91. Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen
Ziele
§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Entschädigung von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern für durch den Klimawandel, insbesondere durch Borkenkäfermassenvermehrung, verursachten Wertverlust und Folgekosten;
- 2. Reduzierung des Befalls österreichischer Wälder durch Borkenkäfer;
- 3. Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität im Wald;
- 4. Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz.
Waldfonds
§ 2. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Für den Waldfonds werden 350 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.
Maßnahmen
§ 3. Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
- 1. Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
- 2. Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder;
- 3. Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust;
- 4. Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;
- 5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;
- 6. Maßnahmen zur Waldbrandprävention;
- 7. Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen;
- 8. Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“;
- 9. Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz;
- 10. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes auf Grundlage dieses Gesetzes und die Kontrolle über die Förderung obliegt der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich Förderungsmaßnahmengemäß § 3 Z 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der förderbaren Maßnahmen.
(3) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 10 darf nur gewährt werden, wenn
- a) die beantragten Projekte fachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, nicht entgegenstehen und
- b) eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahme zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
(4) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß § 3 Z 3 darf nur gewährt werden, wenn der Schadanteil an der Gesamtwaldfläche der jeweiligen Katastralgemeinde eine in der Sonderrichtlinie gemäß § 5 näher zu regelnde prozentuelle Grenze überschreitet.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln.
(6) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.
(7) Zur Abwicklung der Förderung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus - im Falle von Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - sachlich in Betracht kommende Rechtsträger wie das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH unter Abgeltung des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.
Richtlinien
§ 5. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen, wobei hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen ist.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Gegenstand der Förderung,
- 2. förderbare Kosten und Wertverluste,
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- 4. Ausmaß und Art der Förderung,
- 5. Ablauf der Förderungsgewährung und
- 6. Gerichtsstand.
(3) Die Förderungsrichtlinien sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und im Fall der Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 darüber hinaus auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Förderungszeitraum
§ 6. (1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß § 5 genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß § 5 ausgezahlt werden.
(2) Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Abs. 1 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.
(3) Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus betraut, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Van der Bellen
Kurz
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