vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 72/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes und des Arzneimittelgesetzes
(NR: GP XXVII RV 2053 AB 2057 S. 219 . BR: AB 11254 S. 955 .)

72. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Freie Apothekenwahl

§ 5a. (1) Es ist verboten,

  1. 1. Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder
  2. 2. direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder
  3. 3. gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,

    sowie dafür zu werben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,
  2. 2. die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß § 350 Abs. 4 ASVG sichergestellt ist,
  3. 3. Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,
  4. 4. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und
  5. 5. die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist.“

2. Dem § 68a wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 7b wird folgender Abs. 7c eingefügt:

„(7c) „Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz“ ist die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Abs. 7a.“

2. In § 59a Abs. 5 wird nach dem Wort „versendet“ die Wortfolge „oder hinterlegt“ eingefügt.

3. In § 59a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „auszuliefern“ die Wortfolge „oder zu hinterlegen“ eingefügt.

4. Nach § 59a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.“

5. In § 59a Abs. 7 entfällt die Wortfolge „und an deren Versendung“.

6. Dem § 95 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 2 Abs. 7c sowie § 59a Abs. 5, 5a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)