72. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Freie Apothekenwahl
§ 5a. (1) Es ist verboten,
- 1. Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder
- 2. direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder
- 3. gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,
sowie dafür zu werben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
- 1. die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,
- 2. die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß § 350 Abs. 4 ASVG sichergestellt ist,
- 3. Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,
- 4. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und
- 5. die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist.“
2. Dem § 68a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 7b wird folgender Abs. 7c eingefügt:
„(7c) „Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz“ ist die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Abs. 7a.“
2. In § 59a Abs. 5 wird nach dem Wort „versendet“ die Wortfolge „oder hinterlegt“ eingefügt.
3. In § 59a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „auszuliefern“ die Wortfolge „oder zu hinterlegen“ eingefügt.
4. Nach § 59a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.“
5. In § 59a Abs. 7 entfällt die Wortfolge „und an deren Versendung“.
6. Dem § 95 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 2 Abs. 7c sowie § 59a Abs. 5, 5a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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