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BGBl I 228/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

228. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, des Garantiegesetzes 1977, des ABBAG-Gesetzes und der Bundesabgabenordnung
(NR: GP XXVII IA 2082/A AB 1186 S. 137 . BR: 10804 AB 10832 S. 935.)

228. Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen und dürfen pro Veranstalter maximal 10 Millionen Euro betragen. Die Förderungen dürfen nur für Veranstaltungen und Kongresse gewährt werden, deren Planung eine Durchführung bis spätestens 30. Juni 2023 vorsieht.“

2. In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2b wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in § 7 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 3a entfällt der zweite Satz.

6. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 13 entfallen der zweite und der dritte Satz.

8. § 10 Abs. 15 lautet:

„(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“

9. § 10 Abs. 16 lautet:

„(16) § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2 und in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „, der Veranstaltungen und Kongresse“ treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“

Artikel II

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2a wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in § 1 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 lit. d) wird die Wortfolge „§ 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009“und die Wortfolge „§ 65b Abs. 1 Z 2 BHG“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 7 und § 3b Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Erhaltung der Zahlungsfähigkeit“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung“ eingefügt.

2. In § 3b Abs. 3 wird der Einleitungssatz vor dem Doppelpunkt um die Wortfolge „und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind“ ergänzt.

3. In § 3b Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Rückforderungen.“

4. In § 3b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2002 idF BGBl. I Nr. 153/2020.

(6) Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.

(7) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Abs. 5 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.

(8) Die vorstehenden Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.“

5. In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „15 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „19 Milliarden Euro“ ersetzt.

Artikel IV

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 2 lit. a und c“ der Verweis auf „§ 2 lit. a, c und d“.

2. In § 323c Abs. 4 wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

3. In § 323c Abs. 6 wird nach dem Datum „30. September 2020“ folgender Ausdruck eingefügt:

„sowie von 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021“.

4. § 323c Abs. 10 lautet:

„(10) Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die

  1. 1. vor dem 1. Oktober 2020 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden;
  2. 2. vor dem 31. Dezember 2021 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden.“

5. In § 323c wird nach Abs. 11b folgender Abs. 11c eingefügt:

„(11c) Stundungen, die zwischen dem 22. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen.“

6. § 323c Abs. 13 lautet:

„(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. Juli 2021 bis 21. November 2021 sowie ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.“

7. In § 323e Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Für die Berechnung der Zinsen ist § 323c Abs. 13 anzuwenden.“

8. In § 323e Abs. 2 Z 4 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.

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