99. Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Alkoholsteuergesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Digitalsteuergesetz 2020, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzprokuraturgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden (2. Finanz-Organisationsreformgesetz - 2. FORG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 2 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung |
Artikel 4 | Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge |
Artikel 5 | Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung |
Artikel 6 | Änderung des Alkoholsteuergesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970 |
Artikel 9 | Änderung des Digitalsteuergesetzes 2020 |
Artikel 10 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 11 | Änderung des Finanzprokuraturgesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 13 | Änderung des Glücksspielgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993 |
Artikel 15 | Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 |
Artikel 17 | Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes |
Artikel 18 | Änderung des Punzierungsgesetzes 2000 |
Artikel 19 | Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
Artikel 22 | Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 48b Abs. 1 wird die Wortfolge „den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
1a. In § 48b wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln.“
2. In § 49 lauten die Z 2 bis 4:
- „2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,
- 3. den Zentralen Services und
- 4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.“
3. In § 54 lautet Abs. 3:
„(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.“
4. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:
„Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
§ 54a. (1) Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Wenn das Anbringen innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet ist, gilt es als bei der zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als innerhalb offener Frist eingebracht.
- 2. Das Finanzamt Österreich hat Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu digitalisieren und der zuständigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn das Anbringen beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden ist.
- 3. Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich ist zulässig, soweit sie für Zwecke der Digitalisierung und Zur-Verfügung-Stellung von Anbringen erforderlich ist.
(2) Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 Z 5) betrauten Organe des Finanzamtes Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung haben die damit verbundenen Tätigkeiten auch für jede andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, außer für das Zollamt Österreich, auszuüben.
(3) Ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer eines Abgabepflichtigen, der eine Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, geltend gemacht hat, zuständig, gilt Folgendes:
- 1. Das Finanzamt Österreich hat das Finanzamt für Großbetriebe rechtzeitig vor der Durchführung einer Außenprüfung oder einer die Umsatzsteuer betreffende Nachschau zu informieren.
- 2. Organe des Finanzamtes Österreich haben im Auftrag des Finanzamtes für Großbetriebe eine Außenprüfung oder eine Nachschau betreffend die Beihilfe nach dem GSBG durchzuführen.
Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Finanzamt für Großbetriebe eine Abschrift des Prüfungsberichts, nach Beendigung der Nachschau eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.
(4) An der Erledigung eines Antrags auf einen Auskunftsbescheid (§ 118) dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.
(5) An einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens (§ 3 Abs. 1 Z 1 EU-BStbG) einschließlich Verfahren auf die das EU-BStbG anzuwenden ist, dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.“
5. § 60 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für
- 1. die
- a) Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,
- b) Weiterleitung und
- c) Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten
- in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU , ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2010 S. 1;
- 2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;
- 3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011;
- 4. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 - KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449);
- 5. die Entgegennahme und Erledigung von
- a) Anzeigen gemäß § 120 Abs. 1 und
- b) Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994
- von Abgabepflichtigen, die unter § 61 Abs. 1 Z 5 bis 8 fallen und denen noch keine Steuernummer bekanntgegeben worden ist;
- 6. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 im Inland (§ 47 Abs. 1 EStG 1988).“
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 lautet:
„(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
- 1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
- 2. die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
- 3. die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
- 4. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
- 5. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
- 6. Angelegenheiten betreffend das GSBG.“
b) Abs. 7 lautet:
„(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.“
7. § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festzulegen.“
8. § 63 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 - KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992),“
9. Nach § 63 wird folgende Unterabschnittsüberschrift und folgender § 64 samt Überschrift eingefügt:
„5. Zentrale Services
Organisation und Aufgaben
§ 64. (1) Der Wirkungsbereich der Zentralen Services erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der Zentralen Services festzulegen.
(2) Den Zentralen Services obliegt für die Bundesfinanzverwaltung insbesondere
- 1. die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung,
- 2. die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 115 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 - BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 - BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010,
- 3. die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 2 BHG 2013) für das gesamte Finanzressort,
- 4. die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und
- 5. die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.“
10. Die Unterabschnittsüberschrift vor § 76 lautet:
„6. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden“
11. § 215 Abs. 2 lautet:
„(2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig.“
12. § 323 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 64 lautet:
„(64) § 49 Z 2 bis 4, § 54 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 4 und Abs. 7, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Z 6 sowie die Unterabschnittsüberschrift vor § 76, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.“
b) Nach Abs. 66 wird folgender Abs. 67 angefügt:
„(67) § 49 Z 2 und Z 3, § 54 Abs. 3, § 54a, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Z 6, § 64, die Unterabschnittsüberschrift vor § 76, sowie § 215 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 61 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“
13. Nach § 323a wird folgender § 323b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
(4) Für Angelegenheiten, für die vor dem 1. Jänner 2021 der Bundesminister für Finanzen zuständig gewesen ist und nach dem 31. Dezember 2020 eine andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung zuständig ist, gilt zusätzlich zu Abs. 3 Folgendes:
- 1. Die ab dem 1. Jänner 2021 zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tritt an die Stelle des Bundesministers für Finanzen.
- 2. Die am 31. Dezember 2020 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
- 3. Abweichend von Z 2 bleibt der Bundesminister für Finanzen zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, die von ihm erlassene Bescheide gemäß § 103 EStG 1988 betreffen, wenn er die Bescheidbeschwerde bereits vor dem 1. Jänner 2021 dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat.
(5) Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.
(6) Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.
(7) Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung das Zollamt Österreich zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Zollämter gemäß § 11 AVOG 2010 - DV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Zollämter wirksam eingebracht werden.
(8) Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 30. Dezember 2020 aufgehoben.
(9) Verliert eine Abgabenbehörde des Bundes nach dem 1. Jänner 2021 durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
(10) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund
- — des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
- — der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
- — eines anderen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019
zuständig gewesen ist.
(11) Bis zum 31. Dezember 2020 können Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden.
(12) Bis zum 31. Dezember 2020 können Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.“
Artikel 2
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 53 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1, 1a oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“
2. § 56b Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Vernehmung kann aus verfahrensökonomischen Gründen unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Die zu vernehmende Person ist in die Amtsräumlichkeit zu laden, in welcher die Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung vorgenommen werden soll.“
3. Nach § 56b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ist die zu vernehmende Person wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder wegen eines sonstigen begründeten Hindernisses nicht in der Lage, der Ladung nachzukommen, kann die Vernehmung unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung jeweils in Anwesenheit eines Organs der Finanzstrafbehörde auch außerhalb einer Amtsräumlichkeit erfolgen.“
4. In § 56b Abs. 2 wird die Wortfolge „Vernehmung im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „Vernehmung unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung“ ersetzt.
5. § 56b Abs. 3 lautet:
„(3) Wird von der Vernehmung auch eine Tonaufnahme oder eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt, gilt § 56a sinngemäß. In Fällen des Abs. 1a kann die Unterschrift der vernommenen Person entfallen und ist dieser eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Diesfalls kann die vernommene Person innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.“
6. In § 87 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „der zuständigen Finanzstrafbehörde nächstgelegenen Haftlokal“ durch die Wortfolge „dem Ort der Festnahme nächstgelegenen Haftraum“ ersetzt.
7. In § 87 Abs. 7 letzter Satz wird das Wort „Haftlokalen“ durch das Wort „Hafträumen“ ersetzt.
8. § 99 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führen Organe der Finanzstrafbehörden die Nachschau oder Prüfung selbst durch, haben sie insoweit auch die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden. Das Ergebnis einer durch die Finanzstrafbehörde durchgeführten Nachschau oder Prüfung ist der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für Prüfungen gemäß diesem Absatz nicht.“
9. In § 125 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „15 000“ durch die Zeichenfolge „10 000“ ersetzt.
10. Die Überschrift vor § 196a lautet:
„Zu § 31“
11. Die §§ 197 und 198 samt Überschriften lauten:
„Zu § 25
§ 197. (1) Für das Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig (§ 25 StPO), in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 hat oder zuletzt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.
(2) Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einem gerichtlich strafbaren Finanzvergehen Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 festgestellt werden kann.
(3) Im Übrigen ist § 25 Abs. 4, 5 und 7 StPO sinngemäß anzuwenden.
Zu § 36
§ 198. (1) Für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist das Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.
(2) Kann nach Abs. 1 eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, so ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“
12. § 227 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesfinanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 Abs. 1 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.“
13. Nach § 265 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f und 2g eingefügt:
„(2a) § 53 Abs. 3, § 99 Abs. 2, die Überschrift vor § 196a sowie § 197, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft. § 265 Abs. 2 lit. g und h treten außer Kraft.
(2b) § 53 Abs. 3, § 56b Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 87 Abs. 7, § 99 Abs. 2, die Überschrift vor § 196a, sowie die §§ 197 und 198 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2c) Hinsichtlich der Zuständigkeit des Spruchsenates nach § 58 Abs. 2 lit. a für Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2021 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten des § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 keine Änderung zu der am 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn einem Spruchsenat ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 99/2020, oder auch beider Gesetze, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses obläge.
(2d) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2021 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten der §§ 53 Abs. 1 und 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 keine Änderung zu der am 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 99/2020, oder auch beider Gesetze, zu deren Ahndung zuständig wäre.
(2e) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2021 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten des § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 keine Änderung zu der am 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 99/2020, oder auch beider Gesetze, zu deren Ahndung zuständig wäre.
(2f) Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesen anhängigen Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten der §§ 197 und 198 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 keine Änderung ein.
(2g) In zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bereits anhängigen Finanzstrafverfahren können Anbringen nach diesem Zeitpunkt auch noch unter Verwendung der Bezeichnung der bis zum 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzstrafbehörde sowie unter Verwendung der bis zu diesem Zeitpunkt kundgemachten Anschrift dieser Finanzstrafbehörde wirksam eingebracht werden.“
14. § 265 Abs. 2 lit. g und h entfallen.
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung
Das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Verweis „BGBl. Nr. 85/1989“ sowie nach dem Verweis „BGBl. I Nr. 60/2018“ jeweils ein Beistrich eingefügt.
2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „GPLA“ durch die Wortfolge „Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 4 lautet:
„(4) § 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen.“
2. § 3 Z 4 lautet:
- „4. im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,
- a) als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,
- b) als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie
- c) im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909 , ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1.“
3. In § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 1 und § 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.
(4) § 1 und § 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 84 lautet:
„§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus schriftlich anzuzeigen.“
2. In § 116k entfällt der letzte Satz.
2a. § 116j lautet:
„§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
3. Nach § 116n wird folgender § 116o angefügt:
„§ 116o. (1) § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.
(2) § 84 und § 116k, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz - ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
2. In § 8 lauten Abs. 4 und 5:
„(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
2. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes als Leiter bzw. Leiterin des Schätzungsausschusses,“
3. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundesschätzungsbeirat (Abs. 1) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“
4. In § 17 lauten die Abs. 9 bis 11:
„(9) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 16a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.
(11) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Digitalsteuergesetzes 2020
Das Digitalsteuergesetz 2020, BGBl. I Nr. 91/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
2. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 82a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 dritter Satz entfällt die Wortfolge „die Finanzamtsnummer und“.
b) In Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Finanzamtsnummer und“.
2. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Abs. 1a wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
3. In § 107 Abs. 8 Z 3 und 4 wird jeweils das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.
4. § 124b wird wie folgt geändert:
a) Z 339 lautet:
- „339. § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, § 18 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 und Abs. 8 Z 4 lit. a, § 69, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und Abs. 2, § 81, § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 89 Abs. 3, § 90, § 92 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 1, § 107 Abs. 7, § 108 Abs. 5, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 und § 108g Abs. 4 und Abs. 5 und § 109a Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
b) Nach Z 346 wird folgende Z 347 angefügt:
- „347. § 82a Abs. 4, § 103 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 107 Abs. 8 Z 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
c) Z 353 entfällt.
Artikel 11
Änderung des Finanzprokuraturgesetzes
Das Finanzprokuraturgesetz - ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanz- und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 wird vor dem Punkt die Wortfolge „sofern der Präsident nicht einen anderen geeigneten Prokuraturanwalt mit seiner Vertretung betraut hat“ eingefügt.
3. In § 25 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
2. In § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4a wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
2a. § 37 Abs. 39 lautet:
„(39) § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/ 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
3. In § 37 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 und Z 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird wie folgt geändert:
1. In § 50 lauten Abs. 2 und Abs. 3:
„(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Finanzamtes Österreich.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Finanzamtes Österreich können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.“
2. In § 60 lauten die Abs. 41 bis 43:
„(41) Die § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7 Z 5 und 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6 und 9 bis 11, § 23, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6 und 9, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2, § 56b, § 57 Abs. 4 und 6 Z 1, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und 6, § 60 Abs. 23 und § 61 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(42) § 50 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.
(43) § 50 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Die Gemeinden haben den Finanzämtern und der Österreichischen Gesundheitskasse alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 16 lautet:
„(16) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
b) Abs. 19 lautet:
„(19) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 6 wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.
2. In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 7)“.
b) In Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „In allen anderen Fällen des § 1 Abs. 1“ durch den Ausdruck „In Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
c) Abs. 5 lautet:
„(5) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. Das Zollamt Österreich hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf Verlangen auszuhändigen. Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen.“
2. § 7 samt Überschrift entfällt.
3. In § 11 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 11 angefügt:
- „11. § 6 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt
- 1. in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,
- 2. in allen anderen Fällen dem Finanzamt Österreich.
Abweichend von Z 1 und 2 ist in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, jedenfalls das Finanzamt Österreich zuständig.“
2. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.“
3. § 12a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.“
3a. § 15 Abs. 18 lautet:
„(18) § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden.“
4. In § 15 werden nach Abs. 22 folgende Abs. 23 und 24 angefügt:
„(23) § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 12a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.
(24) § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 12a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 6 lautet:
„(6) § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, § 28a und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
2. In § 33 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. § 28b“.
Artikel 19
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Zollamt Österreich kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer eines bestimmten Abgabepflichtigen zuständige Finanzamt ersuchen, bei diesem eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit (§ 147 Abs. 2 BAO) vorzunehmen. Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Zollamt Österreich eine Abschrift des Prüfungsberichts zu übermitteln.“
2. In § 109 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Das Zollamt Österreich ist befugt, in Vollziehung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren
- 1. aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Union oder
- 2. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
- 3. bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.“
3. § 110 lautet:
„§ 110. Das Zollamt Österreich ist die zuständige Behörde für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit nach Unterabschnitt 1 und nach Unterabschnitt 2 (ausgenommen § 115a), außer das Unionsrecht oder das Völkerrecht benennt ausdrücklich den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde.“
4. In § 120 lauten die Abs. 1w bis 1y:
„(1w) § 4 Abs. 2 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1x) § 110 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.
(1y) § 25 Abs. 3, § 109 Abs. 1 erster Satz und § 110, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 111 Abs. 4 wird nach dem Wort „Versicherungsträger“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
1a. § 729 lautet:
„§ 729. Die §§ 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
1b. § 733 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 bis 14 ersetzt:
„(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so sind die noch nicht entrichteten Beiträge auf Antrag in elf gleichen Teilen vom Dienstgeber jeweils zum 15. eines Monates beginnend mit Februar 2021 verzugszinsenfrei einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet jeweils Anwendung.
(8) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
(9) Die Abs. 7 und 8 gelten nicht für Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.
(10) Die Abs. 7 bis 9 gelten auch für die nach dem BMSVG oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, zu entrichtenden Beiträge.
(11) Für die Stundungs- sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs. 7 und 8 wird vermutet, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste.
(12) Abweichend von § 13a Abs. 2 IESG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020 dem zur Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger Dienstnehmerbeitragsanteile für nach § 733 gestundete Beiträge oder offene Ratenzahlungen, soweit diese bis längstens drei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, die dieser nach § 1 Abs. 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens sind durch Stundung oder Ratenzahlungen noch offene Beiträge sofort zu zahlen.
(13) Für Meldeverstöße nach § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 im Zeitraum von 1. Juni bis zum 31. August 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
(14) Die Abs. 7 bis 13 sind auch auf den von § 30a B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.“
2. Nach § 737 wird folgender § 738 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 20 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020
§ 738. § 111 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 733 Abs. 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassengesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 7b AVRAG berechtigt“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG berechtigt“ ersetzt.
1a. § 40 Abs. 38 lautet:
„(38) § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 6, § 13l Abs. 8, § 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
2. In § 40 werden nach Abs. 39 folgende Abs. 40 und 41 angefügt:
„(40) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.
(41) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.
b) Im ersten Satz entfällt der Ausdruck „und“ nach dem Ausdruck „durchzuführen“ und wird nach diesem ein Punkt eingefügt.
c) Nach dem ersten Satz wird folgende Wortfolge eingefügt:
„Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,“
d) In Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
2. § 72 Abs. 7 bis 9 lauten:
„(7) § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.
(9) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
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