4) Für jede Beförderung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 29), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

  1. 1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
  2. 2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Bier, Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 2 einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 8 und 9, § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 14 Abs. 4 erster Satz, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, § 17 Abs. 3 letzter Satz, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 7, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, 2, 7, 9 und 10, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b, Teil 2 einschließlich der Abschnittsüberschrift, Teil 3 einschließlich der Abschnittsüberschrift (mit Ausnahme von § 51) und Teil 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entsteht.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in § 44 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf § 2 Abs. 4 und §§ 4 bis 43

  1. 1. als Verweise auf § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 und
  2. 2. auf §§ 4 bis 43 in der bis zu diesem Zeitpunkt nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes
    1. a) § 47 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021

    und der Verweis in § 46 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019.

(8) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 sind auf Schaumwein und Wein anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt werden.

  1. 1. auf § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 und
  2. 2. auf § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;
    1. b) § 50 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf §§ 14a bis 24 als Verweise auf §§ 14a bis 24 in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes;
    2. c) § 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf §§ 25 bis 30 a als Verweise auf §§ 26 bis 30a in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes.

(9) Nach dem Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020, erteilte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz aufrechte Bewilligungen für Steuerlager, registrierte Empfänger, Beauftragte, Verwendungsbetriebe sowie im Weinverfahren nach § 44 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf des 12. Februar 2023 als entsprechende Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.

(10) §§ 1 bis 47 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Bier anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 7

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 48j wird folgender § 48k eingefügt:

§ 48k. (1) Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden auf

  1. 1. Zwischenerzeugnisse, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist;
  2. 2. Schaumwein oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurden.

(2) Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 durchzuführen und zu erledigen.“

Artikel 8

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel einschließlich der Abschnittsüberschrift lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 - AlkStG 2022)

1. Allgemeines“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „zuständige Behörde“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
  2. 2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019 S. 54;
  3. 3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete:
    1. a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete und
    2. b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
  7. 7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
  8. 8. Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;
  9. 9. Ort der Einfuhr:
    1. a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Erzeugnis bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Erzeugnis in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;
  10. 10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären.“

c) Abs. 8 lautet:

„(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

3. In § 2 werden die folgenden Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Abs. 2 Z 2 durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 23a der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1 näher zu regeln.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,“

b) In Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(§ 19 Abs. 2)“ eingefügt.

c) Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. als Hausbrand (§ 70) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt.“

d) In Abs. 4 entfällt die Z 3.

e) In Abs. 4 Z 4 wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ der Verweis „(§ 47)“ eingefügt.

f) In Abs. 4 Z 6 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ ersetzt.

g) In Abs. 4 Z 7 wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

5. Vor der Überschrift zu § 8 wird die Abschnittsüberschrift „Steuerschuld“ durch die Abschnittsüberschrift „2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,“

b) Nach Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 außerhalb eines Steuerlagers,“

c) In Abs. 1 Z 9 tritt am Ende an die Stelle des Punkts ein Beistrich und werden folgende Z 10 und Z 11 angefügt:

  1. „10. die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,
  2. 11. den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.“

e) In Abs. 3 lautet der dritte Satz und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Nach Abs. 3 wird der folgende Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;
  6. 6. in den Fällen des Abs. 1 Z 9 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 46;
  7. 7. in den Fällen des Abs. 1 Z 10 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  8. 8. in den Fällen des Abs. 1 Z 11 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.“

7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 2 tritt an die Stelle des Verweises „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7“ der Verweis „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7“.

b) Z 8 lautet:

  1. „8. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 10 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird,“

c) Nach Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

  1. „9. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 11 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.“

8. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(§ 8 Abs. 1 Z 1)“ eingefügt und der zweite Satz lautet:

„Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.“

9. Vor der Überschrift zu § 11 wird die Abschnittsüberschrift „Steuerfreie Verwendung“ durch die Abschnittsüberschrift „3. Steuerfreie Verwendung“ ersetzt.

10. § 11 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 kein Freischein erforderlich, wenn die erstmalige Aufnahme der Herstellung von Arzneimitteln dem Zollamt Österreich vorweg angezeigt wird und solange innerhalb eines Kalenderjahres eine für diesen Zweck unversteuert bezogene Menge von 150 l A nicht überschritten wird.

(6) Die Anzeige nach Abs. 5 muss Name (Firma) und Anschrift des Beziehers, die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols für die Herstellung von Arzneimitteln und die voraussichtlich verwendete Menge enthalten. Der Bezieher ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in der Anzeige angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub mitzuteilen. Der Alkohol ist unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von § 38 Abs. 1 Z 2 und § 90 als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach §§ 71 Abs. 1 bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten kann. In Fällen, in denen Alkohol zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, gelten § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Abs. 5 Z 3 und Z 4 sinngemäß.“

11. § 17 Abs. 9 lautet:

„(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich auf Antrag von einer Vergällung absehen.“

12. Vor der Überschrift zu § 19 wird die Abschnittsüberschrift „4. Steueraussetzungsverfahren“ eingefügt.

13. In § 19 Abs. 2 wird im letzten Halbsatz nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wortfolge „als Steuerlager“ eingefügt.

14. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.“

15. In § 20 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mindestens eine Woche“.

b) In Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

c) Abs. 5 entfällt.

17. In § 25 Abs. 1 Z 6, § 30 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Spirituskontrollmeßapparat“ durch das Wort „Alkoholmengenmessgerät“ ersetzt.

18. In § 25 Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

19. In § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und in § 79 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „einen Spirituskontrollmeßapparat“ durch die Wortfolge „ein Alkoholmengenmessgerät“ ersetzt.

20. In § 28. Abs. 5 wird das Wort „Probenmeßhähne“ durch das Wort „Probenmesshähne“ ersetzt.

21. § 29 lautet einschließlich der Überschrift:

„Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne

(1) Alkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spirituskontrollmessapparate gelten auch ohne derartige Nachweise als geeignete Alkoholmengenmessgeräte.

(2) Probenmesshähne sind Messgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.

(3) Alkoholmengenmessgeräte und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen. Andere Alkoholmengenmessgeräte müssen für die Dauer ihrer Verwendung eine gültige Eichung aufweisen.“

22. In § 31 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „betrieben“ das Wort „Betrieben“. Am Ende der Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5. Alkohol nach § 1 Abs. 6 Z 1 auf andere Weise als nach § 20 Abs. 1 gewonnen oder erzeugt werden kann.“

23. In § 31 Abs. 3 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5. das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Abs. 1 Z 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

24. In § 31 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Wer Erzeugnisse nach Abs. 1 gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung).“

25. In § 32 Abs. 1 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

  1. „6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5 zudem, anstelle der Angaben nach Z 4,
    1. a) die Darstellung des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens samt den dafür verwendeten Geräten und Vorrichtungen,
    2. b) die nach § 31 Abs. 3 Z 5 erforderlichen Nachweise,
    3. c) unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, die zur Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol verwendet werden sollen,
    4. d) der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
    5. e) die Art und Weise, wie die Grädigkeit und die Menge des gewonnenen oder erzeugten Alkohols gemessen werden sollen,
    6. f) der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gelten soll.“

26. In § 33 Abs. 2, dritter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

27. In § 33 Abs. 3 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5
    1. a) Art und Umfang des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens,
    2. b) der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
    3. c) der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gilt.“

28. In § 34 Abs. 1 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Beistrichs das Wort „oder“ und wird nach Z 4 folgende Z 5 samt Satzzeichen eingefügt:

  1. „5. ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,“.

29. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.“

30. In § 35 Abs. 3 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

31. § 37a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet und nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.

(2) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung hat

  1. 1. der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie

    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

b) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3 und der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und in Z 1 wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

d) Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;“

32. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Erzeugnisses.“

b) In Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.“

34. § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

35. In § 40 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn

  1. 1. während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen wurden,
  2. 2. eine vom Bewilligungsinhaber bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird.“

36. Die Überschrift zu § 45 wird durch die Abschnittsüberschrift „5. Ausfuhr unter Steueraussetzung“ ersetzt.

37. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

  1. 1. zu einem Ort, an dem das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, vorgesehen ist.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Erzeugnis in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

38. Die Überschrift zu § 46 wird durch die Abschnittsüberschrift „6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung“ ersetzt.

39. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.“

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Wird für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach §8 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

  1. 1. die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei,
  2. 2. das betreffende Erzeugnis an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, und von diesen übernommen wurde,
  3. 3. die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
  4. 4. die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

40. Vor § 47 entfallen die Abschnittsüberschrift „7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten“ und die Überschrift „Einfuhr“; § 47 lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 47. (1) Wird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Abs. 2 bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben.

(3) Ein Erzeugnis darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

  1. 1. die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
  2. 2. die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
  3. 3. auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Erzeugnis aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

41. §§ 48 bis 50 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor § 48:

„8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 48. (1) Ein Erzeugnis befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Erzeugnis weder die Steuer nach § 19 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Erzeugnis einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Erzeugnissen im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Erzeugnis den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt, und endet mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

§ 49. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

    zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind:

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes und Angaben zu jenen Orten, von denen aus Erzeugnisse voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, Angaben zu jenen Orten, an denen die Erzeugnisse voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

(7) Der Bezug oder der Versand von Erzeugnissen durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung und Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Erzeugnisse in den Fällen des § 51 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 50. (1) Wird ein von einem zertifizierten Versender versandtes Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

  1. 1. das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
  2. 2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Erzeugnisses am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 48 und 49 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 53a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

  1. 1. für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 49 Abs. 5),
  2. 2. nach der Beförderung das Erzeugnis unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Erzeugnisses zu sorgen,
  3. 3. nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 48 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Erzeugnis

  1. 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 48 durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(6) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

42. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „nach § 49“ die Wortfolge „nach §§ 48 und 50“.

c) Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der §§ 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

d) Abs. 4 entfällt.

43. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Erzeugnisses an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) Abs. 7 lautet:

„(7) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

e) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und
  2. 2. durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.“

44. § 53 lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 53. (1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Wird ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 48 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

45. § 53a lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

§ 53a. (1) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

  1. 1. das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
  2. 2. die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 48 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
  3. 3. ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 49 Abs. 5 oder nach § 52 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 50 Abs. 2 die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.“

46. § 54 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 54. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

  1. 1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
  2. 2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

    worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) hergestellt worden ist.

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

  1. 1. im Falle des Abs 1 Z 1
    1. a) das Verfahren nach § 48 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
    2. b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
    3. c) bei Versendungen im Versandhandel gemäß § 52 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(4) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 5) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(5) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

  1. 1. des Abs. 3 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender
  2. 2. des Abs. 3 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde
  3. 3. des Abs. 3 Z 1 lit. c der Versandhändler
  4. 4. des Abs. 3 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.

(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.

(7) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

47. Vor der Überschrift zu § 55 wird die Abschnittsüberschrift „Abfindung“ durch die Abschnittsüberschrift „9. Abfindung“ ersetzt.

48. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.“

49. In § 61 Abs. 1 lauten der zweite und der dritte Satz:

„Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach § 60 Abs. 2 nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten.“

50. In § 61 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß § 60 Abs. 2 oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

51. In § 62 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. § 10 Abs. 6 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.“

52. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Zollamt Österreich.“

53. In § 70 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Zahl „51“ die Zahl „50“.

54. Vor der Überschrift zu § 71 wird die Abschnittsüberschrift „10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung“ eingefügt.

55. § 71 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.“

56. In § 72 Z 1 lit. e und in § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e wird jeweils vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

57. In § 77 Abs. 1 tritt am Ende der Z 3 lit. d an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. für Alkohol, der im Alkohollager nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde,
    1. a) den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,
    2. b) die Alkoholmenge,
    3. c) die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.“

58. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wird Alkohol nach § 31 Abs. 1 Z 5 in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol

  1. 1. eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
  2. 2. eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.“

b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Abs. 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich

  1. 1. auf Antrag einer Verschlussbrennerei zulassen kann, dass amtliche Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann,
  2. 2. die in der Z 1 genannte Vorgehensweise anordnen kann, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.“

59. In § 83 entfällt die Wortfolge „oder ein registrierter Empfänger“.

60. Die Überschrift zu § 86 wird durch die Abschnittsüberschrift „11. Amtliche Aufsicht“ ersetzt.

61. § 88 lautet:

§ 88. (1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ein zertifizierter Versender oder ein zertifizierter Empfänger ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes, registrierte Empfänger, zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

62. Nach § 91 tritt an die Stelle der Abschnittsüberschrift „Teil II Übergangs- und Schlußbestimmungen“ die Abschnittsüberschrift „12. Übergangs- und Schlussbestimmungen“ und wird folgender § 92 eingefügt:

§ 92. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

63. Die §§ 107 bis 110, die §§ 114 bis 116k sowie die §§ 116o und 117 entfallen.

64. § 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 227/2021 erhält die Bezeichnung „§ 93.“.

65. § 94 lautet:

§ 94. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4, einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 .

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 8 nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
  2. 2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
  3. 3. sind Zertifizierungen nach § 49 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 52), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

  1. 1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
  2. 2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, einschließlich der Abschnittsüberschrift vor § 1, § 1 Abs. 8 einschließlich der Überschrift, § 2 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, der Entfall von § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 4 Z 4, § 8 Abs. 1 Z 4 und Z 4a und Abs. 4 Z 1 bis 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 5 und 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 17 Abs. 9, § 19 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 5 erster Satz, § 32 Abs. 1 Z 5 und 6, § 33 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 Z 6, § 34 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 4 erster Satz, § 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 40 Abs. 3 letzter Satz, § 40 Abs. 4 zweiter Satz, § 45 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 46 Abs. 7 samt der Abschnittsüberschrift, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 7, Abs. 9 erster Satz und Abs. 10, § 54 Abs. 2 samt der Überschrift, die Überschrift vor § 55, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 erster Satz, § 62 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Z 1, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 lit. e, § 79 Abs. 2 Z 1, Abs. 3a und 6, § 83, die Überschrift vor § 86, § 92 samt Abschnittsüberschrift und die Neubezeichnung des § 111 als § 93 sowie § 116n Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) § 4 Abs. 4 Z 3, § 23 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5, die Abschnittsüberschrift „Teil II. Übergangs- und Schlußbestimmungen“, §§ 107 bis 110, §§ 114 bis 116k sowie §§ 116o und 117, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(8) §§ 1 bis 117 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Erzeugnisse anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

66. In § 116n Abs. 5 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ und das Datum „1. Jänner 2022“ durch das Datum „1. Juli 2022“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 - TabStG 2022)“

2. In der Überschrift zu § 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

3. § 3a lautet einschließlich der Überschrift:

„Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 3a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
  2. 2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;
  3. 3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete:
    1. a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
    2. b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
  7. 7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
  8. 8. Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 des Zollkodex;
  9. 9. Ort der Einfuhr:
    1. a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an denen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befinden;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind;
  10. 10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(§ 13 Abs. 2)“ eingefügt.

b) In Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Tabakwaren“ der Verweis „(§ 25)“ eingefügt.

c) In Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ ersetzt.

d) In Abs. 3 Z 4 wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(§ 13)“ eingefügt.

b) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Herstellung“ der Verweis „(§ 14 Abs. 1)“ eingefügt.

c) In Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle Punktes am Ende ein Strichpunkt und folgende Z 4 und Z 5 werden angefügt:

  1. „4. die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
  2. 5. den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5, der dritte Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Tabakwaren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6, Z 4 wird zu Z 6, wobei der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Punkt ersetzt wird, und Z 4 und Z 5 lauten:

  1. „4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  2. 5. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

6. In § 10 Abs. 1 wird die bisherige Z 4 zu Z 6, wobei der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt wird, und Z 4 und Z 5 lauten:

  1. „4. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 4 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
  2. 5. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;“

7. In § 12 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(§ 9 Abs. 1 Z 1)“ eingefügt und der letzte Satz lautet:

„Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.“

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

9. In § 16 Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

10. § 16a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Beförderungen von Tabakwaren gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.“

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung hat

  1. 1. der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie

    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

c) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3 und der Verweis „Art. 12“ durch den Verweis „Art. 11“, sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und in Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

e) Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;“

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.“

b) In Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch einen in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.“

13. § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

14. In § 22 wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

  1. 1. zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,
  2. 2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 Zollkodex überführt werden.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in § 3a Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Verweis „§ 9 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.“

c) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Wird für Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

  1. 1. die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;
  2. 2. die betreffenden Tabakwaren an Personen abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurden;
  3. 3. die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
  4. 4. die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

17. Vor § 25 entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und § 25 lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 25. (1) Werden Tabakwaren im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Tabakwaren aus einem der in § 3a Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 13 bis 24, 26 Abs. 2 bis 4 und 27 bis 41 gelten nicht für Tabakwaren, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben.

(3) Tabakwaren dürfen nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

  1. 1. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
  2. 2. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
  3. 3. auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass die eingeführten Tabakwaren aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

18. § 26 bis § 28 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor § 26:

„Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 26. (1) Tabakwaren befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für die Tabakwaren weder die Steuer nach § 13 Abs. 1 ausgesetzt ist noch die Tabakwaren einem Zollverfahren unterliegen, durch das sie den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhalten.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Tabakwaren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Tabakwaren im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn die Tabakwaren den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlassen und endet mit der Übernahme der Tabakwaren durch den zertifizierten Empfänger.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist;
  4. 4. für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung nach §§ 26 bis 30a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in § 2 Anwendung finden.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

§ 27. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

    zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Tabakwaren voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen die Tabakwaren voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

(7) Der Bezug oder der Versand von Tabakwaren durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Tabakwaren unter Steueraussetzung und Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Tabakwaren in den Fällen des § 29 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 28. (1) Werden von einem zertifizierten Versender versandte Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

  1. 1. die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
  2. 2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

    Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht § 30b anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

  1. 1. für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 27 Abs. 5),
  2. 2. nach der Beförderung die Tabakwaren unverzüglich zu übernehmen,
  3. 3. nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 26 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach § 6 Abs. 1 Z 3 von der Tabaksteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren

  1. 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 26 durch das Steuergebiet befördert werden oder
  2. 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(7) § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(8) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.“

19. § 28a und § 28b entfallen.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 27“ durch den Verweis „§§ 26 und 28“ ersetzt.

c) Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der §§ 26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

d) Abs. 4 entfällt.

21. § 29a entfällt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Abs. 3a wird der Verweis „§ 9 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.

23. § 30a lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 30a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Werden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 26 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

24. Nach § 30a wird folgender § 30b einschließlich der Überschrift eingefügt:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

§ 30b. (1) Treten während einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 oder § 30a Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

  1. 1. das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
  2. 2. die Durchführung einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 26 Abs. 2 oder § 30a Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
  3. 3. ein während der Beförderung von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 9 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 5 geleistet hat, im Falle des § 28 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.“

25. § 31 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken

  1. 1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
  2. 2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

    worden sind

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

  1. 1. im Falle des Abs. 1 Z 1
    1. a) das Verfahren nach § 26 Abs. 2 und nach § 28a Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
    2. b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Tabakwaren im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden,
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

  1. 1. des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;
  2. 2. des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurden;
  3. 3. des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in ein Drittland ausgeführt wurden.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 30b Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30b Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.“

26. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Tabakwaren verlangt.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

27. In § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b wird vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

28. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.“

29. Folgende §§ 42 und 43 treten einschließlich Überschrift an die Stelle der §§ 42 bis 45 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020:

„11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt ist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 43. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 .

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
  2. 2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
  3. 3. sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

  1. 1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
  2. 2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 10

Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 - MinStG 2022)“

2. In der Überschrift zu § 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

3. § 2 und § 2a werden wie folgt geändert:

a) § 2 erhält die Überschrift „Sonstige Begriffsbestimmungen“

b) In Abs. 4b wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr L 282 vom 31.10.2017, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

d) Der bisherige § 2a wird als § 2 Abs. 11 angefügt und lautet:

„(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
  2. 2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;
  3. 3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete:
    1. a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
    2. b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
  7. 7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
  8. 8. Einfuhr: Die Überlassung von Mineralöl zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;
  9. 9. Ort der Einfuhr:
    1. a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;
  10. 10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Mineralöl in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Mineralöl zollpflichtig gewesen wäre.“

4. § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a lautet:

  1. „a) für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), auch wenn diese im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung (§ 21 Abs. 6 und Abs. 7) wieder gasförmig sind, 88 Euro;“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie verflüssigtes Biogas, die die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, erfüllt;“

b) In Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Heizstoffen“ der Verweis „(§ 39)“ eingefügt.

c) In Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(§ 25)“ und im Klammerausdruck vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 7 und Z 8 angefügt:

  1. „7. dass Mineralöl eingeführt wird, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
  2. 8. dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.“

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung hergestellt (§ 26), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.“

d) Der bisherige Abs. 8 wird zu Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 3a wird zu Abs. 5, der dritte Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Ver-ordnung für Mengen an Mineralöl nach § 2 Abs. 1, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6, Abs.4 Z 5 wird zu Abs. 6 Z 7 und der Strichpunkt am Ende von Abs. 6 Z 7 wird durch einen Punkt ersetzt, Abs. 6 Z 5 und Z 6 lauten:

  1. „5. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  2. 6. in den Fällen des Abs. 1 Z 8 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

g) Die bisherigen Abs. 5 bis Abs. 7, werden zu Abs. 7 bis Abs. 9.

7. In 22 Abs. 1 wird die bisherige Z 3a zur Z 4, und Z 5 bis Z 8 lauten:

  1. „5. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, die Person, auf deren Veranlassung die Abgabe erfolgt oder der Verwender;
  2. 6. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 7 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
  3. 7. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 8 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;
  4. 8. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(§ 21 Abs. 1 Z 1)“ eingefügt und im letzten Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 7a wird jeweils der Verweis „§ 21 Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 1 Z 3a“ ersetzt.

9. In § 26 Abs. 1 ersten Satz wird nach dem Wort „gewonnen“ ein Beistrich und das Wort „verarbeitet“ eingefügt.

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

11. In § 29 Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

12. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Beförderungen von Mineralöl gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.“

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung hat

  1. 1. der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie

    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

c) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3 und der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und in Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

e) Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;“

13. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Mineralöles.“

b) In Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 31 Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Empfänger.“

15. § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

16. In § 36 wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

17. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

  1. 1. zu einem Ort, an dem das Mineralöl das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29. 12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Worte „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Mineralöl das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Mineralöl in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung in eines der in § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

18. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Verweis „§ 21 Abs. 3a“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 5“ ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.“

c) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Wird für Mineralöl, für das die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

  1. 1. die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;
  2. 2. das betreffende Mineralöl an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde;
  3. 3. die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
  4. 4. die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

19. Vor § 39 entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und § 39 lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„10. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 39. (1) Wird Mineralöl im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Mineralöl aus einem der in § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 12 bis 18, 25 bis 38, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 bis 61 gelten nicht für Mineralöl, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehat.

(3) Mineralöl darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

  1. 1. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
  2. 2. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
  3. 3. auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Mineralöl aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

20. § 40 bis § 42 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor § 40:

„11. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 40. (1) Mineralöl befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Mineralöl weder die Steuer nach § 25 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Mineralöl einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Mineralöl, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Mineralöl im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Mineralöl den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Mineralöles durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Verein-barungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

§ 41. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

    zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Mineralöl voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Mineralöl voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt und Zeitraum des Bezugs;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

(7) Der Bezug oder der Versand von Mineralöl durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Mineralöl unter Steueraussetzung und Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Mineralöl in den Fällen des § 43 Abs. 2 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 42. (1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

  1. 1. das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
  2. 2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöles am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 40 und 41 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 45a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

  1. 1. für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 41 Abs. 5),
  2. 2. nach der Beförderung das Mineralöl unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Mineralöles zu sorgen,
  3. 3. nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 40 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Mineralölsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 1 Z 3 von der Mineralölsteuer befreit oder nach § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl

  1. 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 40 durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(7) § 21 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

21. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 42, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

c) Abs. 3 entfällt.

22. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöles an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Abs. 2a wird der Verweis „§ 21 Abs. 3a“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 5“ ersetzt.

d) Abs. 7 lautet:

„(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.“

e) In Abs. 9 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt und die Wortfolge „mit Geschäftssitz im“ durch die Wortfolge „aus dem“ ersetzt.

f) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und
  2. 2. durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.“

23. § 45 lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 45. (1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Wird Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 40 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

24. § 45a lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

§ 45a. (1) Treten während einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 45 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

  1. 1. das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
  2. 2. die Durchführung einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 40 Abs. 2 oder § 45 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
  3. 3. ein während der Beförderung von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 41 Abs. 5 oder nach § 44 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 44 Abs. 2 die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.“

25. § 46 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 46. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

  1. 1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
  2. 2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

    worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

  1. 1. im Falle des Abs 1 Z 1
    1. a) das Verfahren nach § 40 Abs. 2 und nach § 45 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
    2. b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Mineralöl im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
    3. c) bei Versendungen im Versandhandel nach § 44 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

  1. 1. des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;
  2. 2. des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;
  3. 3. des Abs. 2 Z 1 lit. c der Versandhändler;
  4. 4. des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

26. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

27. In § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b wird vor dem Wort „freien“ die Worte „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

28. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 41 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.“

29. Der Text in § 62 erhält die Bezeichnung Abs. (1) und folgende Abs. 2 und Abs. 3 werden angefügt:

„(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

30. Folgender § 63 tritt an die Stelle der §§ 63 bis § 65 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019:

§ 63. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 .

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
  2. 2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
  3. 3. sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

  1. 1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
  2. 2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und Abs. 7a, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 3, § 36, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sowie der Entfall von §§ 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 11

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 17b lautet:

„Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs“

2. § 17b lautet:

§ 17b. (1) Auf Verlangen der Zollorgane haben natürliche Personen Auskunft zu geben, ob sie Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet befördern. Die Barmittel sind für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

(2) Werden unbegleitete Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht, ist der Versender, der Empfänger oder der Vertreter dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sinngemäß. Barmittel können bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung vorläufig nach § 17c einbehalten werden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder der Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bzw. der Pflichten nach § 17b Abs. 1 oder Abs. 2 stehen den Zollorganen die Befugnisse nach § 22 zu.

(4) Das Zollamt Österreich meldet die nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhobenen Daten der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(5) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des Barmittelverkehrs auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.“

3. § 17c lautet:

§ 17c. (1) Das Zollamt Österreich kann mit Bescheid die vorübergehende Einbehaltung von Barmittel anordnen, wenn

  1. 1. die Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht erfüllt wurde oder
  2. 2. die Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 1 oder die Offenlegungspflicht nach Abs. 2 nicht erfüllt wurde oder
  3. 3. es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel - unabhängig vom Betrag - in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S 73-117, stehen.

(2) Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann vom Zollamt Österreich nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Einbehaltung auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

(3) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind über vorübergehende Einbehaltungen unverzüglich zu verständigen.“

4. In § 120 wird folgender Abs. 1z angefügt:

„(1z) Die §§ 17b und 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird wie folgt geändert:

In § 20 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 8 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. mit 1. Jänner 2022 der § 42 Abs. 2;“

2. In § 43 Abs. 8 Z 2 wird das Wort „Jänner“ durch das Wort „Juli“ und die Wortfolgte „§ 42 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „§ 42 Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1f Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“

2. In § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2b lautet der letzte Satz:

„Die außerordentlichen Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“

2. In § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

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