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§ 6 RHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1948

§ 6

(1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer Dienststelle berührt werden könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium herzustellen.

(2) Die Bundesministerien dürfen grundsätzliche Vorschriften und Anordnungen im Rechnungs- und Kassenwesen nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen treffen. Das mit diesen Stellen gepflogene Einvernehmen ist in der betreffenden Verfügung stets zu berufen.

(3) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Natur im Rechnungs- und Kassenwesen sind vor ihrer Herausgabe dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.