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§ 79 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wenn

  1. 1. deren Laufzeit einhundert Jahre nicht übersteigt;
  2. 2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;
  3. 3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

  1. 1. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;
  2. 2. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;
  3. 3. bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;
  4. 4. kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(4) Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

(4a) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 4 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 einzuhalten.

(5) Der Vorstand der ÖBFA hat unter Einhaltung der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag einer Schuldenmanagementstrategie der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für den in § 12 Abs. 3 festgelegten Zeitraum zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 die geschäftspolitische Ausrichtung fest und teilt diese bis zum 1. Dezember eines Kalenderjahres der ÖBFA mit.

(6) Die Finanzgebarung des Bundes ist risikoavers auszurichten. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40192546