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§ 3 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

  1. 1. „Abkommen oder Übereinkommen“ völkerrechtliche Verträge, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und das Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10, zuletzt geändert durch das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. C 160 vom 30.06.2005, S. 1 – EU-Schiedsübereinkommen;
  2. 2. „betroffene Person“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist;
  3. 3. „betroffener Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der von der betroffenen Person in der Streitbeilegungsbeschwerde genannt wird und der Vertragsstaat des gemäß Z 1 genannten Abkommens oder Übereinkommens ist;
  4. 4. „Doppelbesteuerung“ die Erhebung von Steuern, die unter ein in Z 1 genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu
  1. a) einer zusätzlichen Steuerbelastung,
  2. b) einer Erhöhung der Steuerschuld, oder
  3. c) der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können,
  1. 5. „kleineres Unternehmen“
  1. a) eine Kapitalgesellschaft oder
  2. b) eine Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
  1. die am Bilanzstichtag nicht mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreitet:
  1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme,
  2. 40 000 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
  3. 250 Arbeitnehmer im Durchschnitt während eines Geschäftsjahres
  1. und die nicht Teil eines Konzerns ist, dessen Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen (§ 246 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897);
  1. 6. „Streitfrage“ eine Angelegenheit, die zu Streitigkeiten gemäß § 2 führt;
  2. 7. „Verständigungsverfahren“ das Bemühen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um die Lösung einer Streitfrage, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen entsteht;
  3. 8. „zuständige Behörde“ die Behörde, die ein Mitgliedstaat als solche benannt hat;
  4. 9. „österreichische zuständige Behörde“ der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter;
  5. 10. „zuständiges Gericht“ aus österreichischer Sicht das Bundesfinanzgericht und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates das Gericht oder eine andere Stelle, das bzw. die dieser Mitgliedstaat benannt hat.

(2) Wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, hat jeder in diesem Bundesgesetz nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt im einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen zukommt, das zum Zeitpunkt des Einlangens der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird, gilt. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaates für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaates Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaates hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216432