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BGBl II 165/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV)

165. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV)

Auf Grund der §§ 8, 9, und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

§ 1. bis 3. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen

2. Hauptstück

Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt

Finanzämter

§ 4.

Sitz und Amtsbereich

§§ 5. bis 7.

Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988)

 

Sonstige Sonderzuständigkeiten

§ 8.

Einheitsbewertung

§ 9.

Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008

§ 10.

Aufgaben - Übertragung

2. Abschnitt

Zollämter

§ 11.

Sitz und Amtsbereich

§§ 12. bis 18.

Sonderzuständigkeiten

 

Sonstige Sonderzuständigkeiten

§ 19.

Aufgaben - Übertragung

3. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Hauptstück

Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen

§ 1. Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

§ 2. Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Regionales Management
  • Organisatorische Gestaltung und Unterstützung
  • Fachliche Koordinierung und Unterstützung
  • Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten
  • Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung
  • Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten
  • Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen
  • Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes
  • Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes
  • Chemisch-technische Warenuntersuchungen

§ 3. Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

2. Hauptstück

Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt

Finanzämter

Sitz und Amtsbereich

§ 4. (1) Es werden folgende Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis eingerichtet:

  • Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
  • Finanzamt Wien 2/20/21/22 für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
  • Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für den 3. und 11. Bezirk in Wien, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien mit Sitz in Wien,
  • Finanzamt Wien 4/5/10 für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
  • Finanzamt Wien 6/7/15 für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
  • Finanzamt Wien 8/16/17 für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
  • Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und die Stadtgemeinde Klosterneuburg mit Sitz in Wien,
  • Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und den Gerichtsbezirk Purkersdorf mit Sitz in Wien,
  • Finanzamt Baden Mödling für die politischen Bezirke Baden und Mödling mit Sitz in Baden und Mödling,
  • Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt für die politischen Bezirke Neunkirchen und Wr. Neustadt und das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt mit Sitz in Neunkirchen und in Wr. Neustadt,
  • Finanzamt Lilienfeld St. Pölten für die politischen Bezirke Lilienfeld und St. Pölten sowie für das Gebiet der Stadt St. Pölten mit Sitz in Lilienfeld und in St. Pölten,
  • Finanzamt Gänserndorf Mistelbach für die politischen Bezirke Gänserndorf und Mistelbach mit Sitz in Gänserndorf und in Mistelbach an der Zaya,
  • Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs für die politischen Bezirke Amstetten, Melk und Scheibbs und für das Gebiet der Stadt Waidhofen an der Ybbs mit Sitz in Amstetten, in Melk und in Scheibbs,
  • Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln für die politischen Bezirke Hollabrunn, Korneuburg und Tulln mit Sitz in Hollabrunn, in Korneuburg und in Tulln,
  • Finanzamt Waldviertel für die politischen Bezirke Gmünd, Horn, Krems an der Donau, Waidhofen an der Thaya und Zwettl sowie für das Gebiet der Stadt Krems an der Donau mit Sitz in Gmünd, in Horn, in Krems an der Donau, in Waidhofen an der Thaya und in Zwettl,
  • Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart für die politischen Bezirke Bruck an der Leitha, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart sowie für das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust mit Sitz in Bruck an der Leitha, in Eisenstadt und in Oberwart,
  • Finanzamt Linz für das Gebiet der Stadt Linz südlich der Donau und für den politischen Bezirk Linz-Land mit Sitz in Linz,
  • Finanzamt Gmunden Vöcklabruck für die politischen Bezirke Gmunden und Vöcklabruck mit Sitz in Gmunden und in Vöcklabruck,
  • Finanzamt Grieskirchen Wels für die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen und Wels-Land sowie für das Gebiet der Stadt Wels mit Sitz in Grieskirchen und in Wels,
  • Finanzamt Braunau Ried Schärding für die politischen Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis und Schärding mit Sitz in Braunau am Inn, in Ried im Innkreis und in Schärding,
  • Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr für die politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems, Perg und Steyr-Land sowie für das Gebiet der Stadt Steyr mit Sitz in Kirchdorf an der Krems, in Perg und in Steyr,
  • Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr für die politischen Bezirke Freistadt, Rohrbach und Urfahr-Umgebung sowie für das Gebiet der Stadt Linz nördlich der Donau (Urfahr) mit Sitz in Freistadt, in Linz und in Rohrbach,
  • Finanzamt Salzburg-Stadt für das Gebiet der Stadt Salzburg mit Sitz in Salzburg,
  • Finanzamt Salzburg-Land für die politischen Bezirke Hallein und Salzburg-Umgebung mit Sitz in Salzburg,
  • Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See mit Sitz in St. Johann im Pongau, in Tamsweg und in Zell am See,
  • Finanzamt Graz-Stadt für das Gebiet der Stadt Graz mit Sitz in Graz,
  • Finanzamt Graz-Umgebung für den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit Sitz in Graz,
  • Finanzamt Judenburg Liezen für die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld, Liezen und Murau einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming mit Sitz in Judenburg und in Liezen,
  • Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg für die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit Sitz in Deutschlandsberg, in Leibnitz und in Voitsberg,
  • Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag für die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag mit Sitz in Bruck an der Mur, in Leoben und in Mürzzuschlag,
  • Finanzamt Oststeiermark für die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz mit Sitz in Feldbach, in Hartberg, in Bad Radkersburg und in Weiz,
  • Finanzamt Klagenfurt für die politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt und für das Gebiet der Stadt Klagenfurt mit Sitz in Klagenfurt,
  • Finanzamt Spittal Villach für die politischen Bezirke Hermagor, Spittal an der Drau und Villach-Land sowie für das Gebiet der Stadt Villach und mit Sitz in Spittal an der Drau und in Villach,
  • Finanzamt St. Veit Wolfsberg für die politischen Bezirke Feldkirchen, St. Veit a. d. Glan und Wolfsberg mit Sitz in St. Veit an der Glan und in Wolfsberg,
  • Finanzamt Innsbruck für den politischen Bezirk Innsbruck-Land, für das Gebiet der Stadt Innsbruck und das Gebiet der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst mit Sitz in Innsbruck,
  • Finanzamt Landeck Reutte für die politischen Bezirke Imst, Landeck und Reutte mit Ausnahme der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst mit Sitz in Landeck und in Reutte,
  • Finanzamt Kufstein Schwaz für die politischen Bezirke Kufstein und Schwaz mit Sitz in Kufstein und in Schwaz,
  • Finanzamt Kitzbühel Lienz für die politischen Bezirke Kitzbühel und Lienz mit Sitz in Kitzbühel und in Lienz,
  • Finanzamt Bregenz für den politischen Bezirk Bregenz mit Sitz in Bregenz,
  • Finanzamt Feldkirch für die politischen Bezirke Bludenz, Dornbirn und Feldkirch mit Sitz in Feldkirch.

(2) Es wird folgendes Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis eingerichtet:

Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988)

§ 5. (1) Die Sonderzuständigkeit für Unternehmensgruppen umfasst folgende Abgaben:

  1. 1. die Erhebung der Körperschaftsteuer,
  2. 2. die Erhebung der Umsatzsteuer,
  3. 3. die Erhebung der Stiftungseingangssteuer,
  4. 4. die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 bis 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
  5. 5. die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen
  6. 6. die Angelegenheiten der Abzugsteuern,
  7. 7. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992 sowie
  8. 8. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.

(2) Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in Abs. 1 aufgezählten Abgaben von Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 des Körperschaftsteuergesetz 1988, KStG 1988, sind, obliegen für diese Körperschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze bundesweit nur einem Finanzamt.

(3) Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet. Abweichend davon ist für alle Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet, wenn sämtliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Teil der Unternehmensgruppe sind, kleine oder mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 244 iVm § 246 UGB besteht.

(4) Hat eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich jene im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft befindet, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.

(5) Hat eine in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (§ 9 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988) den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, gilt Abs. 4 sinngemäß.

§ 6. Die in § 9 Abs. 8 KStG 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus § 5 die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.

§ 7. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 5) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 5 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (§ 9 Abs. 8 KStG 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an das bisher zuständig gewesene Finanzamt gerichtet werden.

Sonstige Sonderzuständigkeiten

§ 8. Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern mit Sitz in Wien auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge.

§ 9. Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.

§ 10. Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:

§ 4 Abs. 2 und 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Finanzamt Wien 1/23

für das gesamte Bundesgebiet

§§ 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSR

Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf

für das gesamte Bundesgebiet

§§ 7 Abs. 5, 11 Abs. 2, 27 Z 1, 28 Abs. 7, 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 sowie § 37 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter

Linz,

Salzburg-Stadt,

Graz-Stadt,

Klagenfurt,

Innsbruck und

Feldkirch

im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz

Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

§§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4 sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter

Linz,

Salzburg-Stadt,

Graz-Stadt,

Klagenfurt,

Innsbruck und

Feldkirch

im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

2. Abschnitt

Zollämter

Sitz und Amtsbereich

§ 11. (1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:

  • Zollamt Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien
  • Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie für den Bereich des Flughafens Wien
  • Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten
  • Zollamt Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich
  • Zollamt Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg
  • Zollamt Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark
  • Zollamt Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten
  • Zollamt Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol
  • Zollamt Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg

(2) Den in Abs. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.

(3) Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 18 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.

Sonderzuständigkeiten

§ 12. (1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Zollkodex bewilligt ist.

(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.

(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.

(4) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.

(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes, FinStrG, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 FinStrG ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(7) In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

§ 13. Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. 1. zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens,
  2. 2. zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
  3. 3. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
  4. 4. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

§ 14. (1) Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.

(2) Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.

(3) Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt.

§ 15. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind:

  • Zollamt Graz - Bezirk Wolfsberg
  • Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien - Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg

§ 16. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
  2. 2. im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
  3. 3. an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Art. 372 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodes der Gemeinschaften (im folgenden: ZK-DVO), ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1,für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.

§ 17. Das Zollamt Linz Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. 1. als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens,
  2. 2. für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften,
  3. 3. für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen,
  4. 4. bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
  5. 5. bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind,
  6. 6. als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind,
  7. 7. als zentrale Stelle für die Durchführung von Konsultations- und Notifikationsverfahren im Verfahren zur Erteilung „einziger Bewilligungen“ sowie für die Durchführung des gemeinschaftlichen Informationsaustausches im Zusammenhang mit erteilten zollrechtlichen Bewilligungen soweit anderweitig nicht abweichendes geregelt ist.

§ 18. (1) Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen auf Flugplätzen sind nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse einzurichten; bei der Einrichtung von Zollstellen an der Zollgrenze können die gegenüberliegenden Austrittszollstellen eines Drittstaates berücksichtigt werden.

(2) Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.

(3) Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.

(4) Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.

(5) Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen und bei den Zollämtern aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.

(6) Für die Schließung einer Zollstelle gilt Abs. 5.

Sonstige Sonderzuständigkeiten

§ 19. Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:

§ 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz 1996

Zollamt

für den im § 11 Abs. 1 jeweils angeführten örtlichen Bereich

3. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,
  2. 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,
  3. 3. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,
  4. 4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,
  5. 5. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,
  6. 6. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,
  7. 7. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 und
  8. 8. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.

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