Arbeitsmarktrücklage
§ 50.
(1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR40257470
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