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§ 19 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Meldedatenbank

§ 19.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren

  1. 1. zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9
  2. 2. zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11

(2) In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,

  1. 1. dass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;
  2. 2. dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;
  3. 3. dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.

(3) In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254527

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