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BGBl II 168/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

168. Verordnung: Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination

168. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination

Auf Grund des § 2 iVm § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) wird verordnet:

§ 1. Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

§ 2. Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Regionales Management
  • Organisatorische Gestaltung und Unterstützung
  • Fachliche Koordinierung und Unterstützung
  • Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten
  • Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung
  • Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten
  • Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen
  • Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes
  • Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes
  • Chemisch-technische Warenuntersuchungen

§ 3. Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Grasser

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