vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 48/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Bundesgesetz: 19. COVID-19-Gesetz
(NR: GP XXVII IA 537/A AB 184 S. 32 . BR: AB 10338 S. 907 .)

48. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Schaumweinsteuergesetz 1995 geändert werden (19. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 17 wird der Betrag von „4,40 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt und der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.

2. In § 124b werden folgende Ziffern angefügt:

  1. „353. § 3 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden.
  2. 354. Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 3, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 anfallen, können zu 75 % abgezogen werden.“

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „§ 10 Abs. 3 Z 11“ die Zeichenfolge „, § 28 Abs. 51 Z 1“ eingefügt.

2. Nach § 28 Abs. 50 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51)

  1. 1. Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von nicht in der Anlage 1 genannten offenen nichtalkoholischen Getränken, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  2. 2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 3

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Z 2 lautet:

  1. „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 54;“

2. § 3 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuersatz

§ 3. Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein.“

3. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beförderungen nach Abs. 1 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.“

4. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39, ausgenommen § 12 Abs. 2, sinngemäß anzuwenden.“

5. § 41 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuersatz

§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.“

6. Nach § 48i wird folgender § 48j eingefügt:

§ 48j. (1) § 3, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind vorbehaltlich des Abs. 3 nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.

(4) Für Beförderungen von Schaumwein nach § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.“

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)