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BGBl I 73/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Bundesgesetz: Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz
(NR: GP XXVII IA 3429/A AB 2068 S. 219 . BR: AB 11248 S. 955 .)

73. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine Bundeszuwendung an den Verein Licht ins Dunkel - Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung (Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz - LiDZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über eine Bundeszuwendung an den Verein Licht ins Dunkel - Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung (Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz - LiDZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zuwendungszweck und -höhe

§ 2. Verpflichtungserklärung

§ 3. Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

§ 4. Rückzahlung

§ 5. Datenverarbeitung

§ 6. Inkrafttreten

§ 7. Vollziehung

Zuwendungszweck und -höhe

§ 1. (1) Dem Verein Licht ins Dunkel - Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung aus Bundesmitteln im Jahre 2023 ein einmaliger Betrag von 14.431.349,32 Euro überwiesen.

(2) Für die Überweisung gem. Abs. 1 werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.

Verpflichtungserklärung

§ 2. Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß § 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zu verwenden und die Bedingungen gemäß §§ 3 und 4 zu erfüllen.

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

§ 3. Vor der Überweisung der Mittel gemäß § 1 hat sich der Verein Licht ins Dunkel - Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

Rückzahlung

§ 4. Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß § 1 sind diese dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen, der 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (Art I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

Datenverarbeitung

§ 5. Der Bund oder eine von diesem gemäß § 3 beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. 1. Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß § 1 verwendet wurden:
    1. a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
    2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. c) Geschlecht,
    4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. f) Telefon- und Faxnummer,
    7. g) E-Mail-Adresse,
    8. h) Bankverbindung und Kontonummer,
  2. 2. personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
    1. a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
    2. b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
    3. c) Ausbildung oder Erwerbstätigkeit,
    4. d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
    5. e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
  3. 3. personenbezogene Daten einer Behinderung:
    1. a) Funktionseinschränkungen,
    2. b) Grad der Behinderung.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Van der Bellen

Nehammer

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