5. Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
- „I. § 41a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 98/2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
- 1) § 30a Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 30b Abs. 3 zweiter und dritter Satz und § 30c Abs. 3 zweiter und dritter Satz;
- 2) die Wortfolge „samt erfolgreich absolviertem Eignungstest“ in § 420 Abs. 6 Z 5 sowie § 420 Abs. 7 und Abs. 8;
- 3) die Wortfolge „entsprechend den Weisungen nach § 444 Abs. 5“ in § 441f Abs. 1 sowie § 444 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5 letzter Satz;
- 4) die Wortfolge „sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen“ in § 449 Abs. 2;
- 5) § 449 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz;
- 6) § 456a Abs. 2 zweiter Satz und;
- 7) § 538v Abs. 1 vierter Satz und fünfter Satz sowie Abs. 3 vierter Satz.
- III. Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl. I Nr. 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
- 1) die Wort- und Zeichenfolge „die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,“ in § 4 Z 2;
- 2) die Wort- und Zeichenfolge „und gemäß § 42 und § 43 ASVG“ in § 5 Abs. 1;
- 3) die Wort- und Zeichenfolge „§ 42 und § 43 ASVG“ in § 5 Abs. 2;
- 4) die Wortfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse“ in § 5 Abs. 2 Z 2;
- 5) der zweite Spiegelstrich in § 6 Z 1;
- 6) die Ziffern 3 und 4 in § 7 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 4 zweiter Satz;
- 7) § 8 Abs. 2;
- 8) die Wort- und Zeichenfolge „, die Österreichische Gesundheitskasse“ in § 10 Abs. 3;
- 9) die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in § 11;
- 10) die Wort- und Zeichenfolge „, die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung“ in § 12 Abs. 1;
- 11) die Wortfolge „Österreichische Gesundheitskasse und die“ in § 12 Abs. 2;
- 12) die Wort- und Zeichenfolge „, von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung“ in § 12 Abs. 3;
- 13) die §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie die Wortfolge „und der so-zialversicherungsrechtlichen Vorschriften“ in § 22.
- IV. Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
- V. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Bierlein
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