Arbeitsmarktrücklage
§ 50.
(1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR40047274