168. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination
Auf Grund des § 2 iVm § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) wird verordnet:
§ 1. Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.
§ 2. Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Regionales Management
- Organisatorische Gestaltung und Unterstützung
- Fachliche Koordinierung und Unterstützung
- Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten
- Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung
- Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten
- Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen
- Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes
- Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes
- Chemisch-technische Warenuntersuchungen
§ 3. Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Grasser
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