vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 266/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

266. Verordnung: Bundeshaushaltsverordnung 2013 - BHV 2013

266. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 - BHV 2013)

Auf Grund der §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 6, 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 und des § 116 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich§ 2. Verfahrensvorschriften

2. TEIL

Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung1. Abschnitt

Organe und Automatisierung der Haushaltsführung

§ 3. Organe der Haushaltsführung§ 4. Integriertes System der Haushaltsführung

§ 5. Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren

2. Abschnitt

Anordnende Organe

§ 6. Aufgaben der haushaltsleitenden Organe§ 7. Aufgaben der haushaltsführenden Stellen

§ 8. Besorgung von Aufgaben der ausführenden Organe durch anordnende Organe§ 9. Unbefangenheit bei Bediensteten von anordnenden Organen§ 10. Unvereinbarkeit bei Bediensteten von anordnenden Organen

3. Abschnitt

Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)

§ 11. Organisation und Aufgaben der BHAG§ 12. Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten

§ 13. Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 14. Vorbereitung der Abschlussrechnungen§ 15. Abwicklung des Zahlungsverkehrs§ 16. Durchführung der Nachprüfung

§ 17. Überwachung der Fälligkeit§ 18. Maßnahmen bei der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen§ 19. Erfassung der Verrechnungsdaten der Zahlstellen§ 20. Internes Kontrollsystem§ 21. Unbefangenheit bei den Bediensteten der BHAG§ 22. Unvereinbarkeit bei den Bediensteten der BHAG

4. Abschnitt

Zahlstellen und Wirtschaftsstellen

§ 23. Organisation und Aufgaben der Zahlstellen§ 24. Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen

3. TEIL

Anordnungen im Gebarungsvollzug

1. Abschnitt

Allgemeines zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug

§ 25. Grundsätze bei Anordnungen§ 26. Anordnungsbefugnis§ 27. Belege im Original

2. Abschnitt

Formen von Anordnungen

§ 28. Schriftliche Anordnung in elektronischer Form

§ 29. Schriftliche Anordnung in Papierform

3. Abschnitt

Art und Inhalt von Anordnungen

§ 30. Mittelvormerkung§ 31. Einzahlungs- und Auszahlungsanordnung§ 32. Verrechnungsanordnung§ 33. Zugangs- und Abgangsanordnung

4. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

§ 34. Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ§ 35. Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung§ 36. Anordnende Organe mit Zahlstellen

4. TEIL

Verrechnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur Verrechnung

§ 37. Grundsätze der Verrechnung§ 38. Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung§ 39. Verrechnungskreise§ 40. Zeitliche Abgrenzung

2. Abschnitt

Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 41. Ansatzregeln in der Verrechnung

§ 42. Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 43. Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung§ 44. Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung§ 45. Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

§ 46. Erstmalige Erfassung von Beteiligungen bei Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen

§ 47. Folgebewertung von Beteiligungen§ 48. Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen

§ 49. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 50. Wirtschaftliches Eigentum

§ 51. Finanzschulden§ 52. Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente

§ 53. Rückstellungen

§ 54. Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

§ 55. Rückstellungen für Haftungen§ 56. Bundeshaftungen

§ 57. Pensionen

3. Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen

§ 58. Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung§ 59. Gliederung der Vermögensrechnung

§ 60. Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung§ 61. Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen§ 62. Veränderung im Nettovermögen

4. Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Finanzierungsrechnung

§ 63. Gegenstand der Finanzierungsrechnung

§ 64. Verrechnung von Voranschlagswerten in der Finanzierungsrechnung§ 65. Verrechnung von Obligos§ 66. Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligos

§ 67. Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten§ 68. Verrechnung von Zahlungen§ 69. Verrechnung von Budgetkorrekturen§ 70. Nicht voranschlagswirksame Ein- und Auszahlungen

5. Abschnitt

Verrechnung bei Zahlstellen, sonstige Verrechnungskreise und gesonderte Gebarung

§ 71. Verrechnung bei Zahlstellen§ 72. Personenkontenführung

§ 73. Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen

§ 74. Gesonderte Gebarung

6. Abschnitt

Erstellung von Monatsnachweisen und Abschlussrechnungen

§ 75. Monatsnachweise

§ 76. Abschlussrechnungen zum Ende des Finanzjahres§ 77. Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen§ 78. Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten in den Abschlussrechnungen§ 79. Rückstellungen für Prozesskosten in den Abschlussrechnungen§ 80. Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen

§ 81. Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen

7. Abschnitt

Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen

§ 82. Allgemeines zur Aufbewahrung

§ 83. Aufbewahrung in digitaler Form§ 84. Physische Aufbewahrung

5. TEIL

Kosten- und Leistungsrechnung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 85. Geltungsbereich

§ 86. Gegenstand und Grundsätze

2. Abschnitt

Kostenartenrechnung und Kostenartengruppen

§ 87. Kostenartenrechnung

§ 88. Kostenartengruppen

3. Abschnitt

Kostenstellenrechnung und vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

§ 89. Kostenstellenrechnung§ 90. Standardmodell§ 91. Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

4. Abschnitt

Leistungsrechnung

§ 92. Leistungsrechnung

§ 93. Leistungsdefinition§ 94. Leistungserfassung

§ 95. Leistungskalkulation

5. Abschnitt

Organisation und Handbuch

§ 96. Organisation

§ 97. Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung

6. TEIL

Zahlungsverkehr1. Abschnitt

Allgemeines zum Zahlungsverkehr

§ 98. Grundsätze für den Zahlungsverkehr

§ 99. Zahlungen und Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt§ 100. Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen§ 101. Vereinbarungen mit Kreditinstituten

2. Abschnitt

Girozahlungsverkehr

§ 102. Bankkonten für den Zahlungsverkehr§ 103. Zeichnungsberechtigte§ 104. Überweisungsaufträge an Kreditinstitute§ 105. IT-Durchführungsauftrag§ 106. Einzahlungen im Girozahlungsverkehr§ 107. Auszahlungen im Girozahlungsverkehr

3. Abschnitt

Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr

§ 108. Schecks und Geldanweisungen§ 109. Elektronische Entrichtungsformen

4. Abschnitt

Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen

§ 110. Barzahlungsverkehr§ 111. Bargeldverstärkung

§ 112. Aufschreibungen über den Barzahlungsverkehr§ 113. Verwahrung von Bargeld

§ 114. Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen§ 115. Ausländische Zahlungsmittel

5. Abschnitt

Zahlungswirksamkeit

§ 116. Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen

§ 117. Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen

7. TEIL

Innenprüfung

1. Abschnitt

Allgemeines zur Innenprüfung

§ 118. Grundsätze der Innenprüfung

2. Abschnitt

Sachliche und rechnerische Prüfung

§ 119. Umfang der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

§ 120. Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

§ 121. Betrauung mit der Prüfung und mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit§ 122. Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit§ 123. Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

3. Abschnitt

Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 124. Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug§ 125. Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug§ 126. Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 127. Aufforderung zur Berichtigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug

4. Abschnitt

Nachprüfung

§ 128. Umfang der Prüfung in der Nachprüfung§ 129. Betrauung mit der Nachprüfung§ 130. Prüfbericht aus der Nachprüfung

8. TEIL

Schlussbestimmungen

§ 131. Inkrafttreten und Außerkrafttreten§ 132. Übergangsbestimmungen

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält

  1. 1. allgemeine Bestimmungen im 1. Teil,
  2. 2. nähere Bestimmungen
    1. a) zur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,
    2. b) zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug im 3. Teil,
    3. c) zur Verrechnung im 4. Teil,
    4. d) zur Kosten- und Leistungsrechnung im 5. Teil,
    5. e) zum Zahlungsverkehr im 6. Teil und
    6. f) zur Innenprüfung im 7. Teil sowie
  3. 3. Schlussbestimmungen im 8. Teil.

(2) Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verfahrensvorschriften

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, gemeinsam mit dem Rechnungshof für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren zu sorgen. Zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen Durchführungsbestimmungen kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für ein möglichst einheitliches Haushalts- und Rechnungswesen auch weitere grundsätzliche Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen. Die Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen sind nach Maßgabe der technischen und dokumentarischen Möglichkeiten allen Bediensteten, die mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, im Intranet des Bundesministeriums für Finanzen bereitzustellen.

(2) Jedes haushaltsleitende Organ kann für seinen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen erlassen, die das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen. Für die Herstellung des Einvernehmens ist vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu befassen, die ihrerseits oder der seinerseits für das Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.

(3) In der Verlautbarung der Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen nach Abs. 1 und 2 ist jeweils auf das hergestellte Einvernehmen hinzuweisen.

(4) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Natur sind vor ihrer Herausgabe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.

(5) Werden von den Abgabenbehörden des Bundes Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen und gesonderten Vorschriften unter Beachtung der Grundsätze, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu treffen.

2. TEIL

Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung

1. Abschnitt

Organe und Automatisierung der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

(§§ 5 bis 11 BHG 2013)

§ 3. (1) Organe der Haushaltsführung sind nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).

(2) Die anordnenden Organe unterscheiden sich auf Grund ihrer Aufgaben in haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 BHG 2013.

(3) Ausführende Organe sind

  1. 1. die BHAG im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004,
  2. 2. die Zahlstellen und
  3. 3. die Wirtschaftsstellen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem in der Haushaltsführung des Bundes geführt wird.

Integriertes System der Haushaltsführung

§ 4. (1) Die Haushaltsführung des Bundes wird durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems im Sinne des § 5 Abs. 4 BHG 2013 unterstützt, das im Folgenden Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) bezeichnet wird. Das HV-System wird in sachlicher Hinsicht vom zuständigen haushaltsleitenden Organ geleitet. Die technisch-organisatorische Leitung obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Die Wartung und der Betrieb des HV-Systems obliegen der BRZ GmbH nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996.

(2) Das HV-System hat den Organen der Haushaltsführung

  1. 1. die sichere und zuverlässige Erfassung und Unterfertigung von Anordnungen im Gebarungsvollzug sowie die sichere Weitergabe der Verrechnungsdaten an die BHAG im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung,
  2. 2. die ordnungsgemäße Verrechnung im Wege der elektronischen Buchführung einschließlich der sicheren Aufbewahrung in elektronischer Form und
  3. 3. die Einleitung und in weiterer Folge die gesicherte Durchführung des Zahlungsverkehrs im Wege von Kreditinstituten

zu ermöglichen.

(3) Als Systembenutzerinnen oder als Systembenutzer dürfen ausschließlich Bedienstete zugelassen werden, die mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, sowie Personen, deren Systemzugang zur Betreuung und Aufrechterhaltung des HV-Systems erforderlich ist. Für die unterschiedlichen Benutzergruppen im Bereich der Haushaltsführung sind einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzusehen. Die Betreiberin nach § 4 Abs. 1 (BRZ GmbH) hat den sicheren, zuverlässigen und geschützten Datenzugriff zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete Maßnahmen insbesondere dafür zu treffen, dass

  1. 1. nur berechtigte Benutzerinnen oder Benutzer, deren personelle Identität und dienstliche Befugnis hinsichtlich der Haushaltsführung bekannt sind, zugreifen können,
  2. 2. ein Zugriff nur erfolgen darf, wenn die Identität der jeweiligen Benutzerin oder des jeweiligen Benutzers festgestellt werden kann (Authentifizierung - zB durch Eingabe persönlicher Identifikationsmerkmale bei der Systemanmeldung) und
  3. 3. die Zugriffsberechtigung aus Sicherheitsgründen unverzüglich aufgehoben werden kann.

(4) Dem Rechnungshof ist für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses nach § 9 RHG Zugang zu allen Daten des integrierten Systems der Haushaltsführung und der automatisierten Verfahren einzuräumen.

(5) Die Vergabe von Berechtigungen für Bedienstete der anordnenden Organe als Userinnen oder User des HV-Systems ist von der haushaltsführenden Stelle vorzunehmen. Die Vergabe von Berechtigungen für Bedienstete der BHAG als Superkeyuserinnen oder Superkeyuser, Keyuserinnen oder Keyuser und Userinnen oder User des HV-Systems ist von der BHAG vorzunehmen. Die Vergabe von Berechtigungen für Superkeyuserinnen oder Superkeyuser durch die BHAG darf ausschließlich auf Anordnung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der BHAG oder deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Die tatsächliche Ausübung der Rolle von Superkeyuserinnen oder Superkeyusern ist einer regelmäßigen Kontrolle durch die Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu unterziehen.

(6) Die Neuanlage, Änderung oder Löschung von Berechtigungen im HV-System (Verwaltung von Berechtigungen) ist nur auf Grund schriftlicher Anträge nach Abs. 7 vorzunehmen. Folgende Grundsätze sind bei der Verwaltung von Berechtigungen im HV-System zu berücksichtigen:

  1. 1. die Anlage, Änderung und Löschung von Superkeyuserinnen oder Superkeyusern in der BHAG hat durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen, sofern die Besorgung dieser Aufgaben nicht auf die Betreiberin nach § 4 Abs. 1 (BRZ GmbH) übertragen worden ist
  2. 2. die Anlage, Änderung und Löschung von Keyuserinnen oder Keyusern in der BHAG hat durch eine Superkeyuserin oder einen Superkeyuser zu erfolgen,
  3. 3. die Anlage, Änderung und Löschung von Userinnen oder Usern hat durch eine Keyuserin oder einen Keyuser zu erfolgen.

(7) Berechtigungen im HV-System für den anordnenden Bereich sind von der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle beim zuständigen Organ schriftlich mit den dafür vorgesehenen Formularen zu beantragen. Der Antrag ist von der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu unterfertigen und mit einem gültigen Stempelabdruck zu versehen. Sofern die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, kann das Antragsformular elektronisch unterfertigt und elektronisch weitergeleitet werden. Das haushaltsleitende Organ kann festlegen, dass die Antragstellung im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Berechtigungsvergabe im HV-System für die ausführenden Organe durch die BHAG.

(8) Bei der Verwaltung von Berechtigungen (Abs. 6) und der Berechtigungsvergabe (Abs. 7) ist jeweils das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten. Anlässlich der Berechtigungsvergabe sind die benötigten personenbezogenen Daten einschließlich der dienstlichen Befugnisse der Benutzerin oder des Benutzers hinsichtlich der Haushaltsführung des Bundes zu erheben. Die Benutzerinnen- oder die Benutzer- und Berechtigungsinformationen sind gesichert und geordnet über sieben Jahre nach den Bestimmungen der §§ 82 bis 84 aufzubewahren.

(9) Wenn sich hinsichtlich der Haushaltsführung die Befugnisse bei Bediensteten ändern oder die Voraussetzungen für die Benutzung des HV-Systems nicht mehr vorliegen, sind deren Berechtigungen schriftlich zu ändern oder zu widerrufen. Wenn auf Grund einer bestehenden Berechtigung die Sicherheit oder die Vertraulichkeit der Haushaltsinformationen oder die Sicherheit des Informationssystems selbst gefährdet ist, hat das zuständige Organ unverzüglich die Sperre der betreffenden Berechtigung zu veranlassen.

(10) Die Organe der Haushaltsführung haben bei der Bedienung des HV-Systems die Verfahrensanleitungen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen einzuhalten. Die Form und Einrichtung der Gebarungsprozesse und -abläufe und die Art und Weise der Durchführung der einzelnen Gebarungsprozesse und -abläufe ist in der HV-Anwendungsdokumentation oder in sonstigen Vorschriften zu regeln. Diese Vorschriften sind allen Bediensteten, die mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, in der jeweils aktuellen Fassung im Intranet des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung zu stellen.

(11) Zwecks sachgeordneter Verrechnung (§ 89 Abs. 1 BHG 2013) und geordneter Rechnungslegung (§§ 101, 102, 116 Abs. 1 BHG 2013) sind in den Hauptverrechnungskreisen nach § 39 Abs. 1 geeignete Rechnungskreise in entsprechender Anzahl einzurichten. Die Anzahl der Rechnungskreise und deren Verrechnungsumfang sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und dem zuständigen haushaltsleitenden Organ festzulegen. Auf Grund dieser Festlegung muss gewährleistet sein, dass

  1. 1. die Einhaltung der Voranschlagswerte überwacht werden kann,
  2. 2. die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit des Gebarungsvollzugs gegeben sind,
  3. 3. die haushaltsführenden Stellen die geforderten
    1. a) Monatsnachweise nach § 100 BHG 2013 und
    2. b) Abschlussrechnungen nach § 101 BHG 2013

aufstellen können sowie

  1. 4. die Ordnung der Rechnungslegung entsprechend der Rechnungslegungsverordnung (RLV) hergestellt ist.

Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren

(§§ 103 und 104 BHG 2013)

§ 5. (1) Die Organe der Haushaltsführung haben sich für die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung des HV-Systems zu bedienen.

(2) Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen - wie zB andere Systeme, Verfahren, Anwendungen oder Anlagen) dürfen im Gebarungsvollzug nur eingesetzt werden, wenn diese mit dem HV-System technisch kompatibel sind und die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz gegeben sind. Das zuständige haushaltsleitende Organ hat

  1. 1. die für den Einsatz der IT-Anwendungen erforderlichen Verfahrensvorschriften im Sinne von § 2 zu erlassen sowie
  2. 2. für die Systemkompatibilität und für die Dokumentation der eingesetzten IT-Anwendungen nach Maßgabe des Abs. 4 zu sorgen. Hiebei sind insbesondere die Grundsätze nach den §§ 103 und 104 BHG 2013 zu beachten.

(3) Die Dokumentation des HV-Systems obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Die Dokumentation sonstiger Anwendungen nach Abs. 2 obliegt dem haushaltsleitenden Organ, das die Erstellung der IT-Anwendung und dessen Einsatz beauftragt. Die Dokumentation muss für jede Programmversion insbesondere folgende Informationen enthalten:

  1. 1. Aufgabenstellung (einschließlich Programmier- oder Anschaffungsauftrag des verantwortlichen Organs der Haushaltsführung),
  2. 2. Datensatzaufbau (Beschreibung der Dateneingabe),
  3. 3. Verarbeitungsregeln (Steuerungsparameter, Tabelleneinstellungen, etc.) einschließlich Kontrollen, Abstimmungsverfahren und Fehlerbehandlung,
  4. 4. Datenausgabe,
  5. 5. Datensicherung,
  6. 6. verfügbare Programme und Anwendungen,
  7. 7. Art, Inhalt und Umfang der durchgeführten Programmtests (einschließlich Testdaten, Testergebnisse und nachweisliche Verifikation der Testergebnisse durch ein anderes IT-gestütztes oder manuelles Verfahren),
  8. 8. Dokumentation der Programmfreigabe (einschließlich Angabe der freigegebenen Programmversion, Freigabedatum für neue oder geänderte Programme und Anwendungen, Hinweis auf die Person(en), die die Freigabe autorisieren).

(4) Wird die Einführung einer neuen IT-Anwendung im Sinne von Abs. 3 oder eine wesentliche Änderung einer bereits im Einsatz befindlichen IT-Anwendung beabsichtigt, ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ eine Aufgabenuntersuchung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Das zuständige haushaltsleitende Organ hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung zu übermitteln, welches einer sachverständigen dritten Person eine Beurteilung des Sachverhaltes zu ermöglichen hat. Über die beabsichtigten Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen. Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Beschreibung der Aufgabenstellung an Hand der Ausgangssituation (Ist-Zustand) und das Zusammenwirken mit anderen Aufgabengebieten,
  2. 2. die Darstellung der geltenden Rechtslage,
  3. 3. die Beschreibung des Verfahrens und die Stellung innerhalb der Haushaltsführung (Soll-Zustand),
  4. 4. die Vorschläge für die verfahrensmäßige Verknüpfung mit den bestehenden IT-Anwendungen, insbesondere mit dem HV-System, und allenfalls zu ändernde Rechtsvorschriften,
  5. 5. die Ressourcen, die voraussichtlich für die Entwicklung und den Einsatz der IT-Anwendung erforderlich sind,
  6. 6. eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, in der die voraussichtlichen Kosten der IT-Anwendung (einschließlich der Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) und der zu erwartende Nutzen darzustellen ist und
  7. 7. eine Beschreibung der Schnittstelle zum HV-System, in der auch die Kompatibilität mit dem HV-System nachzuweisen ist.

2. Abschnitt

Anordnende Organe

Aufgaben der haushaltsleitenden Organe

(§ 6 BHG 2013)

§ 6. (1) Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach § 6 Abs. 2 BHG 2013

  1. 1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, sowie deren interne Evaluierung (§§ 16 bis 18 BHG 2013);
  2. 2. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurfes und des Strategieberichtes (§ 15 Abs. 1 BHG 2013);
  3. 3. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§§ 40 und 41 BHG 2013), des Budgetberichtes (§ 42 Abs. 3 BHG 2013), der zusätzlichen Übersichten (§ 42 Abs. 4 BHG 2013), der Teilhefte (§ 43 BHG 2013) und des Förderungsberichtes (§ 47 Abs. 3 bis 5 BHG 2013);
  4. 4. die Festlegung der Haushaltsorganisation unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 3 BHG 2013, insbesondere die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen im HV-System im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013;
  5. 5. die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen;
  6. 6. die Zuteilung der Personalkapazitäten (§ 44 BHG 2013);
  7. 7. die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (§ 45 BHG 2013);
  8. 8. die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagswerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45 BHG 2013);
  9. 9. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51 BHG 2013);
  10. 10. die Aufstellung und Erläuterungen ihrer Monatsnachweise (§ 100 BHG 2013) und ihrer Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederungen des haushaltsleitenden Organs;
  11. 11. die Mitwirkung am Controlling (§§ 66 bis 68 BHG 2013);
  12. 12. die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 1 BHG 2013) und
  13. 13. die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (§ 52 Abs. 4 BHG 2013).

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Aufgaben obliegt den haushaltsleitenden Organen

  1. 1. die verrechnungstechnische Abbildung der bestehenden Organisationsstruktur ihres Ressorts im HV-System. Zu diesem Zweck sind Verrechnungsstellen in Bezug auf die Ergebnis-, Vermögens-, Finanzierungs- sowie Kosten- und Leistungsrechnung für sämtliche Organisationseinheiten in ihrem Wirkungsbereich, die nach den bestehenden gesetzlichen oder sonstigen verwaltungsorganisatorischen Vorschriften für die Gebarung des Bundes nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 BHG 2013 zuständig sind, anzulegen.
  2. 2. die Einrichtung der Verrechnungsstruktur im HV-System. Zu diesem Zweck sind nach Maßgabe der jeweils geltenden und bindenden Gebarungsgrundlagen nach § 46 Abs. 1 BHG 2013 die benötigten Konten im System einzurichten und diese den jeweils ermächtigten Organisationseinheiten nach Z 1 zuzuordnen.
  3. 3. die Verrechnung der zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagswerte und deren Änderungen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013) im HV-System nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Z 1, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Voranschlagswerte.
  4. 4. die Aufstellung der Monatsnachweise (§ 100 BHG 2013) und Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) einschließlich der erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen, einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen und der Begründung von Voranschlagsabweichungen sowie der Erstellung der Anhangsangaben.

(3) Die in Abs. 1 aufgezählten Aufgaben sind von den Haushaltsreferentinnen oder den Haushaltsreferenten zu besorgen, die von den haushaltsleitenden Organen auf Grund von § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellt werden.

Aufgaben der haushaltsführenden Stellen

(§§ 7 und 8 BHG 2013)

§ 7. (1) Den haushaltsführenden Stellen obliegen nach § 7 Abs. 2 BHG 2013

  1. 1. die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs nach § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11 BHG 2013;
  2. 2. die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 45 BHG 2013) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans nach § 6 Abs. 2 Z 7 BHG 2013;
  3. 3. die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45 BHG 2013), sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind;
  4. 4. die Bewirtschaftung der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (§ 87 BHG 2013) durch
    1. a) die Begründung und Aufhebung von Obligos (§ 38 Abs. 2) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes,
    2. b) die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Verrechnungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern,
    3. c) die Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens,
    4. d) die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen nach § 52 Abs. 5 BHG 2013, sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind,
    5. e) Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (§ 53 BHG 2013),
    6. f) die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und nach der Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (§ 56 BHG 2013),
    7. g) die Vorlage von Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) an den Rechnungshof und
    8. h) die interne Evaluierung der Durchführung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 2 BHG 2013) sowie
  5. 5. die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets nach Z 4 lit. a bis c an Leiterinnen oder Leiter von geeigneten Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.

(2) In Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die haushaltsführenden Stellen auch die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen - etwa in der Person der oder des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen - eintreten (zB bei Eröffnung von Konkurs-, Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen, Forderungsabtretungen und -verpfändungen).

(3) Äußerungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist ordnungsgemäß zu dokumentieren:

  1. 1. Einlangende Schriftstücke, die Auswirkungen auf die Gebarung haben, sind von der Eingangsstelle mit einem Eingangsvermerk zu versehen, aus dem zumindest die Stelle und das Datum des Einlangens ersichtlich sein müssen. Die Schriftstücke sind umgehend an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten, die für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Beleges zuständig ist. Bei Papierbelegen, die nach dem Einlangen elektronisch abgebildet (Scannen) und in elektronischer Form weiterverarbeitet werden, oder bei Belegen, die bereits in elektronischer Form einlangen, sind zusätzlich auch die Grunddaten des Eingangsstückes (Einbringerin oder Einbringer, Betreff, Bezugsangaben, Beilagen, ua.) zu registrieren, sofern dies nicht automationsunterstützt erfolgt.
  2. 2. Abgefertigte Schriftstücke, die Auswirkungen auf die Gebarung haben (zB Bestellungen), sind von der Abgangsstelle samt Abfertigungsinformationen an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten, die für die ordnungsgemäße weitere Bearbeitung des Beleges in Betracht kommt.

(4) Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen, hat die Bestellung von Lieferungen und Leistungen im HV-System automationsunterstützt zu erfolgen. Inwieweit sich die Organe des Bundes bei der Beauftragung von Lieferungen und Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) zu bedienen haben, bestimmen das BB-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 39/2001, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnungen. Liegt eine derartige Verpflichtung vor und werden die Güter und Dienstleistungen in einem elektronischen Katalog- und Bestellsystem bereitgestellt, so haben sich die Organe des Bundes einer von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof freigegebenen und mittels Richtlinie festgelegten IT-Anwendung zu bedienen. Bei einem Auftragswert über 400 Euro (inklusive Umsatzsteuer) muss der Bestellvorgang jedenfalls, auch wenn die im ersten Satz genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, nachvollziehbar und schriftlich erfolgen sowie in den Unterlagen dokumentiert (zB im Geschäftsakt) werden. Ein Obligo ist - grundsätzlich unbeschadet der betraglichen Höhe der Bestellung - im HV-System zu verrechnen. Bei einem Bestellwert unter 400 Euro kann die Erfassung eines Obligos unterbleiben, wenn binnen zwei Wochen die Lieferung einlangt oder die Leistung erbracht und durch eine Rechnung dokumentiert wird.

(5) Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist grundsätzlich schriftlich im HV-System nach Maßgabe des § 122 zu bestätigen.

(6) Die haushaltsführenden Stellen haben die Zahlungs- und Verrechnungsdaten, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Innenprüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden, umgehend an das ausführende Organ weiterzugeben. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Gebarungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(7) Den haushaltsführenden Stellen obliegt die Einrichtung von Zahlstellen und Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 BHG 2013. Die BHAG ist jedenfalls von einer allfälligen neuen Einrichtung in Kenntnis zu setzen.

Besorgung von Aufgaben der ausführenden Organe durch anordnende Organe

(§ 5 Abs. 4 BHG 2013)

§ 8. (1) Von den anordnenden Organen dürfen folgende Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgt werden:

  1. 1. die haushaltsleitenden Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013 dürfen im Hinblick auf die zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagswerte und deren Änderungen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013) die Verrechnungen durchführen, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen,
  2. 2. die zuständigen haushaltsführenden Stellen dürfen im Hinblick auf Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 die Verrechnung durchführen, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen,
  3. 3. Auszahlungen dürfen von den zuständigen haushaltsführenden Stellen selbst besorgt werden, wenn die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen und das anordnende Organ mit einem Zahlungsmittel ausgestattet ist, welches die Vornahme von Zahlungen an Ort und Stelle ermöglicht,
  4. 4. Ein- und Auszahlungen dürfen von den zuständigen haushaltsführenden Stellen im Wege der Beauftragung von Kreditinstituten selbst besorgt werden (zB IT-Durchführungsauftrag), wenn Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Verfahren ermittelt werden.

(2) In den Fällen von Abs. 1 Z 3 und Z 4, in denen der Zahlungsverkehr von der zuständigen haushaltsführenden Stelle selbst besorgt wird, hat diese unter Aufrechterhaltung der Gebarungssicherheit auch für die ordnungsgemäße Verrechnung der Geldbeträge zu sorgen. Die haushaltsführende Stelle hat den ausführenden Organen die ordnungsgemäße Ausübung der Prüfung im Gebarungsvollzug (§ 124) als auch in der Nachprüfung (§ 128) zu ermöglichen.

Unbefangenheit bei Bediensteten von anordnenden Organen

(§ 5 Abs. 5 BHG 2013)

§ 9. (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

(2) Befangen ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, wenn sie oder er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis mit der Person, mit der der Bund in einem dem Gebarungsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis steht, verbunden ist, wenn sie oder er selbst ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an diesem Rechtsverhältnis hat oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre oder seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Ebenso ist eine Anordnungsbefugte oder ein Anordnungsbefugter befangen, wenn sie oder er mit jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.

(4) Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete oder der Bedienstete ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten darauf hinzuweisen. Die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten, deren oder dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.

(5) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Gebarungssicherheit ergeben.

Unvereinbarkeit bei Bediensteten von anordnenden Organen

§ 10. (1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 34 (Ersatzanordnungen) sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn

  1. 1. die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete oder
  2. 2. die Erfassung und die Freigabe einer Anordnung durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten

erfolgt.

3. Abschnitt

Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)

Organisation und Aufgaben der BHAG

(§ 9 BHG 2013)

§ 11. (1) Die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben obliegt der BHAG.

(2) Die BHAG, die nach § 9 Abs. 2 BHG 2013 bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben an die Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen zuständigen haushaltsführenden Stelle gebunden ist, hat mit der haushaltsführenden Stelle unmittelbar zu verkehren.

(3) Bei der inneren Organisation der BHAG ist darauf zu achten, dass bei Bediensteten, die mit der Haushaltsführung des Bundes betraut sind, die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.

Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten

(§ 9 Abs. 3 Z 1 BHG 2013)

§ 12. (1) Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (§ 8). Die BHAG hat sich nach § 26 BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.

(2) Der BHAG obliegt insbesondere

  1. 1. die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des § 4,
  2. 2. die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach § 34,
  3. 3. die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,
  4. 4. die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den §§ 58 und 63,
  5. 5. die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach § 72,
  6. 6. die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen (§ 39 Abs. 4) und Nebenaufschreibungen,
  7. 7. die Abstimmung der Bankkonten des Bundes und
  8. 8. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den §§ 82 bis 84.

Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und Prüfung im Gebarungsvollzug

(§ 9 Abs. 3 Z 2 und Z 5 BHG 2013)

§ 13. Der BHAG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und die Prüfung im Gebarungsvollzug (§§ 124 bis 127). Wird von einer haushaltsführenden Stelle eine Anordnung getroffen

  1. 1. die zu einer Überschreitung des Monatsvoranschlagswertes führen würde, hat die BHAG die betroffene haushaltsführende Stelle hievon zu verständigen, welche
  2. 2. die im Jahresvoranschlagswert nicht mehr ihre Bedeckung findet und daher vom HV-System zurückgewiesen wird, ist das anordnende Organ hievon zu verständigen, welches

die weitere Vorgehensweise festzulegen hat.

Vorbereitung der Abschlussrechnungen

(§ 9 Abs. 3 Z 3 BHG 2013)

§ 14. (1) Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 9 Abs. 3 Z 3 BHG 2013).

(2) Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollständig und rechtzeitig zu erfolgen, sodass die nach § 101 BHG 2013 aufzustellenden Abschlussrechnungen erstellt werden können.

(3) Zur Vorbereitung der Aufstellung der Abschlussrechnungen sind die Verrechnungsdaten zeitlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 abzugrenzen. Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.

(4) Offene Geschäftsfälle (offene Posten auf den Personenkonten) sind laufend auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Überwachung der Anzahlungen und Vorauszahlungen.

(5) Unrichtige oder unzulässige Salden sind von der BHAG laufend, spätestens jedoch bis zu den in § 40 angeführten Fristen, im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle zu berichtigen. Die Berichtigungsmaßnahmen sind von der BHAG gesondert mit einer Begründung zu dokumentieren.

Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(§ 9 Abs. 3 Z 4 BHG 2013)

§ 15. Der BHAG obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§ 9 Abs. 3 Z 4 BHG 2013), insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen obliegt der BHAG nur im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der haushaltsführenden Stelle nach § 9 Abs. 4 BHG 2013. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs sind in den §§ 98 ff enthalten.

Durchführung der Nachprüfung

(§ 9 Abs. 3 Z 5 BHG 2013)

§ 16. Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den §§ 128 bis 130 enthalten.

Überwachung der Fälligkeit

(§ 9 Abs. 3 Z 6 BHG 2013)

§ 17. (1) Der BHAG obliegt die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit (§ 9 Abs. 3 Z 6 BHG 2013).

(2) Die BHAG hat die Fälligkeit der Forderungen des Bundes unter Beachtung allfälliger Zahlungserleichterungen, die auf Grund von § 73 BHG 2013 gewährt wurden, zu überwachen. Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese umgehend bei der Zahlungspflichtigen oder bei dem Zahlungspflichtigen einzumahnen, soweit vom anordnenden Organ nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies unverzüglich dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die BHAG hat die Auszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu leisten, wobei Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen sind. Angeordnete Zahlungen, die trotz Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollzogen werden konnten, oder Verbindlichkeiten, die binnen Zahlungsfrist nicht erfüllt werden können, sind dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen.

Maßnahmen bei der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen

(§ 9 Abs. 3 Z 7 BHG 2013)

§ 18. (1) Der BHAG obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Auflassung von Zahlstellen (§ 9 Abs. 3 Z 7 BHG 2013).

(2) Sobald die BHAG über die Errichtung oder Auflassung von Zahlstellen Mitteilung erhält, sind die für die Abrechnung erforderlichen Konten im HV-System zu eröffnen bzw. zu schließen. Neu errichtete Stellen sind in der Planung zur Durchführung der Nachprüfung zu berücksichtigen.

(3) Zur Sicherstellung der Gebarungssicherheit in den Zahlstellen haben die BHAG und die Zahlstellen zusammenzuarbeiten, wobei die BHAG eine beratende und koordinierende Funktion wahrzunehmen hat.

Erfassung der Verrechnungsdaten der Zahlstellen

(§ 9 Abs. 3 Z 8 BHG 2013)

§ 19. Die von den Zahlstellen an die BHAG übermittelten Zahlstellenabrechnungen sind von der BHAG im HV-System zu erfassen (§ 9 Abs. 3 Z 8 BHG 2013). Bei Vorhandensein der technisch-organisatorischen Voraussetzungen bei der Zahlstelle kann die Erfassung der Zahlstellengebarung von der Zahlstelle direkt im HV-System erfolgen.

Internes Kontrollsystem

(§ 9 Abs. 3 Z 9 BHG 2013)

§ 20. Der BHAG obliegt die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der ihr im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten internen Kontrollsystems sowie mittels eigener organisatorischer Maßnahmen.

Unbefangenheit bei Bediensteten der BHAG

§ 21. Für die Unbefangenheit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die anordnenden Organe in § 9. Weiters sind Bedienstete der BHAG wegen Befangenheit auszuschließen, die entweder mit der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten oder mit der Person, die die sachliche Richtigkeit bestätigt hat, durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind.

Unvereinbarkeit bei Bediensteten der BHAG

§ 22. (1) Erfolgt die Erfassung einer Anordnung (zB mangels Systemzugangs des anordnenden Organs, Ersatzanordnung) durch die BHAG, ist sicherzustellen, dass die Erfassung einer Anordnung, die Freigabe der Anordnung sowie die Buchung der Anordnung jeweils von unterschiedlichen Bediensteten wahrgenommen wird. Ausgenommen sind Verrechnungen betreffend Obligos sowie nicht finanzierungswirksame Verrechnungen in der Vermögens- und Ergebnisrechnung.

(2) Werden Personenkonten neu angelegt oder bereits bestehende Personenkonten geändert, ist sicherzustellen, dass diese Personenkonten nicht von jener Bediensteten oder jenem Bediensteten für den Zahlungsverkehr freigegeben werden, die oder der diese Personenkonten selbst angelegt oder geändert hat.

(3) Es ist sicherzustellen, dass Zahlungen nicht von denselben Bediensteten vollzogen werden, die im betreffenden Gebarungsfall Buchungen durchgeführt haben. Ebenso ist sicherzustellen, dass Zahlungen nicht von jenen Bediensteten vollzogen werden, die mittels Ersatzanordnung (§ 34) die betreffenden Zahlungen selbst angeordnet haben.

(4) Die Nachprüfung im Rahmen der Innenprüfung darf nicht von Bediensteten durchgeführt werden, die bei der betreffenden haushaltsführenden Stelle bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs oder an der Verrechnung mitgewirkt haben.

(5) Die BHAG hat allfällige Unvereinbarkeiten zu überprüfen und die Einhaltung der Regelungen in Abs. 1 bis 4 durch organisatorische Festlegungen zu gewährleisten. Unterstützend kann sich die BHAG dabei der technisch-organisatorischen Gegebenheiten des HV-Systems bedienen, insbesondere in jenen Fällen der Abs. 1 bis 3, in denen die funktionelle Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug auf Grund des Vier-Augen-Prinzips (§ 3 Abs. 1) geboten ist.

(6) Die Erfassung physischer Eingangsstücke im elektronischen Aktensystem (Scannen) darf nicht durch Bedienstete mit übertragener Anordnungsbefugnis nach § 34, durch Buchhaltungsreferentinnen oder Buchhaltungsreferenten sowie durch Zahlungsreferentinnen oder Zahlungsreferenten erfolgen.

(7) Die Einhaltung der Unvereinbarkeitsregeln ist durch geeignete organisatorisch-technische Maßnahmen sicherzustellen.

4. Abschnitt

Zahlstellen und Wirtschaftsstellen

Organisation und Aufgaben der Zahlstellen

(§ 10 BHG 2013)

§ 23. (1) Auf Grund des § 10 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Zahlstellen erlassen.

(2) Den Zahlstellen obliegt

  1. 1. die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen durch Debitkarten, Kreditkarten oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen,
  2. 2. das Festhalten von Ein- und Auszahlungen in den Verrechnungsaufschreibungen nach § 71 Abs. 2 und die diesbezügliche Abrechnung mit der BHAG,
  3. 3. die gesicherte Verwahrung von Zahlungsmitteln und der an Zahlstellen übergebenen Wertsachen.

(3) Im Rahmen der Regelung der Aufgaben der Zahlstelle hat die zuständige haushaltsführende Stelle insbesondere festzulegen

  1. 1. welche Auszahlungsarten vollzogen werden dürfen,
  2. 2. bis zu welcher Höhe Barzahlungen im Einzelfall oder monatlich besorgt werden dürfen,
  3. 3. zu welchem Stichtag mit der BHAG abzurechnen ist,
  4. 4. wer von den Bediensteten ausdrücklich namentlich benannt wird, um Barzahlungen zu besorgen.

(4) Die Errichtung oder Auflassung einer Zahlstelle ist der BHAG unverzüglich mitzuteilen.

(5) Sämtliche Unterlagen über den getätigten Barzahlungsverkehr sind in der Zahlstelle bis zu ihrer Abrechnung mit der BHAG aufzubewahren.

Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen

(§ 11 BHG 2013)

§ 24. (1) Auf Grund des § 11 Abs. 4 BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zu den Wirtschaftsstellen erlassen.

(2) Den Wirtschaftsstellen obliegt die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens (§ 11 Abs. 2 BHG 2013), ausgenommen jener Vermögensteile, die der BHAG oder den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, die Führung der in das HV-System integrierten Anlagenbuchführung und die Inventur.

(3) Haushaltsführende Stellen oder Teile von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen, haben die den Wirtschaftsstellen obliegenden Aufgaben (§ 11 BHG 2013) mitzubesorgen.

(4) Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt. Die Wirtschaftsstelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung zum unmittelbaren Schriftverkehr befugt.

(5) Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die nach § 11 Abs. 2 BHG 2013 von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und - sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensbestandteile handelt - in der Anlagenbuchführung des HV-Systems festzuhalten.

(6) Zur Einleitung der nach § 70 Abs. 3 BHG 2013 vorgesehenen Sachgüterübertragung hat die Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle jene Bestandteile des Bundesvermögens bekannt zu geben, die zur Erfüllung der Aufgaben der haushaltsführenden Stelle offensichtlich nicht mehr benötigt werden.

(7) Die Art der Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der Wirtschaftsstellen kann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in Richtlinien geregelt werden.

3. TEIL

Anordnungen im Gebarungsvollzug

1. Abschnitt

Allgemeines zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug

Grundsätze bei Anordnungen

(§§ 87 und 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013)

§ 25. (1) Auf Grund des § 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zur Anordnung im Gebarungsvollzug erlassen.

(2) Ausführende Organe dürfen nach § 87 Abs. 1 BHG 2013 grundsätzlich nur auf Grund einer Anordnung des zuständigen anordnenden Organs Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten, Verrechnungen durchführen und Sachen annehmen oder abgeben. Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist in den folgenden Anlassfällen - wie folgt - zu erteilen:

  1. 1. wenn ein Obligo im Sinne des § 90 Abs. 2 BHG 2013 und des § 97 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt wird und die haushaltsführende Stelle mangels direkter Anbindung an das HV-System Mittelvormerkungen in den Verrechnungsaufschreibungen nicht - wie in § 8 Abs. 1 Z 2 vorgesehen - selbst besorgt, ist die Mittelvormerkung mit schriftlicher Anordnung zu veranlassen;
  2. 2. wenn eine Forderung oder Verbindlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 3 BHG 2013 und des § 97 BHG 2013 zu verrechnen ist, eine darauf folgende Zahlung anzunehmen oder zu leisten und diese Zahlung daraufhin zu verrechnen ist, ist eine Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung zu erteilen;
  3. 3. wenn eine Verrechnung vorzunehmen ist, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändert, ist die Buchung per Verrechnungsanordnung zu veranlassen;
  4. 4. wenn Sachen anzunehmen oder abzugeben sind, ist der Zu- oder Abgang in den Verrechnungsaufschreibungen per Zu- oder Abgangsanordnung zu veranlassen.

(3) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind von den zuständigen Organen unverzüglich, sobald der dem Gebarungsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, zu erlassen (§ 87 Abs. 4 BHG 2013) und an das zuständige ausführende Organ weiterzuleiten. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neuerliche Anordnung vom anordnenden Organ zu erlassen.

(4) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass bei den zu veranschlagenden Ein- und Auszahlungen die den Einzahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Forderungen, sowie die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Zufließens der Einzahlung bzw. des Abfließens der Auszahlung in den Verrechnungsaufschreibungen bereits erfasst sind.

(5) Sofern auf Grund der haushaltsrechtlichen Vorschriften für einen Gebarungsfall das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen oder mit dem dafür zuständigen haushaltsleitenden Organ hergestellt worden ist, ist dies durch Angabe von Datum und Aktenzahl in der Anordnung zu vermerken.

(6) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (zB Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.

(7) Die Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.

(8) Für jede Rechnung ist vom anordnenden Organ eine eigene Anordnung zu erlassen. Die Behandlung mehrerer Rechnungen in einer Sammelanordnung ist ausschließlich für gleiche Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger zulässig.

(9) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind nach den §§ 28 und 29 ausnahmslos schriftlich zu erteilen, wobei der elektronischen Anordnung grundsätzlich der Vorzug zu geben ist.

Anordnungsbefugnis

(§ 87 Abs. 3 BHG 2013)

§ 26. (1) Zur Erlassung einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne von § 87 BHG 2013 befugt sind

  1. 1. die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. Bedienstete, denen von der Leiterin oder von dem Leiter der haushaltsführenden Stelle die Anordnungsbefugnis schriftlich nach § 87 Abs. 3 BHG 2013 übertragen worden ist; die Anordnungsbefugnis kann auf bestimmte Voranschlagsstellen, Konten oder Betragsgrenzen eingeschränkt werden, oder
  3. 3. Organe anderer haushaltsführender Stellen, die in Einzelfällen von der Leiterin oder von dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ermächtigt wurden (§ 46 Abs. 3 zweiter Satz BHG 2013); diese Ermächtigung muss inhaltlich und betraglich festgelegt sein und kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Die Anordnungsbefugnis hat den Namen der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten, den Umfang der Anordnungsbefugnis und eine Unterschriftsprobe der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten zu enthalten. Wenn die Anordnungsbefugnis in einem elektronischen Verfahren als Ersatz für die handschriftliche Unterfertigung durch Freigabe der Anordnung ausgeübt wird, ist an Stelle der Unterschriftsprobe ein geeignetes Merkmal für die Benutzerauthentifizierung festzulegen.

(3) Die Festlegung der Anordnungsbefugnis und allfällige Änderungen sind dem jeweils zuständigen ausführenden Organ umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Durch Unterfertigung der Anordnung wird von der Anordnungsbefugten oder von dem Anordnungsbefugten neben der Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten auch das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung bestätigt, insbesondere, dass

  1. 1. die Prüfung bzw. Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ordnungsgemäß erfolgt ist (§§ 121 und 122),
  2. 2. die Unbefangenheits- und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 9 und 10) eingehalten wurden und
  3. 3. die Voranschlagswerte eingehalten werden.

Belege im Original

§ 27. (1) Jeder Anordnung einer haushaltsführenden Stelle muss ein Beleg im Original zu Grunde liegen. Bei der Übermittlung von Anordnungen sind dieser Beleg und alle verrechnungsrelevanten Unterlagen an das ausführende Organ mitzuliefern. Davon ausgenommen sind Anordnungen für Mittelvormerkungen, sofern diese von der haushaltsführenden Stelle direkt im HV-System vorgenommen werden.

(2) Erfolgt die Weiterleitung einer Anordnung und des zugehörigen Beleges abweichend von Abs. 1 in begründeten Fällen nicht gemeinsam, sind von der haushaltsführenden Stelle Zuordnungsmerkmale anzuführen, die dem ausführenden Organ eine eindeutige gegenseitige Zuordnung von Anordnung und zugehörigem Beleg ermöglichen.

(3) Ein Beleg im Original nach Abs. 1 liegt dann vor, wenn der Beleg

  1. 1. ursprünglich in Papierform eingelangt ist und in einer Anwendung des HV-Systems in geeigneter Art und Weise durch Scannen in eine elektronische Form gebracht wurde,
  2. 2. in elektronischer Form authentifiziert über ein von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen genehmigtes Portal elektronisch eingebracht wurde oder
  3. 3. in Papierform eingebracht wurde.

(4) Nicht verrechnungsrelevante Unterlagen, die vom anordnenden Organ für die Bearbeitung des Geschäftsfalls als erforderlich angesehen werden, können auch in originalgetreuer Fassung an das ausführende Organ weitergeleitet werden.

(5) Sofern hiefür die erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen bestehen, welche die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit gewährleisten, sind Belege elektronisch einzuliefern oder Papierbelege elektronisch abzubilden. Diese Belege sind sodann in elektronischer Form weiterzuverarbeiten. Die Weiterverwendung der Papierbelege ist in diesem Fall vom anordnenden Organ zu verhindern.

2. Abschnitt

Formen von Anordnungen

Schriftliche Anordnung in elektronischer Form

(§ 87 Abs. 2 BHG 2013)

§ 28. (1) Anordnungen sind schriftlich in elektronischer Form vorzunehmen, wenn das anordnende Organ direkt an das HV-System angebunden ist. Die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte hat die Verrechnungsdaten im HV-System mit Hilfe der entsprechenden Eingabemasken ordnungsgemäß freizugeben.

(2) Die elektronische Anordnung ist von der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten im HV-System freizugeben. Die Freigabe bewirkt die elektronische Unterfertigung der Anordnung im HV-System. Das Datum der Freigabe und die Benutzerkennung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte im HV-System, in unveränderbarer Weise festzuhalten.

(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der BHAG direkt im HV-System gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.

(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des § 27 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.

(5) Liegen verrechnungsrelevante Unterlagen in Papierform vor, ist auf diesen die vom HV-System vergebene Anordnungsnummer auf der entsprechenden Unterlage händisch anzubringen.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann festlegen,

  1. 1. inwieweit ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, anzuwenden ist und
  2. 2. in welcher Weise verrechnungsrelevante Unterlagen in elektronischer Form anzuschließen sind.

Schriftliche Anordnung in Papierform

(§ 87 Abs. 1 BHG 2013)

§ 29. (1) Liegen die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Besorgung nicht vor, hat die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte die Anordnung in Papierform unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterfertigen.

(2) Schriftliche Anordnungen in Papierform müssen in dauerhafter und lesbarer Form erfolgen. Änderungen dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben und das Datum und die Person, welche die Änderung durchgeführt hat, feststellbar sind (zB durch Beifügung von Datum und Unterschrift). Keinesfalls geändert werden dürfen

  1. 1. die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte und deren oder dessen Bankverbindung,
  2. 2. die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige und
  3. 3. der Zahlungsbetrag.

Gegebenenfalls ist eine neuerliche Anordnung zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zurückzunehmen.

(3) Schriftliche Anordnungen in Papierform sind der BHAG gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu erfassen. Wurde eine schriftliche Anordnung in Papierform durch die BHAG im HV-System erfasst, hat die BHAG auf dieser Anordnung (Zahlungs- oder Verrechnungsauftrag) die vom HV-System vergebene Nummer der Anordnung händisch anzubringen.

3. Abschnitt

Art und Inhalt von Anordnungen

Mittelvormerkung

§ 30. (1) Um die Verrechnung eines Obligos nach § 65 zu veranlassen, ist eine Mittelvormerkung anzuordnen. Mittelvormerkungen sind auch anzuordnen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von § 63 Abs. 1 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.

(2) Die Verrechnung von Obligos nach § 66, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist ebenfalls durch eine Mittelvormerkung anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist § 65 Abs. 4 anzuwenden.

Einzahlungs- und Auszahlungsanordnung

§ 31. (1) Für die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 67 und den damit zusammenhängenden Erträgen und Aufwendungen sind Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen. Hierzu gehören neben Ein- und Auszahlungen des Bundes von und an Dritte auch Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen nach § 63 Abs. 1 BHG 2013 und Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind. Weiters sind Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind, die nach § 34 Abs. 1 Z 9 bis 12 BHG 2013 nicht veranschlagt werden (Ersatzforderungen/Ersatzverbindlichkeiten zu absetzbaren Zahlungen).

(2) Für die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten auf Grund von Zahlungsansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen, die nach § 34 Abs. 1 BHG 2013 nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind, ist gleichfalls eine Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung zu erteilen.

(3) Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen stellen gleichermaßen einen Zahlungsauftrag, als auch einen Verrechnungsauftrag dar.

  1. 1. Mit einer Einzahlungsanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,
    1. a) den in der Anordnung bestimmten Zahlungsanspruch als Forderung bzw. als Ertrag zu verrechnen,
    2. b) die Zahlung zur Tilgung der Forderung anzunehmen,
    3. c) die Tilgung als Einzahlung zu verrechnen und
    4. d) die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Abgang aufzunehmen.
  2. 2. Mit einer Auszahlungsanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,
    1. a) die in der Anordnung bestimmte Zahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit bzw. als Aufwendung zu verrechnen,
    2. b) die Zahlung zur Tilgung der Verbindlichkeit zu leisten,
    3. c) die Tilgung als Auszahlung zu verrechnen und
    4. d) die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Zugang aufzunehmen.

(4) Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 zu erteilen. Hierzu sind die Zahlungs- und Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben. Ist das Erlassen von Einzahlungs- und Auszahlungsanordnungen in elektronischer Form mangels direkter Anbindung an das HV-System nicht möglich, sind diese in schriftlicher Form nach § 29 zu erteilen.

(5) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Gebarungsfälle ist zunächst die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach § 96 Abs. 7 BHG 2013 nach ihrer Auszahlung durch die haushaltsführende Stelle grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung, Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Bei Darlehen, die gewährt werden, ist von der haushaltsführenden Stelle eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer und eine Annahmeanordnung mit den vereinbarten Rückzahlungsbeträgen zu erteilen.

(7) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleich bleibender Höhe (zB Mieten) können mittels Daueranordnung (Dauereinzahlungs- oder Dauerauszahlungsanordnung) beauftragt werden, die entweder in elektronischer Form nach § 28 oder mangels direkter Anbindung an das HV-System in schriftlicher Form nach § 29 erteilt werden können.

(8) In den Fällen von absetzbaren Zahlungen ist ersatzweise die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit mit den damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen anzuordnen (Ersatzforderung bzw. Ersatzverbindlichkeit):

  1. 1. bei Rückzahlungen von Ein- oder Auszahlungen (Gutschriften, Rückzahlungen und Vergütungen nach § 34 Abs. 1 Z 9, 11 und 12 BHG 2013 und Rückforderungen nach § 72 BHG 2013); die Verrechnung ist nach § 96 Abs. 4 BHG 2013 auf jenem Konto anzuordnen, auf dem die ursprüngliche Auszahlung verrechnet wurde. Für den Fall, dass dieses Konto in der Veranschlagung nicht oder nicht mehr vorgesehen ist, ist dessen Eröffnung nach § 62 BHG 2013 zu veranlassen.
  2. 2. bei Rückzahlungen von vermittlungsweise für ein anderes Organ nach § 65 BHG 2013 geleisteten Auszahlungen; für die Verrechnung gilt Z 1 sinngemäß, die Anordnung hat von den beteiligten Organen unter Beachtung des § 26 Abs. 4 BHG 2013 so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung nach § 96 Abs. 5 BHG 2013 in demselben Finanzjahr verrechnet werden.

(9) Die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten und den damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen nach § 66, die entweder zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind ebenfalls durch Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden können. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Finanzjahren abzugrenzen. Für die Erfassung von Beträgen für Dauerschuldverhältnisse ist § 65 Abs. 4 anzuwenden.

(10) Für Ein- oder Auszahlungen, die zu- oder abgeflossen sind bevor eine diesbezügliche Anordnung erteilt worden ist, ist die Erlassung einer Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung unverzüglich nachzuholen.

Verrechnungsanordnung

§ 32. (1) Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn

  1. 1. Ein- und Auszahlungen umzubuchen sind (zB Umbuchungen zwischen Konten),
  2. 2. nicht voranschlagswirksam verrechnete Ein- oder Auszahlungen (zB Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verrechnen sind, oder
  3. 3. sonstige nicht finanzierungswirksame Verrechnungen vorzunehmen sind (zB Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).

(2) Verrechnungsanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 zu erlassen. Hiezu sind die Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben. Ist das Erlassen von Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen in elektronischer Form mangels direkter Anbindung an das HV-System nicht möglich, sind diese in schriftlicher Form nach § 29 zu erteilen.

Zugangs- und Abgangsanordnung

§ 33. (1) Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt nach Abs. 2 hervorgeht. Von der haushaltsführenden Stelle ist bei einer entgeltlichen Annahme eine Auszahlungsanordnung, bei einer entgeltlichen Abgabe eine Anordnung für eine Forderung (Einzahlungsanordnung) und bei einer unentgeltlichen Annahme oder Abgabe eine Verrechnungsanordnung zu erteilen.

(2) Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung der Sache, deren Menge und deren Wert sowie allfällige Mängelfeststellungen,
  2. 2. Lieferantin oder Lieferant bzw. Lieferungsempfängerin oder Lieferungsempfänger,
  3. 3. Ort und Zeit der Lieferung,
  4. 4. Datum und Unterschrift der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten und
  5. 5. Angaben über den zu Grunde liegenden Sachverhalt der Annahme oder Abgabe von Sachen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch im Hinblick auf die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen, die zur Verwahrung übernommen oder zurückgegeben werden, anzuwenden.

4. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ

(§ 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013)

§ 34. (1) Auf Grund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 wird in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 2 die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirkungsbereich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.

(2) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 vom zuständigen ausführenden Organ ersatzweise an Stelle des anordnenden Organs zu erlassen (Ersatzanordnung), wenn

  1. 1. folgende Ein- und Auszahlungen anzunehmen, zu leisten oder zu verrechnen sind:
    1. a) Abgaben und Gebühren, die auf Grund bestehender Abgabenvorschriften durch die Abgabenpflichtigen selbst berechnet und entrichtet werden,
    2. b) Abfuhr von Abgaben und Beiträgen an die jeweils zuständigen Rechtsträger, die von Gesetzes wegen bei der Auszahlung einzubehalten oder zusätzlich einzuheben sind,
    3. c) Wiederanweisung von fehlgeschlagenen Auszahlungen, sofern die ursprüngliche Zahlungsanordnung unverändert aufrecht ist,
    4. d) Rückanweisung von Fehleinzahlungen,
    5. e) Gut- und Lastschriften auf den Bankkonten, die auf Grund von Abbuchungs- oder Einziehungsaufträgen erfolgen, ebenso die Tagessummen der Gut- und Lastschriften auf Banknebenkonten, Bargeldbehebungen und Bargeldeinzahlungen zur Verstärkung oder Minderung des Bargeldbestandes in Zahlstellen, Scheckeinlösungen, Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen, ungeklärte oder nicht zuordenbare Ein- oder Auszahlungen, Gewinne und Verluste aus Wechselkursschwankungen, Zinserträge und Bankspesen.
  2. 2. folgende Verrechnungen durchzuführen sind:
    1. a) Zahlstellenabrechnungen,
    2. b) Umbuchungen von Evidenzkonten auf Bankkonten,
    3. c) Berichtigungsverrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und
    4. d) Abschlussverrechnungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der Abschlussrechnungen nach den Rechnungslegungsvorschriften nach § 101 BHG 2013.

(3) Ersatzanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 vorzunehmen. Die Zahlungs- und Verrechnungsdaten sind nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemasken zu erfassen und zu buchen.

Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung

(§ 88 Abs. 4 Z 3 und Z 4 BHG 2013)

§ 35. (1) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist nicht erforderlich,

  1. 1. um die Jahres- und Monatsvoranschlagswerte zu verrechnen, die den zuständigen haushaltsführenden Stellen zugewiesen wurden,
  2. 2. um Vorsorgen für Mittelverwendungsüberschreitungen, Mittelverwendungsbindungen und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013), zu verrechnen und
  3. 3. um Obligos im Sinne der §§ 90 Abs. 2, 97 BHG 2013 zu verrechnen, wenn die haushaltsführende Stelle die Verrechnung im HV-System (Mittelvormerkung) nach § 8 Abs. 1 Z 2 selbst besorgt.

(2) Verrechnungsaufträge nach § 87 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können entfallen, wenn der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 103 und 104 BHG 2013) bereitgestellt wird.

(3) Zahlungen können ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch bei Systemen außerhalb des HV-Systems anzuwenden, wenn Zahlungsbeträge und der Inhalt der erforderlichen Verrechung im Rahmen automatisierter Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 3 ermittelt oder bereitgestellt werden. Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen dafür sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ in Verfahrensvorschriften nach § 2 festzulegen. Dabei sind insbesondere die Forderungsüberwachung und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

Anordnende Organe mit Zahlstellen

§ 36. (1) Der 3. Teil dieser Verordnung über die Anordnungen im Gebarungsvollzug ist für haushaltsführende Stellen, soweit sie sich für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs einer Zahlstelle bedienen, nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Organe der Haushaltsführung haben Anordnungen ausschließlich schriftlich auf Papier zu erteilen, wobei diese Anordnungen in vereinfachter Form erfolgen können, indem die für die Durchführung der Zahlung und Verrechnung erforderlichen Angaben unmittelbar auf dem zu Grunde liegenden Beleg oder auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen Dokument angebracht werden können. Hilfsweise können auch Formvordrucke und Stampiglienaufdrucke verwendet werden (zB „sachlich und rechnerisch richtig“, „Anordnung zur ...“).

(3) Anordnungen an Zahlstellen müssen erteilt werden, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind.

(4) Die Anordnungen an Zahlstellen haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. Datum der Anordnung,
  3. 3. zuständige Stelle für die Einzahlungs- oder Auszahlungsgebarung,
  4. 4. Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte,
  5. 5. Betrag der Ein- oder Auszahlung,
  6. 6. Konten, auf denen die Verrechnung vorzunehmen ist,
  7. 7. Zahlungsgrund und
  8. 8. Datum der Anordnung mit Unterschrift der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten.

(5) Mehrere gleichartige Barzahlungen, die insgesamt einen Auszahlungsrahmen von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, können von den in Abs. 1 genannten Organen in einer Anordnung gemeinsam (Sammelanordnung) angeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer des erteilten Auszahlungsrahmens darf einen Monat nicht übersteigen. In der Sammelanordnung müssen sämtliche Angaben, die für die Durchführung der Zahlungen und deren Verrechnung erforderlich sind, enthalten sein. Die vollzogenen Auszahlungen sind vom ausführenden Organ einzeln in den Vollzugsvermerken festzuhalten, sodass sich daraus und aus den sonst zu Grunde liegenden Belegen die notwendigen Angaben für die Verrechnung ergeben. Nach Vollziehung der Anordnung bzw. nach dem jeweiligen Anordnungszeitraum ist diese mit den zugehörigen Belegen der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten nachträglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser oder diesen mit Datum und Unterschrift oder - bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - elektronisch zu bestätigen (Freigabe).

(6) Barzahlungen mit gleichartigen Zahlungsansprüchen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme der Barzahlungen und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben.

4. TEIL

Verrechnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

(§ 89 BHG 2013)

§ 37. (1) Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufschreibungen. Die Darstellung der Gebarungsfälle in der Dokumentation hat im Hinblick auf ihre Entstehung und Abwicklung verständlich und nachvollziehbar zu erfolgen.

(2) Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 3. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 8 Abs. 1 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufschreibungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe der Kontenplanverordnung einzurichten sind. Der Kontenplan für den Bund enthält die Konten für die Finanzierungsrechnung und die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung.

(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen, wobei als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusehen ist.

(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die dazu erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen und wenn die Ermittlung der Höhe in einem verhältnismäßigen Aufwand zum Wert steht.

(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.

(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.

(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht - unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss - für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind (§ 40).

(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn

  1. 1. ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung
  2. 2. ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
  3. 3. ein gesetzlicher Anspruch

besteht, die Zahlungsfrist erreicht ist und in den Fällen der Z 1 die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde.

(10) Jede haushaltsführende Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 hat ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98 BHG 2013) eingerichtet werden.

(11) Das HV-System hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) erfolgen können.

(12) Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten einer haushaltsführenden Stelle anzunehmen.

Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

(§ 90 BHG 2013)

§ 38. (1) Die Verrechnung hat in der Finanzierungsrechung über folgende Stufen zu erfolgen:

  1. 1. Verrechnung von Obligos,
  2. 2. Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
  3. 3. Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92 BHG 2013.

(2) Als Obligo sind folgende Geschäftsfälle zu verrechnen:

  1. 1. Mittelverwendungen, die vorzumerken oder zu reservieren sind, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit besteht und
  2. 2. Mittelaufbringungen ab einer Million Euro, für die noch keine Forderung besteht.

(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.

(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen der Stufen der Zahlungen ist der korrespondierende Wert des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen.

(5) Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Jahresvoranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013), Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013), die Entnahme von Rücklagen (§ 56 BHG 2013), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Jahresvoranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zu verrechnen.

Verrechnungskreise

§ 39. (1) Im HV-System sind nach den §§ 95 bis 97 sowie dem § 108 BHG 2013 Hauptverrechnungskreise

  1. 1. für die Ergebnis- und Vermögensrechnung,
  2. 2. für die Finanzierungsrechnung,
  3. 3. für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen und
  4. 4. für die Kosten- und Leistungsrechnung

einzurichten. Innerhalb dieser Hauptverrechnungskreise sind Rechnungskreise (zB Buchungskreise) in der nach § 4 Abs. 11 festgelegten Anzahl einzurichten.

(2) Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.

(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch (zumindest täglich) erfolgen.

(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:

  1. 1. die Anlagenbuchführung,
  2. 2. die Debitorenbuchführung,
  3. 3. die Kreditorenbuchführung,
  4. 4. die Personalverrechnung,
  5. 5. die Abgabenverrechnung und
  6. 6. die Verrechnung der Finanzschulden.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen. Finanzinstrumente, Beteiligungen und Bundeshaftungen sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten entsprechenden Applikation zu führen.

(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.

(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.

(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.

(9) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.

(10) Finanzschulden, Währungstauschverträge und aktive Finanzinstrumente sind in der Applikation Finanzschulden zu verrechnen.

(11) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung, über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 40. (1) Im vorangegangenen Finanzjahr entstandene Aufwendungen und Erträge, die dem vorangegangenen Finanzjahr auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen zugeordnet werden können, sind bis spätestens 15. Jänner des laufenden Finanzjahres in der Ergebnisrechnung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres zu verrechnen. Eine Verrechnung zu Lasten des laufenden Finanzjahres kann jedoch dann erfolgen, wenn die Aufwendungen und Erträge nicht verlässlich ermittelbar sind und 10 000 Euro pro Konto der Voranschlagsstelle nicht übersteigen. Die Datenübergabe von automationsunterstützten Verfahren in das HV-System hat bis zum 15. Jänner zu erfolgen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für Aufwendungen auf Grund von Rechnungen, bei denen eine zeitliche Abgrenzung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres jedenfalls unterbleiben kann, eine Betragsgrenze festsetzen.

(2) Die in den ersten drei Quartalen des Finanzjahres entstandenen Aufwendungen und Erträge, die auf Grund

  1. 1. einer Abgrenzung von Zinsen aus der Applikation Finanzschulden,
  2. 2. einer Folgebewertung von Beteiligungen,
  3. 3. einer zeitlichen Abgrenzung im Wert von über 100 000 Euro auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen,
  4. 4. einer Bewertung von Forderungen oder
  5. 5. einer Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Haftungen, ausgenommen Haftungen, bei denen rechtliche Vereinbarungen bestehen mit einer nur halbjährlichen oder einer jährlichen Berichterstattung

jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Z 1 bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Z 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.

(3) Die im abgelaufenen Monat entstandenen Aufwendungen und Erträge, die dem abgelaufenen Monat auf Grund

  1. 1. einer Rechnung,
  2. 2. einer linearen Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte,
  3. 3. einer Dotierung oder Auflösung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen und
  4. 4. eines Dauerschuldverhältnisses

zugeordnet werden können, sind bis spätestens 7. des Folgemonats in der Ergebnisrechnung zu Lasten des abgelaufenen Monats zu verrechnen.

(4) Für die Monate Oktober und November sind zusätzlich zu den monatlichen Abgrenzungen nach Abs. 3 auch jene Abgrenzungen nach Abs. 2 durchzuführen. Die endgültige Erstellung des Abschlusses für das vierte Quartal hat gemeinsam mit der Abschlussrechnung spätestens am 15. Jänner des ersten Quartals des nächsten Finanzjahres zu erfolgen.

(5) Sofern in der Ergebnisrechnung eine teilweise Zugehörigkeit von Aufwendungen und Erträgen zu zwei oder mehreren Finanzjahren gegeben ist, ist diese Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Finanzjahr vorzunehmen.

(6) Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.

(7) Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.

2. Abschnitt

Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung

Ansatzregeln in der Verrechnung

(§ 91 BHG 2013)

§ 41. (1) Vermögenswerte sind in der Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Die Aufteilung eines Vermögenswertes auf mehrere Detailbudgets ist nicht zulässig.

(2) Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.

(3) Verbindlichkeiten sowie Finanzschulden sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welcher dem Grunde und der Höhe nach gewiss ist.

(4) Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

(5) Die Bundesfinanzierung ist zum Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen zu erfassen, sofern sie nicht nach § 58 Abs. 7 verrechnet wird.

(6) Die Verrechnung von Aufwendungen oder Erträgen hat grundsätzlich für jenes Finanzjahr, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, zu erfolgen. Ist eine wirtschaftliche Zuordnung bei Transferaufwendungen oder Transfererträgen nicht möglich, hat die Verrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand oder Ertrag zu verrechnen, für das diese gewährt werden.

(7) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind abweichend von Abs. 6 erster Satz zum Zeitpunkt der Einzahlung zu verrechnen.

(8) Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen an eine haushaltsführende Stelle sind bei dieser nicht als Ertrag zu verrechnen.

Bewertungsregeln in der Verrechnung

(§ 92 BHG 2013)

§ 42. (1) Liquide Mittel sowie Ein- und Auszahlungen sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Forderungen und sonstige Vermögenswerte sind zum Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder gänzlicher Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 zu verrechnen. Forderungen sind ganz oder teilweise abzuschreiben, sobald die Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 oder 74 BHG 2013 feststeht.

(3) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu verrechnen. Sachleistungen für öffentlich Bedienstete (§ 30 Abs. 3 BHG 2013), sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(4) Der „Barwert“ ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben ist, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am 31. Dezember gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen entspricht.

(5) „Anschaffungskosten“ sind alle Kosten des Erwerbs wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet, insoweit vom Bund eine Verpflichtung dafür besteht. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.

(6) „Herstellungskosten“ sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.

(7) Der „beizulegende Zeitwert“ („fair value“) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus:

  1. 1. dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt,
  2. 2. dem gegenwärtigen Marktpreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft,
  3. 3. dem Preis der letzten Transaktion, sofern die Umstände, unter denen die Transaktion stattgefunden hat, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies nicht möglich ist,
  4. 4. dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen, verlässlichen Schätzung ergibt.

(8) Ein- und Auszahlungen in fremder Währung sind zum tatsächlichen Umrechnungskurs umzurechnen. Liegt dieser nicht vor, so ist der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Stichtag der erstmaligen Erfassung heranzuziehen. Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

(9) Wechselkursdifferenzen, die sich anlässlich der Ein- oder Auszahlungen eines in fremder Währung geforderten oder geschuldeten Betrages im Verhältnis zum ursprünglich erfassten Betrag für diese Forderung bzw. Verbindlichkeit ergeben, sind in der Finanzierungsrechnung auf dem Konto der ursprünglichen Ein- oder Auszahlung und in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen oder Erträge aus Wechselkursdifferenzen zu verrechnen.

(10) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von Dritten unentgeltlich übertragen, so ist dieser mit dem beizulegenden Zeitwert nach Abs. 7 Z 4 zu erfassen.

(11) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle übertragen (§ 70 Abs. 3 BHG 2013), so ist dieser mit dem jeweiligen Buchwert zu erfassen.

Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung

(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)

§ 43. (1) Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung bei ihrer erstmaligen Erfassung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. 1. bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
  2. 2. zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente oder
  3. 3. Wertpapiere der Republik Österreich.

(2) In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden.

(3) In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden.

(4) In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren.

(5) Aktive Finanzinstrumente nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei ihrem erstmaligen Ansatz mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Wertpapiere der Republik Österreich nach Abs. 1 Z 3 sind mit ihrem Nominalwert zu erfassen und in der Folge sinngemäß wie Finanzschulden zu verrechnen.

(6) Zinsen aus aktiven Finanzinstrumenten sind periodengerecht im Finanzergebnis zu verrechnen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind periodengerecht im Finanzergebnis zu verrechnen.

(7) Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit den aktiven Finanzinstrumenten des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als Aufwand zu verrechnen.

Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)

§ 44. (1) Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 4 zu verrechnen:

  1. 1. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.
  2. 2. Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments auf Grund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist im Finanzergebnis zu verrechnen.
  3. 3. Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann zu verrechnen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wesentlich verschlechtert hat.
  4. 4. Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.

(2) Bei Endfälligkeit sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind aufzulösen.

Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)

§ 45. (1) Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 3 zu verrechnen:

  1. 1. Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  2. 2. Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Diese ist dem Nettovermögen zuzurechnen.
  3. 3. Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.

(2) Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.

Erstmalige Erfassung von Beteiligungen bei Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

§ 46. (1) Unter einer „Beteiligung“ ist der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen.

(2) Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind gesondert auszuweisen.

(3) Ein „verbundenes Unternehmen“ ist bei einem Anteil von mehr als 50 vH am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein „verbundenes Unternehmen“ dann vor, wenn der Bund die Kontrolle bzw. die Beherrschung über ein Unternehmen hat. Die „Kontrolle über ein verbundenes Unternehmen“ ist dann an diesem anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten dieses Unternehmens zu bestimmen. In diesem Fall sind die Unternehmen als „Beteiligungen an verbundenen Unternehmen“ in der Vermögensrechnung auszuweisen.

(4) Ein „assoziiertes Unternehmen“ ist bei einem Kapitalanteil von über 20 vH und bis zu 50 vH am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Hat der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen, dann sind die Anteile an dem Unternehmen als „Beteiligung an assoziierten Unternehmen“ in der Vermögensrechnung auszuweisen. Ein „maßgeblicher Einfluss“ ist dann anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, an der Finanzpolitik und den operativen Tätigkeiten des Unternehmens teilzunehmen und mitzubestimmen, ohne dass eine Kontrolle bzw. Beherrschung vorliegt.

(5) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 vH vom Anteil am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens ist von einer „sonstigen Beteiligung“ auszugehen. Endet der maßgebliche Einfluss auf das bis dahin assoziierte Unternehmen, dann ist die Beteiligung von da an als „sonstige Beteiligung“ auszuweisen.

(6) Von Bundesorganen verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - werden zum geschätzten Nettovermögen bewertet.

(7) Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind bei Anschaffung nach dem 1. Jänner 2013 zu Anschaffungskosten zu bewerten.

(8) Bei Veräußerung ist die Differenz aus den Anschaffungskosten und den Einzahlungen aus der Veräußerung im Finanzergebnis zu erfassen. Eine vorhandene Neubewertungsrücklage ist aufzulösen.

Folgebewertung von Beteiligungen

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

§ 47. (1) Ändern sich die Umstände, unter denen die Beteiligung angeschafft wurde, nachhaltig und wesentlich, ist diese Beteiligung in der Folge zum Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine nachhaltige Änderung ist anzunehmen, wenn diese zumindest fünf aufeinanderfolgende Quartale anhält. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich das Nettovermögen des Unternehmens um mehr als 10 vH ändert. Bei Veräußerung ist die Differenz aus den Anschaffungskosten und den Einzahlungen aus der Veräußerung im Finanzergebnis zu erfassen. Eine vorhandene Neubewertungsrücklage ist aufzulösen.

(2) Die Anpassung des Beteiligungswertes in der Folge hat in jener Höhe zu erfolgen, in der sich das anteilige geschätzte Nettovermögen geändert hat.

(3) Die Anpassung des Beteiligungswertes ist, sofern es nicht um eine Wertaufholung handelt, erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage vorzunehmen, wenn sich das Nettovermögen im Unternehmen durch Gewinne bzw. durch eine andere Änderung in ihren Eigenmitteln erhöht hat.

(4) Die Neubewertungsrücklage ist zu reduzieren, wenn sich das Nettovermögen im Unternehmen verringert hat.

(5) Verringert sich das Nettovermögen im Unternehmen und ist keine Neubewertungsrücklage für dieses Unternehmen vorhanden, so ist diese Verringerung erfolgwirksam im Finanzergebnis zu verrechnen.

(6) Die auf eine Beteiligung bezogene Neubewertungsrücklage ist bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

(7) Eine Gewinnausschüttung ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses als Finanzertrag in der Ergebnisrechnung und bei Einzahlung in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Eine Einlagenrückzahlung ist als Reduzierung des Beteiligungswertes zu erfassen, wenn und insoweit dadurch der Anteil am geschätzten Nettovermögen sinkt.

Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

§ 48. (1) Die Einzelabschlüsse der Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und der sonstigen Beteiligungen sind für die Bewertung von Beteiligungen heranzuziehen. Darüber hinaus kann auch die Berichterstattung zum Beteiligungscontrolling verwendet werden. Dabei sind

  1. 1. passive Finanzinstrumente als Verbindlichkeiten, nicht jedoch als Finanzschulden des Bundes, zu behandeln,
  2. 2. Einlagen, Gewinn- und Kapitalrücklagen, Neubewertungsrücklagen, Fremdwährungsumrechnungsrücklagen und kumulierte Gewinne und Verluste dem Nettovermögen der Beteiligung zuzuordnen,
  3. 3. Forderungen und Verbindlichkeiten, wenn über deren Fristigkeit keine Angaben vorliegen, als kurzfristig zu behandeln.

(2) Sämtliche Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind zum anteiligen Nettovermögen (Produkt aus Nettovermögen und dem Anteil des Bundes in vH) zu bewerten.

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

(§ 92 Abs. 6 BHG 2013)

§ 49. (1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter „immateriellen Anlagenwerten“ sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Sachanlagen sind bei erstmaliger Erfassung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu Anschaffungskosten zu verrechnen.

(4) Sachanlagen dürfen nur dann zu Herstellungskosten verrechnet werden, wenn

  1. 1. durch den Aufwand ein Vermögenswert neu geschaffen oder in seiner Substanz vermehrt wird,
  2. 2. ein Vermögenswert - von den üblichen Modernisierungen abgesehen - über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder
  3. 3. wenn die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Die Abschreibung eines Vermögenswerts beginnt, wenn der Vermögenswert zur Verfügung steht, er sich an seinem Standort und in dem beabsichtigten betriebsbereiten Zustand befindet. Für die Berechnung der Abschreibung sind die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten Nutzungsdauern für bestimmte Sachanlagenklassen anzuwenden. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt.

(6) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.

(8) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische oder umweltpolitische bzw. ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(9) Bei der Veräußerung einer Sachanlage ist die Differenz aus dem Veräußerungserlös und dem Buchwert in der Ergebnisrechnung als betrieblicher Sachaufwand oder als Ertrag aus operativer Verwaltungstätigkeit zu verrechnen.

Wirtschaftliches Eigentum

(§ 91 Abs. 2 BHG 2013)

§ 50. (1) Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.

Finanzschulden

(§ 93 Abs. 2 und 4 BHG 2013)

§ 51. (1) Finanzschulden sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Finanzschulden sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.

(3) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.

(4) Fremdwährungsverbindlichkeiten werden mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag der Abschlussrechnung in Euro umgerechnet. Änderungen auf Grund des Wechselkurses werden erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst. Diese ist bei Veräußerung aufzulösen.

(5) Fremdwährungsumrechnungsrücklagen entstehen bei der Veränderung einer in fremder Währung begebenen Finanzschuld. Diese sind dem Nettovermögen zuzurechnen.

Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente

(§§ 78 Abs. 1 und 93 Abs. 3 BHG 2013)

§ 52. (1) Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.

(2) Währungstauschverträge haben die folgenden vertraglichen Form- und Inhaltserfordernisse zu erfüllen:

  1. 1. Währungstauschverträge sind schriftlich zu dokumentieren,
  2. 2. der Abschluss eines Währungstauschvertrages hat sich auf ein Grundgeschäft zu beziehen und
  3. 3. die Dokumentation nach Z 1 hat die Effektivität der Sicherung darzulegen.

(3) Die Verrechnung von Sicherungsgeschäften hat zusammen mit dem jeweiligen Grundgeschäft zu erfolgen. Währungstauschverträge sind als Forderungen aus Währungstauschverträgen und als Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen mit jenen Beträgen zu verrechnen, die in den Verträgen genannt sind. Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

(4) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Währungstauschverträgen sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.

(5) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit einem Sicherungsgeschäft sind nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.

(6) Sonstige derivative Finanzinstrumente sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(7) Die Verrechnung von Einlagen nach § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung erfolgt nach § 96 Abs. 3 BHG 2013. In der Vermögensrechnung sind Einlagen unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Einlagen sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

(8) Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

Rückstellungen

(§ 92 Abs. 10 BHG 2013)

§ 53. (1) Rückstellungen sind in der Vermögensrechnung in den Fremdmitteln auszuweisen und in kurzfristige und langfristige zu untergliedern.

(2) Zu den „kurzfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Prozesskosten und sonstige kurzfristige Rückstellungen. Unter den „sonstigen kurzfristigen Rückstellungen“ sind Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, wenn deren Wert jeweils zumindest 50 000 Euro in Summe beträgt, und übrige Rückstellungen zu bilden.

(3) Kurzfristige Rückstellungen sind zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten.

(4) Zu den „langfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen, für Haftungen, für die Sanierung von Altlasten und sonstige langfristige Rückstellungen. Sonstige langfristige Rückstellungen sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn deren Wert jeweils zumindest 100 000 Euro beträgt.

(5) Langfristige Rückstellungen sind zum Barwert zu bewerten.

(6) Rückstellungen sind im jeweiligen Detailbudget zu bilden, anzupassen bzw. aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes zu bilden, wenn

  1. 1. die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung besteht,
  2. 2. das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung eingetreten ist und die Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich zu Mittelverwendungen des Bundes führen wird, und
  3. 3. die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.

(7) Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn

  1. 1. der Eintritt eines künftigen Schadenfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder
  2. 2. die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder
  3. 3. wenn eine haushaltsführende Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Anfall eines künftigen Nutzenabflusses führen wird

und der Wert der Rückstellung verlässlich ermittelt werden kann.

(8) In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn Umstände zur Kenntnis gelangen, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder über deren Höhe bewirken.

(9) Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.

(10) Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

(11) Eine Rückstellung ist nur für Aufwendungen zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet wurde.

(12) Über die Bildung von Rückstellungen können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien erlassen werden.

Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

(§ 91 Abs. 5 und 6 BHG 2013)

§ 54. (1) Die unterjährige Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 BHG 2013) zu erfolgen.

(2) Es sind für die Dotierung und Auflösung monatlich vereinfacht berechnete Beträge zu verrechnen und sodann in den Abschlussrechnungen anzupassen. Die vereinfacht berechneten Beträge ergeben sich aus einem Zwölftel der veranschlagten Dotierung und Auflösung dieser Rückstellungen.

Rückstellungen für Haftungen

(§ 91 Abs. 5 und 6 BHG 2013)

§ 55. (1) Für Bundeshaftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen.

(2) Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.

(3) Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde.

(4) Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

(5) Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgt an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

Bundeshaftungen

(§ 82 BHG 2013)

§ 56. (1) Entgelte einer Schuldnerin oder eines Schuldners für die Übernahme der Haftung durch den Bund sind in der Verrechnung als Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in jenem Finanzjahr zu verrechnen, welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, sofern dieses Entgelt für einen Haftungsfall 100 000 Euro übersteigt. Andernfalls sind die Entgelte zum Zeitpunkt der Einzahlung als Erträge zu verrechnen.

(2) Eine Inanspruchnahme des Bundes erfolgt direkt oder indirekt (auf Grund geschlossener Schadloshaltungsvereinbarungen). Auszahlungen sind in der allgemeinen Gebarung zu verrechnen. Anerkannte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge aus Schadensfällen sind als kurzfristige Verbindlichkeiten zu verrechnen.

(3) Wird der Bund aus einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, in Anspruch genommen, hat er eine Auszahlung zu tätigen. Gleichzeitig übernimmt der Bund eine Forderung gegenüber dem Importeur oder einem Drittstaat.

(4) Es gelten die Regelungen nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 für eine ergebniswirksame Wertberichtigung oder Ausbuchung einer Forderung nach Abs. 3. Die gruppenweise Einzelwertberichtigung ist auf Basis der Erfahrungswerte vergangener Finanzjahre zu ermitteln.

(5) Die realisierten Erträge und Aufwendungen aus den Wechselkursgarantien sind entsprechend der Kontenplanverordnung zu verrechnen.

(6) Die durch einen anderen Rechtsträger nicht gedeckten Beträge sind entsprechend der Schadloshaltungsvereinbarung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Zahlung auszugleichen.

(7) Bundeshaftungen sind auf Grund einer Anweisung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen von der BHAG in der Applikation Bundeshaftung zu erfassen. Die Daten zu den Bundeshaftungen sind zumindest quartalsweise zu aktualisieren, es sei denn, es bestehen rechtliche Vereinbarungen, bei denen nur eine halbjährliche oder eine jährliche Berichterstattung vorgesehen ist.

Pensionen

§ 57. (1) Die haushaltsführende Stelle hat für jede Beamtin oder für jeden Beamten, für die oder den der Bund den Pensionsaufwand zur Gänze trägt, einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) nach § 22b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54/1956, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten.

(2) Die Beiträge sind periodengerecht im Personalaufwand der haushaltsführenden Stelle zu verrechnen.

(3) Dienstgeberbeiträge und Dienstnehmerbeiträge sind in der Untergliederung Pensionen als Erträge zu verrechnen.

(4) Die Pensionen sind periodengerecht im Transferaufwand zu verrechnen und etwaige noch nicht ausgezahlte Pensionen sind unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.

3. Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen

Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung

(§ 95 BHG 2013)

§ 58. (1) Im Hauptverrechnungskreis für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind alle Erträge, Aufwendungen und Vermögensveränderungen zu verrechnen. Dazu zählen

  1. 1. die Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und aus Transfers sowie Finanzerträge,
  2. 2. der Personalaufwand,
  3. 3. der Transferaufwand,
  4. 4. der betriebliche Sachaufwand,
  5. 5. der Finanzaufwand,
  6. 6. die Zugänge und Abgänge sowie die Folgebewertung von Vermögenswerten und Fremdmitteln sowie
  7. 7. die Veränderungen im Nettovermögen.

(2) Die Verrechnung sämtlicher Beträge hat nach Maßgabe der Kontengliederung für die Ergebnis- und Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung zu erfolgen.

(3) Die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind nach der doppelten Buchführungsmethodik (mit den Seiten Soll und Haben) zu führen. Die Verrechnung hat jeweils durch Buchung und Gegenbuchung zu erfolgen.

(4) Konten der Vermögensrechnung sind in aktive und passive Konten der Vermögensrechnung zu unterscheiden. Auf den aktiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben zu verrechnen. Auf den passiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Haben und die Abgänge im Soll zu verrechnen.

(5) Konten der Ergebnisrechnung sind in Konten für Aufwendungen und Ertragskonten zu unterscheiden. Auf den Konten für Aufwendungen sind die Aufwendungen im Soll, auf den Ertragskonten sind die Erträge im Haben zu verrechnen.

(6) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.

(7) Vermögensbestandteile, die zwischen Detailbudgets haushaltsführender Stellen übertragen oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen beiden haushaltsführenden Stellen zumindest zu Buchwerten im Wege des Kontos „Bundesfinanzierung aus buchmäßiger Überrechnung“ zu verrechnen. Die durch die Übertragung bzw. die Übergabe entstandenen Forderungen oder Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes werden damit ausgeglichen. In der Anlagenbuchführung (§ 39 Abs. 4 Z 1) ist ein Abgang in dem einen und ein Zugang in dem anderen Detailbudget zu verrechnen.

Gliederung der Vermögensrechnung

(§ 94 BHG 2013)

§ 59. (1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen zu entsprechen hat.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen und die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als „kurzfristiges Vermögen“ sind alle Vermögenswerte auszuweisen, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden. Das kurzfristige Vermögen hat als Mindestinhalte liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen.

(4) Als „kurzfristige Fremdmittel“ sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Die kurzfristigen Fremdmittel haben als Mindestinhalte Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, kurzfristige Finanzschulden, kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen auszuweisen.

(5) Das Vermögen und die Fremdmittel sind dann als „langfristig“ auszuweisen, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Das langfristige Vermögen hat als Mindestinhalte Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte aufzuweisen. Langfristige Fremdmittel haben als Mindestinhalte langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen aufzuweisen.

(6) Das Nettovermögen gliedert sich in den Saldo der Eröffnungsbilanz, die Bundesfinanzierung, das kumulierte Nettoergebnis aus der Ergebnisrechnung, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen. Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte den kumulierten Nettoaufwand und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.

(7) Die Trennung in kurzfristige und langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten hat quartalsmäßig zu erfolgen.

Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung

§ 60. (1) Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.

(2) Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.

Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen

§ 61. (1) Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen nach den §§ 67 und 68 sind sowohl Gegenstand der Finanzierungsrechnung als auch Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung.

(2) Ersatzforderungen und Ersatzverbindlichkeiten, die nicht der Veranschlagung nach § 34 BHG 2013 unterliegen und Ersatzforderungen für vermittlungsweise für ein anderes Organ des Bundes nach § 65 BHG 2013 geleistete Auszahlungen, sind auf den Konten der ursprünglichen Zahlung zu verrechnen.

(3) Finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jeweils auf jenen Konten der Ergebnisrechnung zu verrechnen, deren Konten numerisch mit den jeweiligen Konten der Finanzierungsrechnung nach der Kontenplanverordnung übereinstimmen. Die Gegenverrechnungen der Aufwendungen und Erträge sind auf den für Forderungen und Verbindlichkeiten vorgesehenen Konten der Vermögensrechnung durchzuführen.

(4) Zahlungen sind jeweils auf jenen Konten der Vermögensrechnung zu verrechnen, auf denen die Forderungen und Verbindlichkeiten nach Abs. 3 verrechnet worden sind. Die Verrechnungen der Zahlungen sind auf einem Gegenkonto für Geldkonten bzw. Verrechnungskonten durchzuführen. Zahlungen, die ohne vorherige Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit verrechnet werden, sind direkt auf einem Konto der Ergebnis-, Vermögens- oder Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

(5) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditinstituten sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Vermögensrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges auf das für das Kreditinstitut geführte Bankkonto umzubuchen.

(6) Die Bundesfinanzierung eines Detailbudgets ergibt sich aus dem Ausgleich zwischen dem Bankhauptkonto des Bundes und den zugehörigen Banknebenkonten und Banksubkonten des Detailbudgets (§ 102 Abs. 3). Unter die Bundesfinanzierung fallen auch sämtliche buchmäßige Überrechnungen, die in der Finanzierungsrechnung dargestellt werden. Die Bundesfinanzierung ist bei der Berechnung der Veränderung des Nettovermögens nach § 62 zu berücksichtigen.

Veränderung im Nettovermögen

§ 62. Die Veränderungen im Nettovermögen eines Detailbudgets in der Verrechnung ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres aus

  1. 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. 2. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten,
  3. 3. den Veränderungen des Anteils des Bundes am geschätzten Nettovermögens eines Unternehmens aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  4. 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
  5. 5. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres,
  6. 6. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
  7. 7. der Bundesfinanzierung des Detailbudgets.

4. Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Finanzierungsrechnung

Gegenstand der Finanzierungsrechnung

(§ 96 BHG 2013)

§ 63. (1) Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (§ 26 Abs. 4 BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, die

  1. 1. eine Annahme oder eine Auszahlung zu begründen haben oder
  2. 2. auf Grund von Gesetzen (§ 46 Abs. 3 BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.

(3) Die Gebarungsfälle in der Finanzierungsrechnung sind wie folgt zu verrechnen:

  1. 1. Verrechnung der Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung:
    1. a) Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
    2. b) Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
    3. c) Verrechnung von Forderungen im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,
    4. d) Verrechnung von Einzahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen und
    5. e) Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.
  2. 2. Verrechnung der Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung:
    1. a) Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
    2. b) Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
    3. c) Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,
    4. d) Verrechnung von Auszahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen und
    5. e) Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.

(4) Für den Fall, dass nach Abs. 2 kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach § 62 BHG 2013 zu veranlassen.

(5) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.

Verrechnung von Voranschlagswerten in der Finanzierungsrechnung

§ 64. (1) Jahresvoranschlagswerte sind auf Ebene der Voranschlagsstelle und Konten, Monatsvoranschlagswerte sind auf Ebene der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen in den jeweiligen Voranschlagsstellen zu verrechnen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voranschlagswerten sind auf allen Konten jeweils der noch zur Verfügung stehende Jahresverfügungsrest, der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und der Monatsvoranschlagsrest auszuweisen.

(3) Der Jahresverfügungsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Finanzierungsvoranschlagsbetrag und der Summe aus Obligos, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 38 Abs. 5. Bei Erreichen der Auszahlungsobergrenze (gänzlicher Verbrauch des Jahresfinanzierungsvoranschlagsbetrages) durch Zahlungen werden auf Ebene des Detailbudgets vom HV-System weitere Auszahlungen verhindert.

(4) Der Monatsvoranschlagsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsvoranschlagsbetrag und der Summe der Auszahlungen im jeweiligen Monat.

Verrechnung von Obligos

(§ 90 Abs. 2 BHG 2013)

§ 65. (1) Für Gebarungsfälle, die im Sinne von § 38 Abs. 2 zu Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes führen oder diese in Aussicht stellen, ohne dass eine Verbindlichkeit entstanden ist, sind Mittelvormerkungen vorzunehmen. Mittelvormerkungen sind auf den jeweiligen Konten als Obligo zu verrechnen.

(2) Mittelvormerkungen sind, abhängig vom zu Grunde liegenden Sachverhalt, auf folgende Weise vorzunehmen:

  1. 1. ertragsseitige Obligos sind im HV-System als „ertragsseitige Obligos“ und
  2. 2. aufwandsseitige Obligos sind im HV-System als „aufwandsseitige Obligos“

zu erfassen.

(3) Bei Obligos, denen ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde liegt, sind Mittelvormerkungen in Höhe der auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge vorzunehmen.

(4) Dauerschuldverhältnisse sind als Mittelvormerkungen mindestens für

  1. 1. den Zeitraum eines Kündigungsverzichtes,
  2. 2. die gesamte Vertragsdauer, sofern diese bis zu fünf Jahre beträgt oder
  3. 3. fünf Finanzjahre, sofern die Vertragsdauer länger als fünf Jahre beträgt und kein längerer Kündigungsverzicht besteht

zu erfassen.

(5) Mittelvormerkungen sind darüber hinaus vorzunehmen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von § 63 Abs. 1 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.

(6) Mittelvormerkungen, die durch Forderungen oder Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, sind anlässlich der Verrechnung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 67 auszubuchen.

(7) Zum Jahresende bestehende Mittelvormerkungen sind in das darauf folgende Finanzjahr vorzutragen.

Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligos

(§ 97 BHG 2013)

§ 66. (1) Im Hauptverrechnungskreis für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind sämtliche Obligos sowie Forderungen oder Verbindlichkeiten zu verrechnen, die sich finanziell auf künftige Finanzjahre auswirken, ausgenommen Ein- und Auszahlungen, die nach § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3, 10, 11, 14 bis 17 und 19 BHG 2013 nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind.

(2) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten (§ 63 Abs. 2) und getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu verrechnen und auszuweisen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen mindern als solche nicht den Jahresverfügungsrest der betreffenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres.

(3) Die Gebarungsfälle für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten zu verrechnen als:

  1. 1. ertrags- und aufwandsseitige Obligos für künftige Finanzjahre auf Grund von Mittelvormerkungen
  2. 2. ertragsseitige Forderungen auf Grund von Annahmeanordnungen und als aufwandsseitige Verbindlichkeiten auf Grund von Auszahlungsanordnungen.

(4) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind zum Ende eines Finanzjahres in das neue Finanzjahr vorzutragen. Nach Maßgabe ihrer Fälligkeit sind sie entweder weiterhin als Vorberechtigungen oder Vorbelastung zu führen oder auf den jeweiligen Konten als Obligo oder als Forderung oder Verbindlichkeit des laufenden Finanzjahres zu verrechnen.

(5) Die Bereiche der Abgabenforderungen und Abgabenguthaben sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung (§ 97 Abs. 4 BHG 2013) ausgenommen. Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres zu erfassen.

Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten

(§ 90 Abs. 3 BHG 2013)

§ 67. (1) Gebarungsfälle, die im Sinne von § 90 Abs. 3 BHG 2013 finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder auf Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen unmittelbar begründen, sind auf den jeweiligen Konten zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß für die Verrechnung von Zahlungsansprüchen oder -verpflichtungen auf Grund von Vergütungen für von Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen nach § 63 Abs. 1 BHG 2013 und von Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Den haushaltsführenden Stellen obliegt mit der Freigabe auch die Buchung von Forderungen, sofern die Forderung einen Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 3 und des § 124 Abs. 6 Z 1 bis Z 4 und Z 7 anzuwenden.

(3) Ersatzforderungen und Ersatzverbindlichkeiten, die nicht der Veranschlagung nach § 34 BHG 2013 unterliegen und Ersatzforderungen für vermittlungsweise für ein anderes Organ des Bundes nach § 65 BHG 2013 geleistete Auszahlungen, sind voranschlagswirksam auf den Konten der ursprünglichen Zahlung zu verrechnen.

(4) Wird auf eine Forderung nach § 74 BHG 2013 ganz oder teilweise verzichtet, ist sie ganz oder teilweise auszubuchen (Abschreibung). Wenn die Einziehung einer Forderung von Amts wegen eingestellt wird (§ 73 Abs. 4 BHG 2013), ist diese Forderung wertzuberichtigen (Abschreibung) und die Fälligkeit auszusetzen. Derartige Abschreibungen sind in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung auf dem gleichen Konto wie die ursprüngliche Forderung zu verrechnen. Die Bestimmung des § 73 Abs. 5 BHG 2013 bleibt davon unberührt. Bei Wertberichtigungen zu Forderungen aus Vorjahren sind die Salden in der Höhe der rückgängig gemachten Forderungen auf gesonderten Konten für Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen auszubuchen.

(5) Vom Bund gewährte Darlehen sind in Höhe der gewährten Darlehenssumme als Verbindlichkeiten und gleichzeitig auch in gleicher Höhe als Forderungen zu verrechnen. Die Rückzahlungsbeträge, die für das laufende Finanzjahr vereinbart werden, sind als Forderungen des laufenden Finanzjahres zu verrechnen. Forderungen der künftigen Finanzjahre sind als Vorberechtigungen unter den nicht fälligen Forderungen nach § 66 zu verrechnen. Die Verrechnung hat ein- und auszahlungsseitig für Rechnung numerisch gleich lautender Konten zu erfolgen. Zinsen aus gewährten Darlehen sind für das laufende Finanzjahr als Forderung, jene für künftige Finanzjahre als Vorberechtigungen als Obligo zu verrechnen. Erfolgt die Rückzahlung in Form von Annuitäten, dann sind diese nach Maßgabe der Fälligkeit als Forderung zu verrechnen.

(6) Die Bestimmung des Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Verrechnung von Finanzinstrumenten, Finanzschulden sowie von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit Währungstauschverträgen nach § 78 BHG 2013.

Verrechnung von Zahlungen

(§ 90 Abs. 4 BHG 2013)

§ 68. (1) Zahlungen sind auf den jeweiligen Konten als Ein- und Auszahlung zu verrechnen. Zahlungen bewirken entweder die Tilgung einer voranschlagswirksam oder einer nicht voranschlagswirksam verrechneten Forderung oder Verbindlichkeit oder sie stellen eine unmittelbare Ein- oder Auszahlung dar.

(2) Ist der Zweck einer Einzahlung nicht feststellbar bzw. durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten noch nicht festgelegt, so ist der eingezahlte Betrag bis zur Klarstellung durch die haushaltsführenden Stelle unter der Mitwirkung der BHAG vorerst nicht voranschlagswirksam und bis zum Ende des Finanzjahres auf das endgültig in Betracht kommende Konto voranschlagswirksam zu verrechnen. Ist eine diesbezügliche Anordnung bis zum Ende des darauffolgenden Finanzjahres nicht erlassen, so ist die Verrechnung im Zuge der Abschlussbuchungen von der BHAG mit Ersatzanordnung nach § 34 auf ein voranschlagswirksames Konto für sonstige Einzahlungen durchzuführen. Dies gilt jedoch in jenen Fällen nicht, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.

(3) Erfolgen Lastschriften, für die keine offenen Obligos oder Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, sind sofort nach Bekanntwerden die Gründe für die erfolgte Zahlung zu erheben. Unbegründete Auszahlungen im Zusammenhang mit Abbuchungen oder Einziehungen sind entweder im Wege des Kreditinstituts zu widerrufen oder von der Zahlungsempfängerin oder dem Zahlungsempfänger zurückzufordern.

(4) Abrechnungspflichtige Gebarungsfälle sind vollständig auf dem gleichen Konto zu verrechnen, wo die diesbezüglichen Teilzahlungen sowie An- oder Vorauszahlungen gebucht worden sind. Die Abrechnung, in der die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen sind, hat binnen drei Jahren nach ihrer Leistung zu erfolgen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013).

(5) Bei An- und Vorauszahlungen im Sinne des § 50 Abs. 2 BHG 2013 ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Geldleistungen, die im Voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Anzahlungen zu verrechnen. Sie sind mit der Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung abzurechnen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013). Bis dahin sind Anzahlungen auf gesonderten Konten der Vermögensrechnung auszuweisen.
  2. 2. Geldleistungen, die im Voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Vorauszahlungen zu verrechnen. Sie sind mit der Erbringung des Verwendungsnachweises oder eines sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013).

(6) Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden Gegenleistungen zu Grunde liegt, sind nicht als An- oder Vorauszahlungen zu verrechnen, auch wenn sie im Voraus geleistet werden.

(7) Rückzahlungen von Ein- oder Auszahlungen, die nach § 34 BHG 2013 nicht zu veranschlagen sind, aber voranschlagswirksam zu verrechnen sind, sind als absetzbare Zahlungen auf den gleichen Konten zu verrechnen wie die ursprünglichen Zahlungen.

(8) Vermittlungsweise geleistete Auszahlungen (§ 65 BHG 2013) sind auf einem Konto für Auszahlungen zu verrechnen. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Rückzahlung vom Organ, für welches eine vermittlungsweise Zahlung erbracht wurde, und die Einzahlung beim Organ, welches die vermittlungsweise Zahlung geleistet hat, im selben Finanzjahr verrechnet werden. Durch die Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagswerte beim Organ, welches die vermittlungsweise Zahlung erbracht hat, aufgehoben.

(9) Leistungsvergütungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 BHG 2013 und von Gesetzes wegen vorgesehene Überweisungen zwischen Organen des Bundes einschließlich Vermögensübertragungen sind gleichermaßen wie Einzahlungen von Dritten oder Auszahlungen für Dritte zu verrechnen. Für die Verrechnung sind bei den leistenden und empfangenden Organen die besonderen Konten zu verwenden, die nach der Kontenplanverordnung dafür vorgesehen sind.

Verrechnung von Budgetkorrekturen

(§ 90 Abs. 5 BHG 2013)

§ 69. (1) Budgetkorrekturmaßnahmen sind:

  1. 1. Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten,
  2. 2. Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013),
  3. 3. Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013),
  4. 4. Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013),
  5. 5. die Entnahme von Rücklagen (§ 56 BHG 2013),
  6. 6. variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sowie
  7. 7. alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen und sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken.

(2) Die Verrechnungen nach Abs. 1 sind auf den dafür vorgesehenen Konten ausschließlich von den haushaltsleitenden Organen für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen.

Nicht voranschlagswirksame Ein- und Auszahlungen

(§ 96 Abs. 3 BHG 2013)

§ 70. (1) Folgende nach § 34 Abs. 1 BHG 2013 nicht veranschlagte Gebarungsfälle sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung (§ 96 Abs. 3 BHG 2013) zu verrechnen:

  1. 1. Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt (§ 34 Abs. 1 Z 1 BHG 2013) sowie deren Weiterleitung;
  2. 2. Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 BHG 2013 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;
  3. 3. andere Ein- und Auszahlungen, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einzahlungen des Bundes, die für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben (§ 34 Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 7 und 8 sowie Z 12 BHG 2013), wie beispielsweise
    1. a) Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400,
    2. b) Abzug und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
    3. c) Zurückhaltung von Auszahlungen bei gerichtlichen Zahlungsverboten und Überweisung der gepfändeten Beträge an die Betreibende oder den Betreibenden,
    4. d) Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen und deren Rückzahlung oder Verwendung,
    5. e) Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist und deren Rückzahlung oder Verwendung,
    6. f) Auszahlungen, die von einer haushaltsführenden Stelle geleistet werden und bei denen feststeht, dass sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 63 BHG 2013, sowie deren Rückzahlung,
    7. g) Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen,
    8. h) Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln,
    9. i) Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ,
    10. j) nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung,
    11. k) Ein- und Auszahlungen aus der Umsatz- und Vorsteuergebarung, sofern die haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. sind, oder,
    12. l) Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen).
  4. 4. Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
  5. 5. empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65 BHG 2013;
  6. 6. Abgabenguthaben;
    1. 7) a) die Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3 BHG 2013) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen (§ 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013) und
    2. b) bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;
  7. 8. Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen nach § 80 Abs. 2 Z 3 BHG 2013;
  8. 9. Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
  9. 10. Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
  10. 11. die Gebarung nach § 81 BHG 2013 und
  11. 12. Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden nach § 78 Abs. 1 BHG 2013.

(2) Den nicht voranschlagswirksam zu verrechnenden Ein- und Auszahlungen nach Abs. 1 müssen gleich hohe Ein- und Auszahlungen gegenüberstehen, sodass es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarung kommt. Soweit dies zeitlich und sachlich möglich ist, ist die Ausgeglichenheit im gleichen Finanzjahr anzustreben. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug nicht voranschlagswirksamer Ein- und Auszahlungen Spesen an, so sind diese voranschlagswirksam zu verrechnen.

5. Abschnitt

Verrechnung bei Zahlstellen, sonstige Verrechnungskreise und gesonderte Gebarung

Verrechnung bei Zahlstellen

§ 71. (1) Die Bestimmungen über die Verrechnung (§§ 37 bis 84) sind für haushaltsführende Stellen, die sich für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einer Zahlstelle nach § 10 BHG 2013 bedienen, nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden.

(2) Von den Zahlstellen sind nur die Ein- und Auszahlungen in fortlaufenden Verrechnungsaufschreibungen nach Z 1 bis Z 3 festzuhalten, die im Barzahlungsverkehr abgewickelt werden. Erfolgen Ein- oder Auszahlungen im Wege anderer Entrichtungsformen nach den §§ 108 und 109, sind diese in den Aufzeichnungen nach Z 1 bis Z 3 zu vermerken und gesondert auszuweisen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind fortlaufend nach ihrem Anfall zeitgeordnet und auf den entsprechenden Konten sachgeordnet

  1. 1. in physischen Kassabüchern,
  2. 2. in Aufzeichnungen, die mit elektronischen Medien hergestellt wurden und durch Ausdruck einem physischen Kassabuch entsprechen,
  3. 3. in einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen freigegebenen elektronischen Kassabuch oder
  4. 4. bei Vorhandensein der technisch-organisatorischen Voraussetzungen, direkt im HV-System

vorzunehmen. Die Bestimmungen für physische Kassabücher sind sinngemäß auch für die Führung elektronischer Kassabücher anzuwenden. Von der haushaltsführenden Stelle ist festzulegen, welche Art der Verrechnungsaufschreibungen (Z 1 bis Z 4) von der Zahlstelle anzuwenden ist.

(3) Physische Kassabücher nach Abs. 2 Z 1 sind in zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) und Aufzeichnungen nach Abs. 2 Z 2 sind mit zwei Ausdrucken, die zu unterfertigen sind, zu führen und haben die Bezeichnung der Zahlstelle, den Verrechnungszeitraum, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer und das Datum der Buchung, die numerische Bezeichnung der Konten, auf dem die Verrechnung erfolgt, den Verrechnungsgegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Bei Verrechnungsaufschreibungen nach Abs. 2 Z 4 sind die Ein- und Auszahlungen einer Zahlstelle bei Anfall direkt im HV-System zu erfassen und freizugeben sowie der BHAG mit den zugehörigen Belegen als Verrechnungsanordnung zur Buchung zu übermitteln.

(4) Der sachliche und örtliche Zuständigkeitsbereich von Zahlstellen ist von der haushaltsführenden Stelle festzulegen. Ein- und Auszahlungen dürfen von den Zahlstellen nur innerhalb dieser Festlegungen vollzogen werden. Im Barzahlungsverkehr eingenommene Gelder können, vom Gesamtbedeckungsgrundsatz abweichend, unmittelbar für Auszahlungen verwendet werden. Wird der genehmigte Bestand an Barzahlungsmitteln überschritten, so ist der Überschuss von der Zahlstelle an das Bankkonto der haushaltsführenden Stelle zu überweisen.

(5) Zahlstellen haben spätestens zum Jahresende eine Abrechnung über die getätigten Ein- und Auszahlungen aufzustellen und diese an die BHAG zur Einbeziehung in die entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Wenn die monatlichen Auszahlungen im Vorjahr durchschnittlich 500 Euro überschritten haben, ist die Abrechnung zumindest monatlich vorzunehmen.

(6) Die Zahlstellenabrechnung hat die Originale (Erstschrift) der Aufzeichnungen nach Abs. 2 Z 1 und Z 2 für den Abrechnungszeitraum sowie die dazugehörigen verrechnungsrelevanten Unterlagen zu umfassen. Die Kassabücher oder diesen gleichstellte Aufzeichnungen sind für den Abrechnungszeitraum auf der letzten Seite von der Kassierin oder von dem Kassier abzuschließen. Die Kassierin oder der Kassier hat das Übereinstimmen des buchmäßigen mit dem tatsächlichen Kassenbestand mit der Unterschrift zu bestätigen.

(7) Die Zweitschriften ausgeschriebener Kassabücher bzw. der Aufzeichnungen nach Abs. 2 Z 2 sind in der Zahlstelle aufzubewahren, wobei die Bestimmungen der §§ 82 bis 84 sinngemäß anzuwenden sind. Nach Auflösung einer Zahlstelle sind die Zweitschriften der Kassabücher oder diesen gleichgestellte Aufzeichnungen samt den zugehörigen Einzahlungsbestätigungen (§ 112 Abs. 2 Z 1, dritte Ausfertigung) zur Endablage an die BHAG zu übermitteln.

Personenkontenführung

§ 72. (1) Für die Personenkontenführung ist im HV-System ein sonstiger Verrechnungskreis einzurichten, der der Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere der Überwachung von Zahlungsfristen und der Einbringung von Forderungen dient.

(2) Für jede Zahlungspflichtige oder jeden Zahlungspflichtigen (Debitorin oder Debitor) und für jede Empfangsberechtigte oder jeden Empfangsberechtigten (Kreditorin oder Kreditor) ist ein Personenkonto einzurichten, das insbesondere Informationen für die Forderungsüberwachung, die Überwachung der Verbindlichkeiten und für den Zahlungsvollzug, zu enthalten hat.

(3) Alle Personenkonten sind mit den Grunddaten am gemeinsamen Mandanten als Referenzdaten zu führen. Jene Daten, die von der haushaltsführenden Stelle für den operativen Gebrauch erforderlich sind, sind auf der entsprechenden operativen Ebene einer haushaltsführenden Stelle anzulegen. Von diesem Grundsatz kann dann abgegangen werden, wenn das erforderliche Konto nur einmal benötigt wird.

(4) Der Zahlungsvollzug darf nur über Personenkonten erfolgen, die im jeweiligen Rechnungskreis von der BHAG für Verrechnungen freigegeben sind. Änderungen oder Neuanlagen von Personenkonten können sowohl vom anordnenden Organ selbst als auch von der BHAG vorgenommen werden. Jede nachträgliche Änderung oder Neuanlage von Personenkonten bedarf der ausschließlichen Freigabe durch die BHAG. Wird die Änderung oder Neuanlage des Personenkontos von der BHAG vorgenommen, muss bei der Freigabe dieser Personenkonten eine weitere Buchhaltungsbedienstete oder ein weiterer Buchhaltungsbediensteter mitwirken (Vier-Augen-Prinzip).

Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen

§ 73. (1) Finanzschulden, Beteiligungen des Bundes, aktive Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, Währungstauschverträge sowie die Haftungen des Bundes sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten Applikation zu führen.

(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der BHAG insbesondere der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen. Ist die Eintragung im Firmenbuch noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.

(3) Für jedes aktive Finanzinstrument, das keine Beteiligung darstellt, sind je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.

(4) Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag sind von der BHAG insbesondere die Art und Bezeichnung der Verbindlichkeit oder Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge (Spesen, Emissionsgewinne oder -verluste, Einlösungsprovisionen sowie der Nettoerlös in der jeweiligen Währung, die entsprechenden Eurogegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen, Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung der Gläubigerin oder des Gläubigers, die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Verbindlichkeiten die Stückzahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Referenzkurs der EZB umzurechnen. Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.

(5) Die Bestände der Beteiligungen und der aktiven Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, sind mit den im HV-System in der Ergebnis- und Vermögensrechnung ausgewiesenen Buchwerten abzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der Finanzierungsrechnung.

Gesonderte Gebarung

(§ 99 BHG 2013)

§ 74. (1) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG zu beachten sind.

(2) Die Gebarung nach § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 BHG 2013 sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sind gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind.

(3) Die Gebarungen nach § 29 Abs. 2 und 3 BHG 2013 sind jeweils gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG auf eigenen Voranschlagsstellen zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung darzustellen.

(4) Bildungen, Zuführungen, Entnahmen und Auflösungen von Rücklagen nach den §§ 55 und 56 BHG 2013 sind auf den dafür vorgesehenen Rücklagen-Kennzahlen zu verrechnen.

6. Abschnitt

Erstellung von Monatsnachweisen und Abschlussrechnungen

Monatsnachweise

(§ 100 BHG 2013)

§ 75. (1) Für jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnis-, Vermögens- und die Finanzierungsrechnung, sowie über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.

(4) Die Monatnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten.

(5) Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 BHG 2013 zu erlassenden Richtlinie. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben", gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.

(6) Für jedes Quartal sind von den haushaltsführenden Stellen Quartalsabschlüsse zu erstellen. Für Quartalsabschlüsse über die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen innerhalb eines Finanzjahres gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

Abschlussrechnungen zum Ende des Finanzjahres

(§ 101 BHG 2013)

§ 76. (1) Nach Ablauf des Finanzjahres sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 BHG 2013 in Bezug auf das jeweilige Detailbudget zu erstellen.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 BHG 2013 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.

(3) Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe für den gesamten Wirkungsbereich nach Abs. 2 auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(4) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.

(5) Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1 BHG 2013) zu entsprechen.

(6) Sachverhalte, die am Stichtag der Abschlussrechnung bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Stichtag der Abschlussrechnung und dem Tag der Genehmigung zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(7) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(8) Zu jeder Abschlussrechnung nach Abs. 1 und 2 sind die Beteiligungen des Bundes, die aktiven Finanzinstrumente, die keine Beteiligung darstellen, die Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die Finanzschulden getrennt nach kurz- und langfristigen, die Rückstellungen sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte sowie über die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

(9) Kann der Wert für zukünftige Leistungen, zu denen der Bund gesetzlich verpflichtet ist, nicht auf Grund einer verlässlichen Schätzung ermittelt werden, ist dieser grob geschätzt im Anhang zu den Abschlussrechnungen darzustellen. Der Anhang hat als Mindestinhalte die Pensionszahlungen der letzten zwei Finanzjahre, und die geschätzten Pensionszahlungen der künftigen fünf Finanzjahre untergliedert, in die von der Zuwendung betroffenen Personengruppen, aufzuweisen.

(10) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.

(11) Verrechnungen für die Abschlussrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung eines Finanzjahres dürfen noch bis zum 15. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden.

(12) Die Schlussbilanzsalden der aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung eines Finanzjahres sind als Eröffnungsbilanzsalden auf die Konten des nächsten Finanzjahres vollständig vorzutragen.

Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen

§ 77. (1) Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein Zinssatz in der Höhe von 3,25 vH zu verwenden.

(2) Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres heranzuziehen.

(3) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember des Finanzjahres sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist zunächst die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln und dieser Betrag dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).

(4) Für die Berechnungen ist der Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres heranzuziehen, wobei folgende dienstrechtliche Konstellationen zu berücksichtigen sind

  1. 1. solche, in denen kein Anspruch besteht,
  2. 2. solche, in denen ein vollständiger Anspruch entsteht und
  3. 3. solche, in denen ein eingeschränkter Anspruch entsteht.

(5) Für den nach Abs. 4 anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.

(6) Die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen sind auf der Basis

  1. 1. der für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume,
  2. 2. der voraussichtlichen Pensionierungsdaten,
  3. 3. der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und
  4. 4. des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung.

zu ermitteln.

(7) Die zu erwartenden Abfertigungszahlungen sind auf der Basis

  1. 1. der Eintrittsdaten,
  2. 2. der voraussichtlichen Pensionierungsdaten und
  3. 3. des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Abfertigung

zu ermitteln.

(8) Die Veränderungen der so berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus der Verrechnung sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen zu erfassen.

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten in den Abschlussrechnungen

§ 78. (1) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden betreffend

  1. 1. einem Detailbudget zugeordneten Liegenschaften des Bundes und
  2. 2. Liegenschaften, bei denen der Bund mangels Einbringlichkeit bei privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern die Altlastenbeseitigung zu übernehmen hat.

(2) Die erstmalige Erfassung einer Rückstellung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.

(3) Regressansprüche sind nur dann rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand oder die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen (zB Maschinen und Anlagen) sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.

Rückstellungen für Prozesskosten in den Abschlussrechnungen

§ 79. (1) Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die der Höhe oder dem Grund nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden, sind als Rückstellungen für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung zu erfassen.

(2) Die erstmalige Erfassung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.

(3) Als Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 sind anzusehen:

  1. 1. gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
  2. 2. von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass eine Sache rechtsanhängig gemacht werden wird, oder
  3. 3. Fälle, bei denen die haushaltsführende Stelle der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.

(4) In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände einzubeziehen ebenso wie wahrscheinlich schlagend werdende Risiken. Insbesondere sind dies

  1. 1. der voraussichtliche Zahlungsbetrag
  2. 2. drohende Zinsen sowie
  3. 3. Gerichtskosten, Gutachterinnenkosten oder Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.

(5) Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.

(6) Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, die letztlich den Abfluss liquider Mittel mindern, dann sind diese als Rückstellungsverwendung zu erfassen. Diese Zahlungen sind im Rückstellungsspiegel darzustellen.

(7) Ist der Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zwar festgestellt, die Höhe aber noch ungewiss, so verbleibt die Rückstellung als solche erfasst, bis über die Höhe Gewissheit herrscht.

Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen

§ 80. (1) Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu verrechnen.

(2) Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind zum Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres in Euro umzurechnen. Die daraus entstehenden Differenzen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.

(3) Vermögenswerte in Form von Bau-, Werk-, Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen, fertigen und nicht fertigen Erzeugnissen sind als Vorräte in der Abschlussrechnung anzusetzen. Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

  1. 1. Wert der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
  2. 2. Wiederbeschaffungswert.

(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.

(5) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, werden nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abgewertet, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.

(6) Eine Wertminderung von Vermögenswerten ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet und sich die Umstände, unter denen die erstmalige Erfassung erfolgte, wesentlich geändert haben.

(7) Eine Wertminderung ist bei Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten im betrieblichen Sachaufwand und bei Beteiligungen und Finanzinstrumenten im Finanzaufwand erfolgswirksam zu verrechnen.

(8) Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte vorzunehmen, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben. Der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.

(9) Eine Wertaufholung ist bei Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten in den sonstigen betrieblichen Erträgen und bei Beteiligungen und Finanzinstrumenten in den Finanzerträgen erfolgswirksam zu verrechnen.

Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen

§ 81. (1) Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.

(2) Der Ausweis und die Darstellung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Haftungsübernahmen des Bundes haben nach der Rechnungslegung im BHG 2013 in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie im Anhang zu den Abschlussrechnungen zu erfolgen.

(3) Die Eventualverbindlichkeiten sind aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln aus:

  1. 1. dem Stand der Bundeshaftungen zum 1. Jänner des Finanzjahres,
  2. 2. abzüglich der im Finanzjahr ausgelaufenen Haftungen,
  3. 3. abzüglich der im Finanzjahr in Anspruch genommenen Haftungen,
  4. 4. zu- oder abzüglich von Wechselkursdifferenzen für Haftungen in fremder Währung,
  5. 5. zuzüglich im Finanzjahr neu zugesagter Haftungen und
  6. 6. abzüglich der Rückstellungen für Haftungen nach § 55.

(4) Die vom Bund übernommenen Haftungen sind jeweils den gesetzlichen Haftungsrahmen gegenüberzustellen.

7. Abschnitt

Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen

Allgemeines zur Aufbewahrung

(§ 105 BHG 2013)

§ 82. (1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.

(2) Die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder Aufschreibungen weiterhin möglich ist. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf die Ausscheidung und Vernichtung nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes bewilligen.

(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der BHAG.

(4) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt abweichend von Abs. 3 den zuständigen Organen des Bundes, wenn

  1. 1. die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 39 Abs. 4 geführt werden,
  2. 2. die Verrechnungsaufschreibungen von den Zahlstellen nach § 71 bis zur Abrechnung geführt werden,
  3. 3. die Mitwirkung der BHAG an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist, oder
  4. 4. dies durch Sonderregelungen nach § 2 Abs. 1 festgelegt ist und die Aufbewahrung nach § 83 Abs. 3 vorgesehen ist.

Aufbewahrung in digitaler Form

(§ 106 BHG 2013)

§ 83. (1) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen hat grundsätzlich in digitaler Form bis zum Ablauf der in § 82 Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist auf Datenträgern zu erfolgen.

(2) Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen eines Gebarungsvollzugs sind grundsätzlich im HV-System aufzubewahren. In Ausnahmefällen können die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen in einem eigenen Aufbewahrungssystem (elektronisches Archiv) hinterlegt werden, das den sicheren und zuverlässigen Datenzugriff vom HV-System aus gewährleistet.

(3) Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen kann außerhalb des HV-Systems erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes die Aufbewahrung von Unterlagen außerhalb des HV-Systems bewilligen.

(4) Vom zuständigen Organ sind innerhalb einer angemessenen Zeit die benötigten Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die in digitaler Form aufgezeichneten Daten visuell lesbar zu machen, und, soweit dies erforderlich ist, eine ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergabe beizubringen.

(5) Verrechnungsunterlagen in Papierform sind - außer es handelt sich um Verrechnungsunterlagen nach § 84 Abs. 1 - durch ordnungsgemäßes Scannen in einer Anwendung des HV-Systems in geeigneter Art und Weise in eine digitale Form zu bringen und elektronisch im Archiv des HV-Systems oder durch Scannen in einem elektronischen Archiv nach Abs. 2 letzter Satz aufzubewahren. Verrechnungsunterlagen in Papierform können sodann - sofern die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingescannten Unterlagen überprüft wurde - sofort vernichtet werden.

Physische Aufbewahrung

(§ 107 BHG 2013)

§ 84. (1) Verrechnungsunterlagen, die sich wegen ihrer Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form nach § 83 eignen, sind physisch - sobald der Gebarungsfall abgeschlossen ist - sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Erforderlichenfalls sind die Papierunterlagen auch über den Zeitraum von sieben Jahren hinaus aufzubewahren.

(2) Die physische Aufbewahrung nach Abs. 1 ist so einzurichten, dass die Unterlagen zu den jeweiligen Verrechnungsaufschreibungen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Unterlagen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten aufzubewahren. Wenn sich Unterlagen auf mehrere Finanzjahre beziehen, sind sie nach dem letzten angesprochenen Finanzjahr aufzubewahren. Wenn sich die Unterlagen auf mehrere Verrechnungskreise beziehen, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren. Verrechnungsunterlagen, die sich nur auf sonstige Verrechnungskreise beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.

5. TEIL

Kosten- und Leistungsrechnung

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

(§ 108 Abs. 1 BHG 2013)

§ 85. Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,

  1. 1. die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
  2. 2. die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
  3. 3. die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.

Gegenstand und Grundsätze

(§ 108 BHG 2013)

§ 86. (1) Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

  1. 1. der Kostenartenrechnung,
  2. 2. der Kostenstellenrechnung und
  3. 3. der Leistungsrechnung.

(2) Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.
  2. 2. Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen.
  3. 3. Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen.
  4. 4. Die Abrechnungsperiode ist jeweils der Zeitraum eines Quartals des Kalenderjahres. Zur Erhöhung des Informationsgehalts können für die Abrechnung auch geringere Zeiträume als das Quartal gewählt werden, wobei abweichende Abrechnungsperioden jedenfalls durch volle Kalendermonate teilbar sein müssen.
  5. 5. Kosten sind nur einmal zu erfassen.
  6. 6. Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kontierungsobjekte zu erfolgen. Die Kosten sind jenen Kontierungsobjekten zuzuordnen, für die im selben Detailbudget eine budgetäre Bedeckung vorhanden ist. Sind die Kosten der Verursacherin oder des Verursachers einem Detailbudget zugeordnet, in dem die budgetäre Bedeckung nicht vorhanden ist, so sind die Kosten nicht im Detailbudget der Verursacherin oder des Verursachers, sondern auf ein Kontierungsobjekt des Detailbudgets der Budgetträgerin oder des Budgetträgers zu buchen. Die Zuordnung der Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers hat in diesen Fällen zur Abbildung interner Wertflüsse ausschließlich mittels sekundärer Kostenarten zu erfolgen. Ist eine Zuordnung von Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, so hat eine Verrechnung mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers zu erfolgen.
  7. 7. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen.
  8. 8. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsverrechnung des Bundes.

2. Abschnitt

Kostenartenrechnung und Kostenartengruppen

Kostenartenrechnung

§ 87. (1) In der Kostenartenrechnung ist zu dokumentieren, welche Kosten, nach Arten differenziert und in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind.

(2) Als Kosten ist der aus der Ergebnisrechnung abgeleitete, in Geld bewertete Ge- oder Verbrauch von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen anzusetzen, der für die Erstellung, Erbringung und Verwertung von öffentlichen Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft innerhalb einer Periode angefallen ist. Bei Erlösen handelt es sich um die aus der Ergebnisrechnung abgeleiteten Erträge aus der Bereitstellung öffentlicher Leistungen.

(3) Die im Rahmen der Haushaltsführung erfassten Aufwendungen sind in Kosten, die Erträge in Erlöse überzuleiten. Werden in der Kosten- und Leistungsrechnung zeitliche Abgrenzungen vorgenommen, so sind diese bei der jeweiligen Kostenartengruppe als zeitlich abgegrenzte Kosten gesondert darzustellen. Werden sachliche Abgrenzungen in der Kosten- und Leistungsrechnung vorgenommen, so sind eigens dafür vorgesehene Kontierungsobjekte zu verwenden.

(4) Kalkulatorische Kosten sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nicht anzusetzen.

Kostenartengruppen

§ 88. (1) Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:

  1. 1. Primäre Kosten:
    1. a) Personalkosten
      1. aa) Nicht disponible Personalkosten
      2. bb) Disponible Personalkosten
    2. b) Betriebskosten
      1. aa) Vergütungen
      2. bb) Material- und Verbrauchsgüter
      3. cc) Mieten
      4. dd) Instandhaltung
      5. ee) Kommunikation
      6. ff) Reisen
      7. gg) Werkleistungen
      8. hh) Personalleihe, Ausbildungsverhältnisse
      9. ii) IT-Kosten
      10. jj) Transporte durch Dritte
      11. kk) Präsenz- und Zivildienstleistende
      12. ll) Abschreibungen
      13. mm) Sonstige betriebliche Sachkosten
    3. c) Erlöse
  2. 2. Sekundäre Kosten
  3. 3. Abweichungen
  4. 4. Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand:
    1. a) Transferaufwand
    2. b) Sonstiger neutraler Aufwand
      1. aa) Allgemeiner neutraler Aufwand
      2. bb) Heeresanlagen
      3. cc) Wertberichtigung, Forderungsabschreibung
    3. c) Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag
      1. aa) Steuer- und Zollertrag
      2. bb) Transferertrag.

(2) Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden.

(3) Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.

(4) Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.

3. Abschnitt

Kostenstellenrechnung und vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

Kostenstellenrechnung

§ 89. (1) Kostenstellen sind nach organisatorischen, funktionellen, räumlichen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.

(2) Die Kostenstellen sind hierarchisch und an der Aufbauorganisation orientiert zu gliedern (Standardhierarchie). Zusätzlich können weitere Kostenstellenhierarchien und Kostenstellengruppen verwendet werden.

Standardmodell

§ 90. (1) Um die Ergebnisse der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 vergleichbar zu machen, sind die kostenmäßigen Verrechnungen zwischen den Kostenstellen bundeseinheitlich nach dem Standardmodell nach Abs. 2 zu gestalten.

(2) Das Standardmodell für Kostenstellen gliedert sich in fünf Ebenen:

  1. 1. Ebene für Gebäude der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,
  2. 2. Ebene für interne Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 BHG 2013,
  3. 3. Ebene für externe Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 BHG 2013,
  4. 4. Ebene für interne Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 und
  5. 5. Ebene für externe Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013.

Bei Bedarf kann, nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 noch eine zusätzliche Ebene beigefügt werden, wobei die Darstellung der internen Leistungen auf der vierten Ebene (Abs. 2 Z 4) davon nicht beeinflusst werden darf. Die im Standardmodell vorgegebene Verrechnungssystematik ist unabhängig von der Standardhierarchie der Kostenstellen in § 89 Abs. 2.

(3) Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.

(4) Kosten von Kostenstellen vorgelagerter Ebenen sind, sofern interne Leistungen betroffen sind, auf Kostenstellen nachgelagerter Ebenen oder, sofern externe Leistungen betroffen sind, auf externe Leistungen (§ 93 Abs. 2) zu verrechnen. Die Verrechnung der zweiten Ebene (Abs. 2 Z 2) auf die vierte Ebene (Abs. 2 Z 4) ist jedoch, sofern interne Leistungen betroffen sind, nicht zulässig. Ebenso ist eine Verrechnung von Kosten der Kostenstellen nachgelagerter Ebenen und der Kosten von internen und externen Leistungen (§ 93 Abs. 2) auf Kostenstellen von vorgelagerten Ebenen, sowie eine gegenseitige Verrechnung der Kosten von Leistungen zwischen zwei Kostenstellen nicht zulässig. Innerhalb einer Ebene sind Verrechnungen zwischen unterschiedlichen Kostenstellen grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen davon ist die Abbildung von Leitungsleistungen in der jeweiligen Ebene.

(5) Für die Verrechnung der internen Leistungen sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen definierte Schlüssel einheitlich für alle haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 festzulegen. Abweichend davon können diese haushaltsführenden Stellen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen alternative Schlüssel verwenden, wenn diese zu einer größeren oder vergleichbaren Abrechnungsgenauigkeit führen.

(6) Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.

Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

(§ 109 BHG 2013)

§ 91. (1) Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 109 BHG 2013 führen. Die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung ist nach § 97 zu dokumentieren.

(2) Bei der Wahl des vereinfachten Modells der Kosten- und Leistungsrechnung kann sich die Leistungsdefinition der internen Leistungen (§ 93 Abs. 2) auf die Leistungsgruppen oder eine interne Sammelleistung, die alle internen Leistungen umfasst, beschränken. Mischmodelle, in denen bestimmte interne Leistungsgruppen bzw. interne Leistungen explizit dargestellt werden, sind optional möglich. Die Leistungsdefinition der externen Leistungen (§ 93 Abs. 3) kann auf eine externe Leistung je Aufgabenbereich pro haushaltsführender Stelle beschränkt werden.

(3) Im Sinne des § 90 Abs. 6 sind gleichartige haushaltsführende Stellen einer Untergliederung, die das vereinfachte Modell der Kosten- und Leistungsrechnung wählen, mit der gleichen Ausgestaltung des Modells abzubilden.

4. Abschnitt

Leistungsrechnung

Leistungsrechnung

§ 92. Die Leistungsrechnung bildet eine Grundlage für die Errechnung von Leistungskennzahlen, mit deren Hilfe eine betriebswirtschaftliche Steuerung der Organe unterstützt wird. Im Rahmen der Leistungsrechnung sind folgende Aufgaben durchzuführen:

  1. 1. Festlegung und Beschreibung der von einem Organ erbrachten Leistung,
  2. 2. Erfassung der Leistungsmenge durch Mengen- oder Leistungszeitmessung oder Schätzung für den Zweck der Kalkulation der Leistung und
  3. 3. Kalkulation der Leistung.

Leistungsdefinition

§ 93. (1) Eine Leistung ist das Ergebnis eines abgeschlossenen Arbeitsprozesses, der aus einer Reihe von sachlich zusammengehörigen Arbeitsschritten besteht. Leistungen können sich auch aus Teilleistungen zusammensetzen. Leistungen sind so zu definieren, dass ein Zusammenhang zu den Angaben zur Wirkungsorientierung sowie zu den im Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan angeführten Maßnahmen und Leistungen (§ 45 Abs. 1 Z 3 BHG 2013) hergestellt werden kann und dass steuerungsrelevante Kennzahlen gebildet werden können.

(2) Leistungen werden entweder als intern oder extern klassifiziert, je nachdem ob sie an eine Abnehmerin oder einen Abnehmer (Empfängerin oder Empfänger, Nutzerin oder Nutzer) innerhalb oder außerhalb der haushaltsleitenden Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 erbracht werden. Die internen Leistungen stellen Vorleistungen für die externen Leistungen dar. Die internen Leistungen und ihre Zusammenfassung zu Leistungsgruppen sind taxativ von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festzulegen.

(3) Die Organe haben die internen und externen Leistungen in Form von hierarchisch gegliederten Leistungskatalogen zu dokumentieren. Der Katalog der externen Leistungen ist in Aufgabenbereiche, Geschäftsfelder, Leistungsgruppen und Leistungen zu gliedern.

Leistungserfassung

(§ 110 Abs. 1 BHG 2013)

§ 94. (1) Die internen und externen Leistungen sind von den Organen mengen- oder zeitmäßig zu erfassen. Unter der mengenmäßigen Erfassung versteht man die Erhebung der Leistungsmenge in zählbaren Einheiten.

(2) Die Anwesenheitszeiten der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter der Organe des Bundes setzen sich aus Zeiten, die den Leistungen direkt zuordenbar sind (Leistungszeit), und Zeiten, die den Leistungen nicht direkt zuordenbar sind (Hilfszeit), zusammen. Die Ermittlung der Leistungszeit erfolgt entweder durch Zeitaufzeichnung oder zumindest durch prozentuelle Schätzung der Verteilung der Leistungszeit auf die einzelnen Leistungen. Es ist nach Mitarbeiterkategorien zu unterscheiden. Hilfszeiten müssen nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern können anteilig auf die direkt zurechenbaren Leistungszeiten aufgeschlagen werden.

(3) Bei einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden ist als Basis für die Ermittlung der Leistungszeiten aus den Aufzeichnungen oder Prozentschätzungen grundsätzlich von einem Planwert von 1 680 Stunden je Vollbeschäftigtenäquivalent auszugehen. Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auch eine Berechnung nach Ist-Stunden erfolgen.

(4) Die Verbuchung der aufgezeichneten oder geschätzten Leistungsstunden hat monatsbezogen zu erfolgen. Zeitschätzungen werden auch in Abwesenheitsmonaten vorgenommen. Diese Schätzungen basieren entweder auf einer Extrapolation der Vorperioden oder auf Erfahrungswerten. Die Werte haben möglichst das Jahresmittel darzustellen.

(5) Die auf den Kostenstellen gesammelten nicht disponiblen Personalkosten und die zeitlich abgegrenzten Personalkosten werden je Mitarbeiterkategorie in Form von Tarifen (Normkosten) auf die Leistungen verrechnet. Die Tarife je Mitarbeiterkategorie sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.

Leistungskalkulation

§ 95. Die Leistungen sind - unabhängig davon, ob es sich um interne oder externe Leistungen handelt - nach dem gleichen Kalkulationsverfahren kostenmäßig zu bewerten. Direkt zuordenbare Kosten sind direkt zu verrechnen. Bei nicht direkt zuordenbaren Kosten sind folgende Verrechnungsschritte durchzuführen:

  1. 1. Verrechnung der nicht disponiblen und der zeitlich abgegrenzten Personalkosten der Kostenstelle mittels Tarifen und Mengen auf Grundlage der geschätzten oder aufgezeichneten Leistungszeiten je Mitarbeiterkategorie.
  2. 2. Verrechnung der disponiblen und sekundären Personalkosten der Kostenstelle als Ist-Kosten im gleichen Verhältnis wie die bereits mittels Tarif verrechneten Personalkosten oder auf Basis genauerer Aufzeichnung.
  3. 3. Verrechnung der primären und sekundären Betriebskosten der Kostenstelle als Ist-Kosten im Verhältnis zu den Leistungszeiten.
  4. 4. Die Differenz zwischen den mittels Tarifen verrechneten Personalkostenanteilen und den tatsächlich angefallenen Personalkosten der Kostenstelle ist im Verhältnis zu den bereits mittels Tarif verrechneten Personalkosten nachzuverrechnen.

5. Abschnitt

Organisation und Handbuch

Organisation

(§ 110 Abs. 2 BHG 2013)

§ 96. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen überwacht gemeinsam mit dem Rechnungshof die einheitliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung.

(2) Die Organe haben die für die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erforderlichen Daten zu erfassen und im Rahmen der automationsunterstützten Haushaltsverrechnung des Bundes zu verarbeiten.

(3) Die Ergebnisse abgeschlossener Abrechnungsperioden der Kosten- und Leistungsrechnung sind auf Anforderung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen oder des Rechnungshofs von den haushaltsleitenden Organen auszuwerten (falls erforderlich, zu erläutern) und vorzulegen.

Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung

§ 97. (1) Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor der Betriebsaufnahme des Rechnungssystems ein Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch vorzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gibt das Handbuch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof frei.

(2) Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch dient einerseits der Dokumentation der verordnungskonformen Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung und stellt andererseits die Handlungsanleitung für den operativen Betrieb dar. Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch ist aktuell zu halten und hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Festlegung der Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung im Ressort,
  2. 2. Organisation der Kosten- und Leistungsrechnung, Festlegung der Aufgaben, Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten,
  3. 3. Stammdatenlisten inklusive der hierarchischen Struktur der Kostenstellen und Kostenträger,
  4. 4. Leistungskatalog, Beschreibung der externen Leistungen,
  5. 5. Leistungsbeziehungen, Verrechnungsbeziehungen, Reihenfolge der Verrechnung, Abschlussarbeiten, Berichtswesen, Formulare und
  6. 6. Konformitätsbestätigung im Hinblick auf die Bestimmungen des 5. Teils dieser Verordnung.

6. TEIL

Zahlungsverkehr

1. Abschnitt

Allgemeines zum Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

(§ 111 BHG 2013)

§ 98. (1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen ausführenden Organen (BHAG, Zahlstellen). Für die Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs ist für Organisationseinheiten, sofern es sich um

  1. 1. eine haushaltsführende Stelle, die ein Detailbudget bewirtschaftet
  2. 2. eine Einrichtung, für die ein eigenständiger Zahlungsverkehr in begründeten Fällen auf Grund von Ein- und Auszahlungen erforderlich ist oder
  3. 3. von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger oder
  4. 4. von Personen verwaltete Rechtsträger, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind

handelt, ein Konto bei einer Kreditunternehmung anzulegen und im HV-System eine entsprechende Zuordnung zu diesem Konto einzurichten, um eine ordnungsgemäße Verrechnung der Ein- und Auszahlungen dieser Organisationseinheit zu gewährleisten.

(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos von der BHAG abzuwickeln. Unter bargeldloser Zahlungsabwicklung sind sämtliche Zahlungsformen zu verstehen, bei denen die Zahlung über die bei den Kreditinstituten für die Organe des Bundes eingerichteten Bankkonten erfolgt. Einzahlungen durch eine Zahlungspflichtige oder einen Zahlungspflichtigen gelten auch als bargeldlos, wenn der Betrag bei einem Kreditinstitut in bar eingezahlt wird oder Auszahlungen an eine Empfangsberechtigte oder einen Empfangsberechtigten im Wege einer Anweisung bar vorgenommen werden.

(3) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Diese können Barvorschüsse in Einzelfällen an bestimmte Bedienstete vergeben, wenn dies sachlich erforderlich ist. Von der BHAG ist der Barzahlungsverkehr nur dann abzuwickeln, wenn diese nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 hiezu beauftragt wird.

(4) Der Zahlungsverkehr von Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland kann bei Vorliegen von sachlichen, örtlichen oder organisatorischen Erfordernissen mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über ein sonstiges Bankkonto bei einer ausländischen Bank ohne die Mitwirkung der BHAG erfolgen. Die Buchung der Kontoauszüge hat durch die BHAG zu erfolgen.

Zahlungen und Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt

§ 99. (1) Auszahlungen sind vom ausführenden Organ grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Auszahlungen dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. In solchen Fällen sind Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen.

(2) Forderungen sind grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin oder dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.

(3) Nicht erfüllte Forderungen des Bundes sind vom ausführenden Organ nach Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist einzumahnen, soweit von der zuständigen haushaltsführenden Stelle nicht anderes bestimmt ist (zB Festlegung von Betragsuntergrenzen, Verzicht). Bleibt die Mahnung erfolglos, ist dies der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen, welche in solchen Fällen die entsprechende weitere Vorgehensweise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen hat.

Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen

§ 100. (1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten oder eines Empfangsberechtigten gegen den Bund und Forderungen des Bundes gegen dieselbe Empfangsberechtigte oder denselben Empfangsberechtigten, sind diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, aufzurechnen. Sofern den haushaltsführenden Stellen offene Forderungen des Bundes auch außerhalb des eigenen Detailbudgets bekannt sind, ist auch innerhalb des Bundes aufzurechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten oder klagbar) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits feststehen und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Das ausführende Organ hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten einzuholen.

(2) Von der Aufrechnung ausgenommen sind Forderungen des Bundes, die aus zweckgewidmeten Zahlungen herrühren (gesetzliche, verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung) oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind.

(3) Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die 7 000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) übersteigen, sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes im Einzelfall auf eine Aufrechnungsmöglichkeit zu prüfen. Hiebei ist nach den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen für das Eilnachrichtenverfahren erlassenen Richtlinien vorzugehen.

(4) Die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte ist über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen. Die Aufrechnungserklärung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist vom zuständigen ausführenden Organ vorzunehmen.

Vereinbarungen mit Kreditinstituten

(§ 111 Abs. 3 BHG 2013)

§ 101. Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Bundes dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen getroffen werden. Die Organe des Bundes, insbesondere die ausführenden Organe, haben dafür zu sorgen, dass allen Bediensteten ihres Wirkungsbereiches, die mit Aufgaben des Zahlungsverkehrs betraut sind, diese Vereinbarungen zur Kenntnis gebracht werden. Die Vereinbarungen mit den Kreditinstituten sind in der jeweils aktuellen Fassung online über das Intranet des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar zu halten.

2. Abschnitt

Girozahlungsverkehr

Bankkonten für den Zahlungsverkehr

(§ 111 Abs. 2 BHG 2013)

§ 102. (1) Bei der Österreichischen Postsparkasse und bei der Oesterreichischen Nationalbank ist jeweils ein Bankhauptkonto für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zu führen.

(2) Zu den Bankhauptkonten bei den in Abs. 1 genannten Kreditinstituten sind für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs pro Detailbudget ein Banksubkonto zu eröffnen. Für besondere Sachverhalte können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zusätzlich Banknebenkonten eröffnet werden.

(3) Die Summen der Gut- und Lastschriften jedes Banknebenkontos werden taggleich auf das jeweilige Banksubkonto, die der Banksubkonten taggleich auf das Bankhauptkonto übertragen, sodass die Banksub- und Banknebenkonten keine Salden aufweisen. Über die Gut- und Lastschriften auf den Banksub- und Banknebenkonten werden die ausführenden Organe vom kontoführenden Kreditinstitut durch Übermittlung von Bankkontoauszügen verständigt. In den Bankkontoauszügen der Bankhauptkonten werden die Tagesumsatzsummen der zugehörigen Banksubkonten und in den Bankkontoauszügen der Banksubkonten die Tagesumsatzsummen der zugehörigen Banknebenkonten ausgewiesen.

(4) Die Eröffnung, Schließung und sonstige Verwaltung der Banksub- und Banknebenkonten, wie insbesondere die Festlegung der Erfordernisse für die Auftragszeichnung (Gemeinsamzeichnung) obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ. Bei Banknebenkonten oder sonstigen Bankkonten kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof eine Einzelzeichnung genehmigen, wenn diese auf Grund von organisatorischen, technischen Gründen im Geschäftsgebrauch üblich und notwendig ist und sofern keine andere Entrichtungsform vorgesehen ist. Die Eröffnung eines Banksubkontos wird anlässlich der Einrichtung einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 veranlasst. Die Eröffnung eines Banknebenkontos erfolgt über Antrag der haushaltsführenden Stelle im Wege seines haushaltsleitenden Organs.

(5) Außer Banksub- und Banknebenkonten dürfen mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen auch sonstige Bankkonten eröffnet werden, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und die erwarteten Guthabenbestände für die Zusammenfassung und allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes unbedeutend sind. Die haushaltsführende Stelle hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs die für die Eröffnung erforderlichen Voraussetzungen darzulegen.

(6) Die Eröffnung eines sonstigen Bankkontos zur Durchführung des Zahlungsverkehrs für einen vom Bund verwalteten Rechtsträger bedarf nicht der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.

(7) Sobald die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Bankkontos nicht mehr gegeben sind, ist die Bankkontoschließung von jenem Organ zu veranlassen, das die Eröffnung veranlasst hat. Bei der Schließung von sonstigen Bankkonten sind Verfügungen zu treffen, wie ein allfälliges Guthaben zu verwenden ist und wie zukünftige Zahlungseingänge zu behandeln sind.

(8) Von jeder Bankkontoeröffnung oder -schließung ist die BHAG unverzüglich zu benachrichtigen.

Zeichnungsberechtigte

§ 103. (1) Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Gemeinsamzeichnung).

(2) Für die Banksubkonten dürfen ausschließlich Bedienstete der BHAG zeichnungsberechtigt sein. Dies gilt auch grundsätzlich für Banknebenkonten und sonstige Bankkonten. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist insbesondere auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen. Die Erteilung der Zeichnungsberechtigung hat schriftlich durch die BHAG zu erfolgen.

(3) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 2 erster Satz sind Bankkonten, die der Veranlagung von Geldmitteln nach § 50 Abs. 3 BHG 2013 dienen, bei denen für die Wahrnehmung von Termingeschäften eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Auf solchen Bankkonten dürfen Verfügungen von der zuständigen haushaltsführenden Stelle getroffen werden. Die BHAG ist nachträglich über die getroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen.

(4) Von jeder oder jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der BHAG zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind von der Leiterin oder dem Leiter der BHAG oder durch deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter durch Unterschrift samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen und der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Überweisungsaufträge an Kreditinstitute

§ 104. (1) Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, ansonsten schriftlich zu erteilen.

(2) Für die Auftragszeichnung ist die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich, soweit nicht eine Einzelzeichnung nach § 102 Abs. 4 genehmigt worden ist. Überweisungsaufträge in Papierform sind neben den eigenhändigen Unterschriften zusätzlich auch mit einem gültigen Stempelabdruck zu versehen. Wird die Überweisung im Wege des elektronischen Bankverkehrs veranlasst, hat die Auftragszeichnung nach der zwischen dem Bund und dem betroffenen Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.

(3) Überweisungsaufträge mit gleichartigen Zahlungen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben. Die Auftragszeichnung nach Abs. 2 ist nur für den Sammelauftrag erforderlich, für die darin enthaltenen Einzelaufträge kann sie entfallen. Mit der Unterfertigung des Sammelauftrages übernehmen die Zeichnungsberechtigten auch die Verantwortung für dessen Richtigkeit. Die ungefertigten Einzelaufträge, deren Richtigkeit anlässlich der Buchung des Gebarungsfalles sicherzustellen ist, sind dem Sammelauftrag anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.

(4) Unterfertigte Sammel- und Überweisungsaufträge sind an das jeweilige Kreditinstitut weiterzuleiten.

(5) Bei einem Ausfall des elektronischen Bankverkehrs ist der Zahlungsverkehr mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten geeigneten Maßnahmen aufrecht zu erhalten.

(6) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an ein Kreditinstitut, aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, dass eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag nach der Bestimmung des § 40 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, zu widerrufen. Der Widerruf ist beim Kreditinstitut, bei Auszahlungen im Wege der Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringlichen Fällen ist der Widerruf vorab im Wege einer elektronischen Nachrichtenübermittlung zulässig. Die Einhaltung des Widerrufes ist von der BHAG in geeigneter Weise zu überwachen. Der Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Bankkonto beim kontoführenden Kreditinstitut, so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu behandeln.

IT-Durchführungsauftrag

§ 105. (1) Wenn Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten IT-Verfahren verarbeitet werden und die Ergebnisse von einer IT-Dienstleisterin oder einem IT-Dienstleister im Sinne des § 103 Abs. 3 BHG 2013 an das Kreditinstitut zum Zahlungsvollzug weitergeleitet werden, hat dies unmittelbar und mittels IT-Durchführungsauftrag zu erfolgen. Die für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Daten sind aufzubereiten und in Form eines für das Kreditinstitut maschinell lesbaren Datenbestandes gesichert weiterzuleiten; dabei ist von der jeweiligen Bundesministerin oder dem jeweiligen Bundesminister sicherzustellen, dass eine inhaltliche Veränderung der Daten nicht erfolgen kann.

(2) Ein IT-Durchführungsauftrag ist von zwei für die Datenverarbeitung zuständigen Bediensteten (Gemeinsamzeichnung nach § 103 Abs. 1) der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters zu unterfertigen, gesichert aufzubewahren und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Mit den beiden Unterschriften wird auch die Richtigkeit der Datenverarbeitung nach § 103 Abs. 3 BHG 2013 bestätigt.

(3) IT-Durchführungsaufträge sind durch Zeichnungsberechtigte der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters schriftlich zu unterfertigen. Die IT-Dienstleisterin oder der IT-Dienstleister hat von jeder oder jedem zeichnungsberechtigten Bediensteten eine Unterschriftsprobe gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters und von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Anbringen eines Sichtvermerks samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen.

Einzahlungen im Girozahlungsverkehr

§ 106. (1) Zahlungsansprüche des Bundes sind grundsätzlich bargeldlos auf den für die haushaltsführenden Stellen bei den Kreditinstituten eingerichteten Banksub-, Banknebenkonten oder sonstigen Bankkonten begleichen zu lassen. Die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung zur Zahlung aufzufordern. In der Zahlungsaufforderung sind folgende Angaben bekannt zu machen:

  1. 1. die Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. die Bankverbindung (IBAN, BIC),
  3. 3. der Zahlungsbetrag samt Währungsangabe (grundsätzlich in Euro, außer bei Fremdwährungskonten),
  4. 4. der Verwendungszweck (zB die Geschäftszahl),
  5. 5. die Fälligkeit der Zahlung und allfällige Zahlungsbedingungen, und
  6. 6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

(2) Einlangende Geldanweisungen, die Bargeld gleichzusetzen sind, sind auf ein entsprechendes Bankkonto der haushaltsführenden Stelle gutzuschreiben. Die Beauftragung zur Gutschrift durch das Postamt ist von der BHAG schriftlich vorzunehmen.

(3) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige oder den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.

(4) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von einer haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen oder eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen oder des Zahlungspflichtigen ist der Annahmeanordnung anlässlich der erstmaligen Anordnung anzuschließen. In weiterer Folge genügt ein Hinweis auf die vorhandene Einverständniserklärung in der Annahmeanordnung. Liegt die Einverständniserklärung nicht vor, ist vom anordnenden Organ die Einholung der Einverständniserklärung zu veranlassen.

Auszahlungen im Girozahlungsverkehr

§ 107. (1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten oder dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten oder des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.

(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung verstorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an eine Empfangsberechtigte oder einen Empfangsberechtigten, über deren oder dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an die Masseverwalterin oder den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Die Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten durch die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass hiedurch eine Dritte oder ein Dritter geschädigt werden soll oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(4) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten von der haushaltsführenden Stelle in den jeweiligen Auszahlungsanordnungen zu berücksichtigen. Die BHAG hat diesen Anordnungen Rechnung zu tragen und auch die Auszahlungen aller anderen haushaltsführenden Stellen durch eine Zahlsperre sowie durch andere geeignete Maßnahmen zu verhindern und hievon die haushaltsführenden Stellen zu verständigen, damit diese dies in ihren Anordnungen berücksichtigen können. Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung der haushaltsführenden Stelle oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung von vertraglichen Verpfändungen und Abtretungen, hat die haushaltsführende Stelle die Einschreiterin oder den Einschreiter hievon zu benachrichtigen.

(5) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes bei der haushaltsführenden Stelle. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes nach § 100 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote bei der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hierdurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.

(6) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen kann das Kreditinstitut mit der Auszahlung zeitlich unbefristet oder befristet beauftragt werden, sofern diese Möglichkeit von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem Kreditinstitut vereinbart ist (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Die Zustimmung zum Einzug durch die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten selbst (Einzugsermächtigung) oder zur Erteilung eines Abbuchungsauftrages an das Kreditinstitut darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. 1. Es muss gewährleistet sein, dass die BHAG die Auszahlungen des Bundes auf Grund der Einzugsermächtigung für die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder des Abbuchungsauftrages des Bundes ordnungsgemäß überwachen kann.
  2. 2. Die zur Einziehung gelangenden Beträge müssen zeitlich und der Höhe nach abschätzbar sein.
  3. 3. Bei zu Unrecht eingezogenen Beträgen muss binnen der in § 45 Abs. 3 ZaDiG festgelegten Frist die Rückerstattung möglich sein.
  4. 4. Der Zahlungsverkehr muss dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht werden.

(7) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen in gleich bleibender Höhe kann die Auszahlung im Wege des Kreditinstitutes auch mittels Dauerauftrag erfolgen. Für die Durchführung der Zahlung sind die erforderlichen Angaben, wie Beginn und Dauer der Leistungsperiode (befristet oder unbefristet) und wiederkehrender Leistungszeitpunkt anzugeben.

3. Abschnitt

Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr

Schecks und Geldanweisungen

(§ 111 Abs. 4 BHG 2013)

§ 108. (1) Schecks und Geldanweisungen von Dritten dürfen nur in begründeten Fällen und nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zahlungshalber entgegengenommen werden. Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen hat unmittelbar bargeldlos auf das jeweilige Bankkonto nach § 102 zu erfolgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt in diesen Fällen erst mit dem Zahlungseingang auf diesem Bankkonto ein. Auf die Oesterreichische Nationalbank oder auf ausländische Kreditinstitute gezogene Schecks und Geldanweisungen sind bei der Oesterreichischen Nationalbank, alle anderen sind beim jeweils kontoführenden Kreditinstitut der haushaltsführenden Stelle einzulösen.

(2) Auf entgegengenommenen Schecks ist unmittelbar nach der Übernahme quer über die Vorderseite der Vermerk ,,nur zur Verrechnung“ zu setzen und das Bankkonto, auf dem die auf dem Scheck ausgewiesene Geldsumme gutgeschrieben werden soll, anzuführen. Die entgegengenommenen Geldanweisungen müssen als Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontoverbindung der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und der Geldanweisung ist der Abdruck des Stempels der entgegennehmenden haushaltsführenden Stelle anzubringen und von der Bediensteten oder dem Bediensteten, die oder der das Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und Geldanweisungen sind von dem zuständigen Organ spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag direkt einzulösen oder über die BHAG an das jeweilige Kreditinstitut nach Abs. 1 unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur Einlösung weiterzuleiten. Eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei der haushaltsführenden Stelle oder bei der BHAG, sofern diese die Einreichung veranlasst hat, zu verbleiben.

(3) Für Einzahlungen, die von der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen an Stelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks erfolgen, ist von der Kassierin oder dem Kassier eine Einzahlungsbestätigung nach § 112 auszustellen, auf der insbesondere zu vermerken ist, dass die Einzahlung mittels Scheck und unter Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.

(4) Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen bei der Bank hat durch die haushaltsführende Stelle oder durch das ausführende Organ, bei dem der Scheck oder die Geldanweisung übernommen wurde, zu erfolgen und ist bis zu ihrer Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle vom ausführenden Organ zu überwachen. Dazu ist von einer hiezu beauftragten Bediensteten oder einem hiezu beauftragten Bediensteten des ausführenden Organs, nicht jedoch von der Kassierin oder dem Kassier, eine Schecküberwachungsliste mit folgenden Angaben zu führen:

  1. 1. fortlaufende Nummer,
  2. 2. Schecknummer,
  3. 3. Name der Ausstellerin oder des Ausstellers,
  4. 4. Tag der Ausstellung,
  5. 5. Geldsumme,
  6. 6. bezogenes Kreditinstitut,
  7. 7. Tag der Weiterleitung zur Einlösung und
  8. 8. Tag der Einlösung.

(5) Die Ausstellung von Schecks zur Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht werden oder eine Barzahlung dadurch vermieden werden kann. Der Scheck ist auf Grund einer Anordnung der haushaltsführenden Stelle unter Anführung der Empfängerdaten von der BHAG auszustellen. Von der BHAG ist über die Identität der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers ein entsprechender Nachweis zu verlangen, der in geeigneter Weise zu dokumentieren ist. Die Übernahme des Schecks ist von der Empfängerin oder dem Empfänger bestätigen zu lassen.

(6) Schecks dürfen ausschließlich von der BHAG ausgestellt werden. Die Ausstellung hat nach dem Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, mit der Besonderheit zu erfolgen, dass der Scheck anlässlich der Ausstellung von zwei Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdrucks der BHAG zu unterschreiben ist (Gemeinsamzeichnung). In einem Verwendungsnachweis sind die Schecknummer, der Scheckbetrag und das Datum der Ausstellung zu vermerken. Geldanweisungen dürfen nur direkt an Kreditinstitute gerichtet werden, die Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten der Zahlung ist untersagt.

Elektronische Entrichtungsformen

(§ 111 Abs. 4 BHG 2013)

§ 109. (1) Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen ist zulässig, wenn für die Entrichtungsform eine entsprechende Vereinbarung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen mit einem Kreditinstitut besteht und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Entrichtungsform gegeben sind. Elektronischen Entrichtungsformen ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dadurch Barzahlungen vermieden werden können. In Fällen, in denen Zahlungen des Bundes unverzüglich zu leisten sind oder in denen die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger über keine entsprechende Bankverbindung verfügt, hat die Zahlung durch den Bund direkt durch die haushaltsführende Stelle mittels einer Prepaid-Karte zu erfolgen.

(2) Die zugelassenen Entrichtungsformen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt. Bei der Durchführung von Zahlungen sind die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien anzuwenden.

(3) Die für die Entrichtungsform erforderliche technisch-organisatorische Einrichtung erfolgt auf Antrag der haushaltsführenden Stelle im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs und auf Grundlage der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach § 111 Abs. 3 BHG 2013 mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarung.

4. Abschnitt

Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen

Barzahlungsverkehr

(§ 111 Abs. 1 BHG 2013)

§ 110. (1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Die BHAG darf Barzahlungen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 abwickeln.

(2) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Auszahlungen in bar dürfen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur geleistet werden

  1. 1. in besonders dringenden Fällen,
  2. 2. wenn damit besondere Zahlungsbegünstigungen erreicht werden oder
  3. 3. wenn die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht.

(3) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken. Er darf grundsätzlich nur

  1. 1. in entsprechend ausgestatteten Kassenräumen,
  2. 2. während der festgelegten Kassenstunden und
  3. 3. von bestimmten Bediensteten (Kassierin oder Kassier) vorgenommen werden.

Die Kassenstunden und die Namen der Kassierinnen oder der Kassiere sind samt Unterschriftsproben durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.

(4) Die Einschränkungen des Abs. 3 gelten nicht, wenn

  1. 1. der Barzahlungsverkehr nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann,
  2. 2. Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch eine Sofortzahlung erfolgt oder
  3. 3. die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt haben.

In den genannten Ausnahmefällen ist sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Zahlungseingänge und -ausgänge sowie die Richtigkeit des Bargeldbestandes möglich ist und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel während und außerhalb der Dienststunden gewährleistet sind.

(5) Vor jeder Auszahlung hat sich die Kassierin oder der Kassier zu überzeugen, ob die Empfängerin oder der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist bei der oder dem Anordnungsbefugten, die oder der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat, wenn ihre oder seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, ihre oder seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Soweit an eine andere Übernahmeberechtigte oder einen anderen Übernahmeberechtigten auszuzahlen ist, hat diese oder dieser außer ihrem oder seinem Namen auch die Übernahmeberechtigung nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung mit einem entsprechenden Zusatz zu unterfertigen. Bei Auszahlung an eine Empfängerin oder einen Empfänger, die oder der des Schreibens unkundig ist oder die oder der aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten kann, hat an Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten und die Identität ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Identitätsmerkmale des amtlichen Lichtbildausweises sind von der Kassierin oder dem Kassier festzuhalten.

(6) Bei Einzahlungen in bar sind in Gegenwart der Einzahlerin oder des Einzahlers die Gültigkeit und die Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.

Bargeldverstärkung

§ 111. (1) Die Zahlstellen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstellenleiterin oder dem Zahlstellenleiter schriftlich bei der BHAG anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen sind mittels Postanweisung, Scheck oder sonstigen für die Bargeldbereitstellung geeigneten Formen zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die zugelassenen Bereitstellungsformen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verkehrs festgelegt.

(2) Im Fall von Bargeldverstärkungen ist die Bestimmung des § 106 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(3) Die erhaltenen Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstelle in Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 einzutragen. Als Beleg dient der Auszahlungsbeleg der auszahlenden Stelle oder die Kontoinformation des kontoführenden Kreditinstitutes.

(4) Über die ausgegebenen Bargeldverstärkungen sind von der BHAG entsprechende Konten zu führen.

Aufschreibungen über den Barzahlungsverkehr

§ 112. (1) Sämtliche Ein- und Auszahlungen sind nachvollziehbar, richtig und vollständig in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen. Die vorgenommenen Ein- und Auszahlungen sind, sowohl einzeln mittels Beleg, als auch fortlaufend gesammelt in den Aufzeichnungen nach der Bestimmung des § 71 Abs. 2 nachzuweisen.

(2) Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.

  1. 1. Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung auszustellen und von der Kassierin oder von dem Kassier zu unterfertigen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 dient, die zweite Ausfertigung für die Einzahlerin oder den Einzahler bestimmt ist und die dritte Ausfertigung als Beleg bei der Kassierin oder dem Kassier verbleibt.
  2. 2. Die Auszahlungsbestätigung ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der Empfängerin oder dem Empfänger unterfertigen zu lassen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 dient und die zweite Ausfertigung als Beleg bei der Kassierin oder dem Kassier verbleibt. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger einen Zahlungsbeleg ausfolgt.

(3) In der Zahlungsbestätigung sind folgende Angaben festzuhalten:

  1. 1. Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. fortlaufende Bestätigungsnummer,
  3. 3. Zahlungsbetrag samt Währungseinheit,
  4. 4. Name der Einzahlerin oder des Einzahlers bzw. der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers,
  5. 5. Zahlungsgrund und
  6. 6. Ausstellungsdatum und Unterschrift.

(4) Zum Ende einer Abrechnungsperiode und vor jeder Übergabe der Kassengeschäfte an eine andere Person sind die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 abzuschließen. Der Abschluss hat in der Weise zu erfolgen, dass

  1. 1. die erfolgten Ein- und Auszahlungen summiert werden und daraus ein Saldobetrag gebildet wird,
  2. 2. die Übereinstimmung des tatsächlichen Bargeldbestandes mit dem Stand der Aufzeichnungen kontrolliert wird und
  3. 3. die Übereinstimmung,
    1. a) sofern es sich um ein physisches Kassabuch handelt, unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist,
    2. b) sofern es sich um Aufzeichnungen in einem von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen genehmigten elektronischen Kassabuch handelt, durch eine Abschlussbuchung sowie einen Papierausdruck über den letzten Saldenstand unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist oder
    3. c) sofern es sich um Aufzeichnungen direkt im HV-System handelt, durch eine Abschlussbuchung sowie einen Papierausdruck über den letzten Saldenstand unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist; die Abschlussbuchung im HV-System ist als eine von der Anordnungsbefugten oder vom Anordnungsbefugten freigegebene Verrechnungsanordnung mit den zugehörigen verrechnungsrelevanten Belegen umgehend an die BHAG weiterzuleiten.

Die Abstimmung der Aufzeichnungen nach lit. a bis c kann bei Bedarf jederzeit erfolgen.

(5) Wird bei der Abstimmung der Aufzeichnungen nach Abs. 4 ein Differenzbetrag festgestellt, ist dieser umgehend aufzuklären, andernfalls ist der Betrag als Einzahlung (bei einem festgestellten Mehrbestand an Barzahlungsmitteln) oder als Auszahlung (bei einem festgestellten Fehlbestand, sofern dieser nicht von der Kassierin oder dem Kassier sofort ersetzt wird) festzuhalten.

Verwahrung von Bargeld

(§ 112 BHG 2013)

§ 113. (1) Der Bargeldbestand ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Bankkonto der haushaltsführenden Stelle oder, in Ermangelung eines solchen, auf das der zuständigen haushaltsführenden Stelle, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Dies gilt auch für Bargeld, das auf Grund der folgenden Bestimmungen nicht gesichert verwahrt werden kann.

(2) Als Kassenraum ist ein entsprechend dem Umfang der Barzahlungsgeschäfte geeigneter, versperrbarer Raum vorzusehen. Der Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden versperrt zu halten. Die Sicherheitseinrichtungen, wie einbruchsichere Türen, gesicherte Fenstereinstiege, Alarmanlage usw. sind entsprechend dem Stand der Technik und in Abwägung der Höhe des aufzubewahrenden Bargeldes und der sonstigen Wertsachen einzurichten.

(3) Das Bargeld ist in versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes mit einem Schlüssel oder einem Ziffernschloss zu verwahren. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt der Kassierin oder dem Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist auch während der Dienststunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen.

(4) Die Hinterlegung von in den Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 ungebuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder sonstigen Belegen über Bareinzahlungen oder Barauszahlungen ist unzulässig. Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen Zahlungsmitteln oder Wertsachen ist unzulässig.

(5) Alle Schlüssel eines Kassenbehälters sind einzeln in einem Schlüsselverzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Bei Zahlstellen ist die Führung des Schlüsselverzeichnisses in der Geschäftseinteilung festzulegen. Aus dem Verzeichnis muss zu ersehen sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüsselverwahrers sind festzuhalten. Das Schlüsselverzeichnis ist für jeden Kassenbehälter gesondert zu führen und hat zumindest zu enthalten:

  1. 1. den Standort des Kassenbehälters,
  2. 2. die Schlüsselnummer, die Lage des Schlosses (zB oben, unten, innen) am Kassenbehälter und Bezeichnung der Herstellerin oder des Herstellers,
  3. 3. das Datum der Schlüsselübernahme,
  4. 4. das Datum der Schlüsselrückgabe, und
  5. 5. den Namen und die Unterschrift der Schlüsselübernehmerin oder des Schlüsselübernehmers.

(6) Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluss regelmäßig Bargeld von mehr als 10 000 Euro oder Wertsachen im Wert von mehr als 30 000 Euro aufbewahrt werden, müssen mit Doppelsperre ausgestattet sein. Die Schlüssel zu einem mit Doppelsperre ausgestatteten Kassenbehälter sind so zu verteilen, dass eine oder ein mit der Sperre des Kassenbehälters betraute Bedienstete oder betrauter Bediensteter auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den Besitz aller Schlüssel zu dem Kassenbehälter gelangen kann. Der mit Doppelsperre versehene Kassenbehälter darf nur gemeinsam von beiden mit der Sperre betrauten Bediensteten geöffnet und geschlossen werden. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel bei sich zu tragen und so sorgfältig zu verwahren, dass sie gegen Diebstahl, Missbrauch und Verlust gesichert sind. Die mit der Sperre und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel weder untereinander austauschen, noch gemeinsam verwahren. Der Verlust eines Schlüssels ist der oder dem mit der Führung des Schlüsselverzeichnisses beauftragten Bediensteten unverzüglich zu melden und das betreffende Schloss ist sofort austauschen zu lassen.

(7) Eine Doppelsperre ist auch dann gegeben, wenn der Kassenbehälter mit einem eingebauten und gesondert sperrbaren Innentresor, in dem das Bargeld und die Wertsachen aufzubewahren sind, ausgestattet ist und der Schlüssel des Innentresors sich in Verwahrung der Kassierin oder des Kassiers und der Schlüssel des Kassenbehälters in Verwahrung der oder des mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten befinden. Als Doppelsperre gilt auch, wenn der Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre (zB Schlüssel und Ziffernschloss) versehen ist und der Schlüssel sich in Verwahrung der Kassierin oder des Kassiers befindet und die Ziffernkombination nur der oder dem mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten bekannt ist.

(8) Zu jedem Kassenbehälter mit Doppelsperre muss zumindest je ein Zweitschlüssel vorhanden sein, der entsprechend der Aufteilung der Sperre getrennt vom ersten Schlüssel in einem Umschlag zu verschließen ist. Die Umschläge sind an den Verschlussstellen mit dem Stempelabdruck der haushaltsführende Stelle und mit den Unterschriften der oder des mit der Kassensperre im Zeitpunkt des Verschlusses betrauten Bediensteten zu versehen. An den Umschlägen sind außen die Art des Schlüssels (Schlüssel zur Sperre oder Gegensperre) und die Bezeichnung der haushaltsführende Stelle anzugeben. Die Umschläge sind voneinander getrennt entweder in der haushaltsführende Stelle - jedoch nicht im Kassenbehälter - oder im Kassenbehälter einer nahe gelegenen Bundesdienststelle oder bei einem Kreditinstitut nachweislich und gesichert zu hinterlegen. Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Kombinationssperren. Umschläge mit Zweitschlüsseln dürfen grundsätzlich nur von der oder dem mit der Führung des Schlüsselverzeichnisses beauftragten Bediensteten, in Anwesenheit einer oder eines zweiten - nach Möglichkeit in Anwesenheit einer oder eines mit der Sperre betrauten - Bediensteten geöffnet werden. Jede Schlüsselentnahme ist unter Angabe der maßgebenden Umstände in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den Beteiligten zu unterfertigen und dem Schlüsselverzeichnis (Abs. 5) anzuschließen ist. Zweitschlüssel dürfen nur bei unbedingter Notwendigkeit und nur kurzfristig verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Erst- und Zweitschlüsseln ist unzulässig. Bei Schlüsselverlust ist das zugehörige Schloss unverzüglich auszutauschen.

(9) Die Beförderung von Bargeld im Wert von mehr als 50 000 Euro, bei geringerem Wert dann, wenn eine besondere Gefährdung anzunehmen ist, hat von zwei, Bargeld im Wert von mehr als 200 000 Euro hat von drei Bediensteten, nach Möglichkeit in einem Dienstkraftwagen, zu erfolgen. Die Begleitpersonen müssen sich ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe der Kassenbotin oder des Kassenboten befinden. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern, wobei darauf zu achten ist, dass der Transport nicht immer zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Weg erfolgt.

Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen

(§ 112 Abs. 2 BHG 2013)

§ 114. (1) Die Verwahrung von Wertsachen obliegt grundsätzlich den Zahlstellen, die der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen auch der BHAG. Die BHAG darf Wertsachen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 verwahren. Wertsachen sind in Kassenbehältern zu verwahren. Falls bestimmte Wertsachen ihres Umfangs oder ihrer Größe wegen nicht in Kassenbehältern untergebracht werden können, sind sie auf andere Weise gesichert zu verwahren.

(2) Die Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung von Wertsachen sind grundsätzlich von der Kassierin oder dem Kassier zu besorgen. Ist der Umfang dieser Geschäfte so groß, dass sie von der Kassierin oder dem Kassier nicht allein besorgt werden können, so ist damit zusätzlich eine weitere Bedienstete oder ein weiterer Bediensteter der Zahlstelle zu betrauen.

(3) Die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen haben auf Grund einer Zu- oder Abgangsanordnung zu erfolgen. Sie sind entsprechend zu belegen, auf Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen festzuhalten. Die Wertsachen sind in den Bestandsverzeichnissen grundsätzlich einzeln anzuführen, bei umfangreicher Gebarung sind sie getrennt nach Wertsachenarten zu führen. Die Bestandsverzeichnisse haben zumindest zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. die fortlaufende Nummer,
  3. 3. die Beschreibung der Wertsache und deren Menge,
  4. 4. Angaben über die Person, die die Sache eingeliefert hat, über die Empfängerin oder den Empfänger bzw. über die Eigentümerin oder den Eigentümer der Wertsache (bei Fremdsachen),
  5. 5. den Tag der Annahme oder der Ausfolgung und
  6. 6. den Wert der Sache.

(4) Ebenfalls gesichert zu verwahren sind sämtliche verrechnungspflichtige Drucksorten, Bankvordrucke für den bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie Urkunden und Belege, die zum Nachweis von Zahlungsanweisungen und Entrichtung von Zahlungen dienen. Verrechnungspflichtige Drucksorten sind in eigenen Bestandsverzeichnissen festzuhalten, in denen der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand aufzuzeichnen sind. Unbrauchbar gewordene Drucksorten sind auszuscheiden und im Beisein zumindest einer oder eines zweiten Bediensteten zu vernichten. Dies ist im Bestandsverzeichnis zu bestätigen. Der Verlust von Bankvordrucken ist unverzüglich dem ausstellenden Kreditinstitut anzuzeigen. Angenommene Schecks und Zahlungsbelege sind zumindest bis zu ihrer Einlösung bzw. Abrechnung mit dem Kreditinstitut gesichert zu verwahren.

Ausländische Zahlungsmittel

§ 115. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch bei besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen der Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zustimmen.

(2) Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditinstituten hinzuweisen.

(3) Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund auf Grund einer besonderen Gegebenheit nur mit ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen können, ist diese Möglichkeit einzuräumen, wenn andernfalls ein Schaden für den Bund entstehen könnte.

(4) Werden ausländische Zahlungsmittel in bestimmten Ausnahmefällen entgegengenommen oder sind sie dem Bund zugefallen, sind diese bei einem Kreditinstitut auf das entsprechende Bankkonto der haushaltsführenden Stelle einzuzahlen oder in Euro umzutauschen.

5. Abschnitt

Zahlungswirksamkeit

Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen

§ 116. Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

  1. 1. Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle,
  2. 2. Einzahlungen im Postscheckverkehr - entweder direkt bei einer Filiale der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,
  3. 3. Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder - bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt - das Datum der Gutschrift auf dem Banksub- oder Banknebenkonto der haushaltsführenden Stelle,
  4. 4. Überweisungen auf Banksub-, Bankneben- oder sonstigen Bankkonten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle,
  5. 5. Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Bundes: Datum der Verrechnung,
  6. 6. Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,
  7. 7. Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,
  8. 8. in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle.

Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen

§ 117. Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

  1. 1. Bargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,
  2. 2. Baranweisungen: Datum der Barausfolgung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder Datum der Hinterlegung beim Postamt,
  3. 3. Überweisung auf ein Bankkonto der oder des Empfangsberechtigten: Datum der Abbuchung durch das Kreditinstitut,
  4. 4. Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Bundes: Datum der Verrechnung,
  5. 5. Auszahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.

7. TEIL

Innenprüfung

1. Abschnitt

Allgemeines zur Innenprüfung

Grundsätze der Innenprüfung

§ 118. (1) Die Innenprüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:

  1. 1. die sachliche und die rechnerische Prüfung,
  2. 2. die Prüfung im Gebarungsvollzug und
  3. 3. die Nachprüfung.

Jede dieser Prüfungen ist grundsätzlich für einen Gebarungsfall nur einmal durchzuführen.

(2) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen.

(3) Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.

(4) Die Nachprüfung obliegt der BHAG. Die BHAG hat die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung aller haushaltsführenden Stellen sowie der vom Bund verwalteten Rechtsträger nachzuprüfen.

(5) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§§ 9 und 21) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 10 und 22) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen bzw. die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.

(6) Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit

  1. 1. dem Grunde oder der Höhe nach unzulässigen Anordnungen,
  2. 2. der Manipulation von Zahlungs- oder Verrechnungsbelegen,
  3. 3. verschwiegenen Einzahlungen oder Fehlgeldbeständen oder
  4. 4. vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.

2. Abschnitt

Sachliche und rechnerische Prüfung

Umfang der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(§ 113 Abs. 1 BHG 2013)

§ 119. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen, sofern in § 120 nicht der Entfall der Prüfung oder der Ersatz der vollständigen Prüfung durch eine stichprobenweise Prüfung vorgesehen ist.

(2) Zu prüfen ist jeder Beleg, der beim anordnenden Organ einlangt und geeignet ist, einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zu begründen. Liegen vom Beleg mehrere Ausfertigungen vor, ist dafür zu sorgen, dass dieser Beleg nur einmal zur Zahlung gelangt.

(3) Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (§ 11 UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem nochmaligen Zahlungsvollzug kommt.

(4) Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungsfällen ist jede einzelne Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei der Abschlusszahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(5) Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst

  1. 1. in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
    1. a) die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
    2. b) die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
    3. c) die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen,
    4. d) die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind.
  2. 2. in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung nicht zu Grunde liegt, die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung des Bundes besteht.
  3. 3. in Fällen von Reiserechnungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) die Feststellung der oder des Vorgesetzten, dass die Angaben in der von der oder dem Bediensteten gelegten Reiserechnung mit der Ausführung des ihr oder ihm erteilten Dienstauftrages übereinstimmen.

(6) Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung der Höhe nach besteht. Dies umfasst die Feststellung, dass

  1. 1. die angeführten Zahlenangaben glaubwürdig, vollständig und richtig sind,
  2. 2. geleistete An- und Vorauszahlungen in der Endabrechnung richtig berücksichtigt sind,
  3. 3. die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben und die sonstigen Rechnungsangaben vollständig vorhanden sind und
  4. 4. die Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß ausgewiesen sind.

Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(§ 113 Abs. 5 BHG 2013)

§ 120. (1) Auf Grund des § 116 Abs. 1 BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.

(2) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach

  1. 1. durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) festgelegt ist oder
  2. 2. durch Rechtsvorschriften, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen, in anderen Normen in Gesetzesrang sowie in Verordnungen festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.

(3) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.

(4) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde.

(5) Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn

  1. 1. Zahlungsverpflichtungen in automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden oder
  2. 2. bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.

Betrauung mit der Prüfung und mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(§ 113 Abs. 2 und 3 BHG 2013)

§ 121. (1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 sind Bedienstete zu betrauen,

  1. 1. die alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen,
  2. 2. die nicht bereits über eine Anordnungsbefugnis verfügen oder die im jeweiligen Gebarungsfall ihre Anordnungsbefugnis nicht wahrnehmen und
  3. 3. bei denen auch sonst keine Zweifel an ihrer vollen Unbefangenheit (§ 9) bestehen.

(2) Wenn nicht von einer Bediensteten oder einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.

(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer oder eines sachverständigen Dritten, so ist der entsprechend eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.

(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 122 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte oder ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiters sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse sowie Haftungsregelungen festzulegen.

Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(§ 113 Abs. 4 BHG 2013)

§ 122. (1) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der oder dem zuständigen Bediensteten bzw. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit grundsätzlich schriftlich im HV-System zu bestätigen. Ist eine solche Bestätigung im HV-System wegen Fehlens der technisch-organisatorischen Voraussetzungen nicht möglich, ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit entweder direkt auf der Rechnung oder auf sonstigen mit der Rechnung in Zusammenhang stehenden Gebarungsunterlagen mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum zu bestätigen. Diese Vermerke sind der BHAG mit der Anordnung grundsätzlich elektronisch im HV-System oder in Papierform zu übermitteln.

(2) Der Vermerk nach Abs. 1 darf erst bei vollständigem Vorhandensein aller Gebarungsunterlagen und nach erfolgter Prüfung dieser Gebarungsunterlagen angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (§ 121), sind der oder dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus der Geschäfts- oder Personaleinteilung ergibt.

(3) Bei Zahlungsansprüchen des Bundes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Rechnungsausstellung. In diesem Fall ist ein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf einer vom Bund ausgestellten Rechnung nicht anzubringen.

(4) Die Prüfung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erteilung der Anordnung auch ohne Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgen. Die Prüfung und Bestätigung ist in diesen Fällen unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung, nachzuholen und dem ausführenden Organ zur Kenntnis zu bringen. Bei Auszahlungen ist die nachträgliche Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit jedoch nur zulässig, wenn

  1. 1. die Leistung bereits erbracht wurde,
  2. 2. die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist und der Höhe nach glaubhaft erscheint, und
  3. 3. die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit und in der Lage ist und sonst keine Gründe dagegensprechen.

(5) Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Bundesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüberhinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten zu überprüfen.

Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

§ 123. Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.

3. Abschnitt

Prüfung im Gebarungsvollzug

Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug

(§ 114 Abs. 1 und 2 BHG 2013)

§ 124. (1) Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.

(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe durch das HV-System beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.

(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der §§ 28 und 29 zu entsprechen.

(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.

(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese oder dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.

(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Z 9 bis 11 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:

  1. 1. Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Bankverbindung),
  2. 2. Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
  3. 3. Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
  4. 4. Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
  5. 5. Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach § 100 (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
  6. 6. Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
  7. 7. Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 10 Abs. 1,
  8. 8. Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen,
  9. 9. Bezugnahme auf eine Mittelvormerkung,
  10. 10. Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle, sowie
  11. 11. Prüfung des tatsächlichen Bestehens der Anordnungsbefugnis der jeweiligen Anordnungsbefugten oder des jeweiligen Anordnungsbefugten.

(7) Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen, wobei vom HV-System die Transaktionen nach folgenden festgelegten Grundsätzen auszuwählen sind, die das Ausmaß der Prüfung festlegen:

  1. 1. Wenn der Anordnungsbetrag von 100 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 4% wahrzunehmen.
  2. 2. Wenn der Anordnungsbetrag von 250 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 10% wahrzunehmen.
  3. 3. Wenn der Anordnungsbetrag von 500 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 30% wahrzunehmen.

Bei Vorliegen eines Anordnungsbetrages ab 500 Euro ist die vollständige Prüfung nach Abs. 6 im Ausmaß von 100% vorzunehmen. Die angeführten Prozentsätze stellen Untergrenzen dar, die jedenfalls einzuhalten sind.

(8) Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Abs. 7 sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen und anschließend zu buchen.

(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien in Bezug auf die Erhöhung der Prozentsätze nach Abs. 7 Z 1 bis Z 3 erlassen.

(10) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der BHAG laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(11) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (zB Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- und Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (zB Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der BHAG vorzunehmen.

Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug

(§ 114 Abs. 2 BHG 2013)

§ 125. (1) Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.

(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 126. Anordnungen, die den Vorschriften entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Bei Anordnungen im HV-System erfolgt die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsreferentin oder den Buchhaltungsreferenten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der Buchhaltungsreferentin oder dem Buchhaltungsreferenten ein Vollzugsvermerk anzubringen.

Aufforderung zur Berichtigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 127. (1) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nach § 87 Abs. 6 BHG 2013 grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zahlungsbedingungen oder bei Angaben, die nicht verrechnungsrelevant sind, kann die BHAG selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen. In diesem Fall hat die BHAG das anordnende Organ über die Berichtigung zu verständigen.

(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der BHAG nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die BHAG hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information des haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat die BHAG über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen und dem Bericht Kopien der relevanten Belege anzuschließen. Von der erfolgten Mitteilung ist das zuständige haushaltsleitende Organ durch Übermittlung einer Abschrift zu informieren.

4. Abschnitt

Nachprüfung

Umfang der Prüfung in der Nachprüfung

(§ 115 BHG 2013)

§ 128. (1) Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung des Bundes ist von der BHAG einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Nachprüfung kann nach Ermessen der BHAG auch vor Ort stattfinden. Nachprüfungen sind risikobezogen durchzuführen, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Auswahl der zu prüfenden Stellen. Nachprüfungen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesenvorschriften sowie eine Stichprobenprüfung zu umfassen. Die Nachprüfung hat fallweise und unvermutet zu erfolgen und bei jeder haushaltsführenden Stelle grundsätzlich jährlich, jedenfalls aber ein Mal innerhalb von fünf Jahren stattzufinden. Zu prüfen sind die haushaltsführende Stelle selbst, die nachgeordneten Organe und die von ihnen verwalteten Rechtsträger - einschließlich der ausführenden Organe, derer sie sich für den Gebarungsvollzug bedienen (Zahlstellen, Wirtschaftsstellen und die BHAG selbst).

(2) Die Nachprüfung ist von der BHAG unaufgefordert durchzuführen und bedarf keiner besonderen Anordnung durch das anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.

(3) Die Nachprüfung dient zur Feststellung, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. 1. die maßgeblichen organisatorischen Festlegungen für die Haushaltsführung eingehalten werden,
  2. 2. die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen eingehalten werden,
  3. 3. die Haushaltsvorschriften und die sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden,
  4. 4. die Anordnungen im Gebarungsvollzug formell und inhaltlich richtig, vollständig und rechtzeitig erlassen werden,
  5. 5. Anordnungen von ausführenden Organen (Ersatzaufträge) nur in den nach § 34 zugelassenen Fällen erlassen werden,
  6. 6. die Verrechnung - insbesondere auch die Verrechnung der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträge - zeitgerecht und ordnungsgemäß erfolgt und alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle vollständig ausgewiesen werden,
  7. 7. die Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufschreibungen ordnungsgemäß geführt werden,
  8. 8. die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
  9. 9. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, der Verrechnungsaufschreibungen und der sonstigen Unterlagen über den Gebarungsvollzug vollständig und geordnet erfolgt,
  10. 10. die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Innenprüfung ordnungsgemäß erfüllt werden,
  11. 11. der Zahlungsverkehr sicher und ordnungsgemäß abgewickelt wird,
  12. 12. der Barzahlungsverkehr auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt ist,
  13. 13. der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel, die Wertsachen und die sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen ordnungsgemäß verwahrt werden,
  14. 14. die angebotenen Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden,
  15. 15. Zahlungen nicht vor Fälligkeit erfolgen,
  16. 16. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfolgt,
  17. 17. die Bargeldbestände, die Wertsachen und die anderen Vermögensbestandteile vorhanden und ordnungsgemäß aufgezeichnet sind und
  18. 18. die Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ordnungsgemäß erfolgt ist.

(4) Zur Nachprüfung sind sämtliche Verrechnungsaufschreibungen, Verrechungsunterlagen und sonstige Unterlagen über die vollzogenen Gebarungsfälle heranzuziehen. Diese sind zu prüfen, ob sie vorschrifts- und ordnungsgemäß, vollständig und mit den vorgeschriebenen Prüfungsvermerken versehen sind. In die Nachprüfung sind auch jene Gebarungsfälle einzubeziehen, bei denen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen keine Prüfungsvermerke zu setzen sind. Die Nachprüfung hat grundsätzlich stichprobenweise zu erfolgen, wobei ein analytisches methodisches Verfahren anzuwenden ist, mit dem ein 95%-iger Sicherheitsgrad der Gebarungsfälle angenommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes automationsunterstützt ermittelt werden.

(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die Anlass zur Vermutung geben, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle oder um geringfügige Beträge oder kleinere Mängel auf Grund von Bemessungs- oder Rechenfehlern handelt, ist die Nachprüfung sukzessive auf den betroffenen Bereich bis hin zur gesamten Gebarung auszudehnen. In den Prüfungsbericht sind Empfehlungen zur Vermeidung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Mängel aufzunehmen.

(6) In besonderen Anlassfällen, welche die Gebarungssicherheit und -kontrolle in besonderer Weise betreffen, ist die BHAG zur Mitwirkung heranzuziehen. Solche Anlassfälle sind insbesondere:

  1. 1. Amtsuntersuchungen,
  2. 2. die Übergabe der Rechengebarung zwischen Bediensteten auf Grund festgestellter Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten,
  3. 3. Inventarüberprüfungen,
  4. 4. Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten und dergleichen,
  5. 5. die Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen Rechnungsführung und
  6. 6. die Prüfung von Förderungen aus Bundesmitteln.

Betrauung mit der Nachprüfung

§ 129. (1) Mit der Ausübung der Nachprüfung dürfen nur Bedienstete der BHAG betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und der BHAG, soweit diese Aufgaben der Haushaltsführung besorgen, andere Organe als die BHAG vorsehen, wenn dadurch auf Grund der erforderlichen fachlichen Qualifikation die Prüfung zweckmäßiger besorgt werden kann und der Prüfungserfolg sichergestellt ist. Der Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, auch der BHAG zur Kenntnis zu bringen.

Prüfbericht aus der Nachprüfung

(§ 115 Abs. 3 BHG 2013)

§ 130. (1) Über jede durchgeführte Nachprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen des Prüfungsorgans zu verfassen, der

  1. 1. die Art und den Umfang der Prüfung (Prüfungszeitraum, Prüfungsgegenstand) zu beschreiben hat,
  2. 2. die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat und
  3. 3. allfällige Termine für die Erstattung von Gegenäußerungen und die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu nennen hat.

(2) Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die haushaltsführende Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

(3) Der nach Abs. 1 zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben, sofern es sich nicht nur um offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Im Falle jener Prüfungen, die von der BHAG bei sich selbst durchzuführen sind, sind die Prüfberichte auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben.

8. TEIL

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 131. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 49 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 67 Abs. 2, 119 bis 127 und § 132 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 96 bis 104 der Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 132. (1) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 Z 3 BHG in der Fassung des BGBl. Nr. 213/1986 haben die §§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis Z 3, Z 5 und Z 7 bis Z 8, 87 Abs. 1 bis 3, 89, 90 Abs. 1 bis 5, 92, 93 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 94 bis 96 BHV 2013 und die Bestimmung des § 79 BHV 2009 in der Fassung des BGBl. II Nr. 489/2008, vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Bezug auf die §§ 87 Abs. 3, 94 Abs. 5 und § 95 Z 1 BHV 2013 statt der „zeitlich abgegrenzten Personalkosten“ bzw. der „zeitlich abgegrenzten Kosten“ „kalkulatorische Personalkosten“ bzw. „Kosten“ anzusetzen sind. Dieselben Organe des Bundes können die angeführten Bestimmungen mit derselben Maßgabe auch bereits vor dem 1. Jänner 2011 anwenden.

(2) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 4 BHG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1986 können für den Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 91 Abs. 2 und 3 BHV 2013 anwenden. Diese vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung kann von diesen Organen auch bereits vor dem 1. Jänner 2011 angewendet werden.

(3) Für die Kosten- und Leistungsrechnung sind, insoweit der Pilotbetrieb im Finanzjahr 2011 und der Parallelbetrieb im Finanzjahr 2012 betroffen ist, die Bestimmungen der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 85 bis 95 BHV 2013 anzuwenden.

(4) Für die Verrechnung der Haushaltsführung sind, insoweit der Pilotbetrieb im Finanzjahr 2011 und der Parallelbetrieb im Finanzjahr 2012 betroffen ist, die Bestimmungen des 4. Teiles der BHV 2013 (§§ 37 bis 84) anzuwenden.

(5) Haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 haben als Vorarbeiten zur Erstellung der Eröffnungsbilanz jedenfalls vor dem 31. Dezember 2012 eine Inventur nach der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 3 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, durchzuführen.

(6) Haushaltsführende Stellen können die lineare Abschreibung nach § 49 BHV 2013, sofern die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, auch bereits vor dem 1. Jänner 2012 anwenden.

Pröll

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)