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§ 146 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Bericht des Insolvenzverwalters

§ 146.

Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Insolvenzverfahrens zu berichten.