167. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Die im Bundesland Vorarlberg bei folgenden Grenzübergängen zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben
- 1. im Amtsbereich des Zollamtes Feldkirch bei den Zollstellen Buchs, Fresch, Bangs, Tisis, Tosters, Nofels, Meiningen, Koblach und Mäder,
- 2. im Amtsbereich des Zollamtes Wolfurt bei den Zollstellen Hohenems, Lustenau, Schmitterbrücke, Wiesenrain, Höchst, Hard, Seehafen Bregenz, St. Margrethen und Gaißau
im nichtkommerziellen Verkehr als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Grasser
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