§ 50 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Arbeitsmarktrücklage

§ 50.

(1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40047274