187. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 wird die Wendung „September 2021“ jeweils durch die Wendung „März 2022“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Z 6 wird die Wendung „Oktober 2021“ durch die Wendung „März 2022“ ersetzt.
3. § 1a Z 1 lautet:
- „1. Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.“
4. § 1a Z 5 lautet:
- „5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.“
5. § 1b Abs. 3 lautet:
„(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 umfasst die bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen und umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.“
6. § 1b Abs. 4 lautet:
„(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.“
7. § 1c Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV 2 (COVID-19-Test) ersetzen.“
8. In § 1d Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch die Wendung „1. Jänner 2012“ ersetzt.
9. § 1e Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 bis 31. März 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
- 1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,
- 2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
- 3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID-19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.“
10. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 187/2021 treten in Kraft
- 1. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, und 5, § 1a Z 5 und § 1b Abs. 4 mit 1. Oktober 2021,
- 2. § 1 Abs. 1 Z 6 und § 1c Abs. 1 mit 1. November 2021,
- 3. § 1a Z 1, § 1b Abs. 3 sowie § 1e Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
- 4. § 1d Abs. 2 rückwirkend mit 1. Juli 2021.“
Van der Bellen
Schallenberg
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