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§ 151 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

§ 151.

Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.