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BGBl I 5/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof

5. Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:

  1. „I. § 41a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 98/2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
    1. 1) § 30a Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 30b Abs. 3 zweiter und dritter Satz und § 30c Abs. 3 zweiter und dritter Satz;
    2. 2) die Wortfolge „samt erfolgreich absolviertem Eignungstest“ in § 420 Abs. 6 Z 5 sowie § 420 Abs. 7 und Abs. 8;
    3. 3) die Wortfolge „entsprechend den Weisungen nach § 444 Abs. 5“ in § 441f Abs. 1 sowie § 444 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5 letzter Satz;
    4. 4) die Wortfolge „sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen“ in § 449 Abs. 2;
    5. 5) § 449 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz;
    6. 6) § 456a Abs. 2 zweiter Satz und;
    7. 7) § 538v Abs. 1 vierter Satz und fünfter Satz sowie Abs. 3 vierter Satz.
  3. III. Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl. I Nr. 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
    1. 1) die Wort- und Zeichenfolge „die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,“ in § 4 Z 2;
    2. 2) die Wort- und Zeichenfolge „und gemäß § 42 und § 43 ASVG“ in § 5 Abs. 1;
    3. 3) die Wort- und Zeichenfolge „§ 42 und § 43 ASVG“ in § 5 Abs. 2;
    4. 4) die Wortfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse“ in § 5 Abs. 2 Z 2;
    5. 5) der zweite Spiegelstrich in § 6 Z 1;
    6. 6) die Ziffern 3 und 4 in § 7 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 4 zweiter Satz;
    7. 7) § 8 Abs. 2;
    8. 8) die Wort- und Zeichenfolge „, die Österreichische Gesundheitskasse“ in § 10 Abs. 3;
    9. 9) die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in § 11;
    10. 10) die Wort- und Zeichenfolge „, die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung“ in § 12 Abs. 1;
    11. 11) die Wortfolge „Österreichische Gesundheitskasse und die“ in § 12 Abs. 2;
    12. 12) die Wort- und Zeichenfolge „, von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung“ in § 12 Abs. 3;
    13. 13) die §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie die Wortfolge „und der so-zialversicherungsrechtlichen Vorschriften“ in § 22.
  4. IV. Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
  5. V. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Bierlein

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