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§ 20 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Beratende Gremien der Monopolverwaltung

§ 20.

(1) Zur Einbindung wesentlicher betroffener Organisationen hat die Monopolverwaltung GmbH die in den §§ 21 und 22 vorgesehenen beratenden Gremien einzurichten.

(2) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern dieser Gremien berufen sind, haben der Gesellschaft die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(3) Die Gesellschaft hat die Arbeitsweise dieser beratenden Gremien in Geschäftsordnungen festzulegen und diese sowohl den jeweils entsendenden Stellen als auch den bereits genannten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Es darf in einer solchen Geschäftsordnung keine Haftung oder Ersatzpflicht der Gremien oder deren Mitglieder vorgesehen werden. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Gremien so besetzt sind, dass sie jeweils in ihrer Gesamtheit über die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen.

(4) Die Gesellschaft hat den Gremien alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bieters um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.

(5) Die Mitglieder der Vergabekommission (§ 22) üben hinsichtlich laufender Vergabeverfahren eine beratende Funktion aus, insbesondere für die Beurteilung von Sachverhalten, für die in der entsendenden Organisation besondere Fachkunde besteht. Die Gesellschaft hat die Mitglieder der Vergabekommission über aktuelle Vergabeprozesse zu informieren. Die Entscheidungskompetenz und Verantwortung verbleiben bei der Gesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254528