375. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 6/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten wird nach der Wortfolge „für die politischen Bezirke Lilienfeld und St. Pölten“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Gerichtsbezirk Purkersdorf)“ eingefügt.
b) Beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln wird nach der Wortfolge „für die politischen Bezirke Hollabrunn, Korneuburg“ der Klammerausdruck „(ausgenommen die Stadtgemeinde Gerasdorf)“ sowie nach der Wortfolge „und Tulln“ der Klammerausdruck „(ausgenommen die Stadtgemeinde Klosterneuburg)“ eingefügt.
c) Beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart wird nach der Wortfolge „für die politischen Bezirke Bruck an der Leitha“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Gerichtsbezirk Schwechat)“ eingefügt.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien entfällt nach der Wortfolge „den Gerichtsbezirk Schwechat“ die Wortfolge „im politischen Bezirk Wien Umgebung“.
b) Beim Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt entfällt nach der Wortfolge „den Gerichtsbezirk Schwechat“ die Wortfolge „im politischen Bezirk Wien Umgebung“.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Ausdruck „Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1,“ durch den Ausdruck „Art. 105 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90,“ und der Verweis auf „Art. 226 Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 110 Zollkodex“ ersetzt.
b) In Abs. 2 und 3 wird jeweils der Verweis auf „Art. 226 Buchstabe b Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 110 Buchstabe b Zollkodex“, der Verweis auf „Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 182 Zollkodex“ und der Verweis auf „Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird der Verweis auf „Art. 226 Buchstabe c Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 110 Buchstabe c Zollkodex“ und der Verweis auf „Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex“ ersetzt.
d) In Abs. 5 wird der Verweis auf „Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 105 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 4 Zollkodex“ ersetzt.
e) Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.“
4. § 16 Z 3 lautet:
- „3. an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen gemäß Art. 198b und Art. 199 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2446/2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, für die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen mitzuwirken.“
5. In § 20 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
„(8) § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Schelling
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