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BGBl I 186/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

186. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995
(NR: GP XXVII RV 958 AB 1057 S. 125 . BR: AB 10759 S. 931 .)

186. Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsstatistische Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs“.

2. In den §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004, S. 1“ durch die Wortfolge „Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019, S. 1“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.“

5. In den §§ 2 Abs. 2 und 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Anmeldeformulare“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt.

6. In § 3 entfallen nach dem Zitat „§ 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999“ der Beistrich und die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

7. § 5 lautet:

§ 5. Unbeschadet des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.“

8. § 8 entfällt.

9. In § 9 Abs. 1 entfallen nach dem Zitat „§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994“ der Beistrich und die Wortfolge „in der geltenden Fassung,“.

10. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

11. In den §§ 12 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 5 sowie 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.

12. In § 23 Abs. 1 wird der Betrag „1 090 €“ durch den Betrag „1 700 €“ ersetzt.

13. In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ und die Wortfolge „diesem Bundesminister“ durch die Wortfolge „diesem Bundesminister bzw. dieser Bundesministerin“ sowie die Wortfolge „Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172“ durch die Wortfolge „Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011“ ersetzt.

14. In § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 1, 2, 3, 5, 9, 11, 12, 21, 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 8 tritt mit diesem Tag außer Kraft.“

Van der Bellen

Schallenberg

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