223. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz - KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 25c Abs. 3a erster Satz lautet:
„(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zusätzlich bis zu 50 Millionen Euro an Beihilfen gewähren.“
2. In § 30 Abs. 10 wird das Datum „31.12.2021“ durch das Datum „30.6.2023“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „150 Millionen Euro“ durch den Betrag „175 Millionen Euro“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:
„Anspruchsberechtigung für das Jahr 2022
§ 2b. (1) Für das Kalenderjahr 2022 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2a für das Kalenderjahr 2021 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2021 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.
(2) Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß § 3 festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 abweichen.“
2. In § 11 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt. Folgender Abs. 8 wird angefügt:
„(8) § 1 Abs. 3 und § 2b in der Fassung BGBl. I Nr. 223/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes
Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz - KuKuSpoSiG, BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils die Wendung „im Jahr 2020 oder im Jahr 2021“ durch die Wendung „im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022“ ersetzt.
2. In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für ab 1. Jänner 2022 neu ausgegebene Gutscheine gilt, dass der Wert des Gutscheines den gesamten Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt einschließlich etwaiger Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren umfassen muss.“
3. In § 2 Abs. 4 erster Satz wird jeweils nach der Wendung „Halbjahr 2021“ die Wendung „oder im ersten Halbjahr 2022“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBI. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „der“ durch das Wort „denen“ und in Z 2 wird das Wort „Erlangung“ durch das Wort „Gewährung“ ersetzt.
1a. § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, abweichend von § 74 Abs. 1 und Abs. 2 BHG in folgenden Fällen von der Rückforderung von Förderungen abzusehen:
- 1. Sofern eine Rückforderung einen in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 20 Euro, unterschreitet, oder
- 2. Sofern sich eine Rückforderung aus einem vom Fördernehmer gegenüber einem Bestandgeber geltend zu machenden Anspruch gemäß §§ 1104; 1105 ABGB ergibt, bis zu einem in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 12.500 Euro monatlich.“
2. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgesetzes“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.
3. Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:
„Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2022
§ 5b. (1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2022 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 425 Millionen Euro vorsehen. In begründeten Fällen können bestimmte Rechtsträger von einer Förderung in Richtlinien (§ 3) ausgenommen werden, wobei insbesondre auf die wirtschaftliche Situation und die Betroffenheit durch Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von § 3 Abs. 1 und 1a zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 425 Millionen Euro sicherzustellen.“
4. § 6 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung und Inkrafttreten
§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 5a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 1a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5a samt Überschrift und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 und Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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