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BGBl I 9/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Bundesgesetz: Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)
(NR: GP XXVII RV 480 AB 572 S. 71 . BR: AB 10469 S. 917 .)

9. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.

Maßnahmen

§ 2. (1) Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch

  1. 1. den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß § 4 mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel,
  2. 2. die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen für Bundeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten,
  3. 3. den Erwerb und die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Lizenzen für Landeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten, und
  4. 4. die Übernahme
    1. a) organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und
    2. b) der Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Z 1.

(2) Ein Digitalisierungskonzept ist ein Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IKT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung. Er umfasst kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen.

(3) Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Abs. 1 für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. März eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon unberührt.

Verfügungsermächtigung

§ 3. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

  1. 1. durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
  2. 2. durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen

    an Begünstigte gemäß § 4 oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß § 4 nach den Bestimmungen des § 5 und § 6 sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.

Begünstigte

§ 4. (1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.

(2) Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die

  1. 1. wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
  2. 2. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) oder
  3. 3. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß § 29 Abs. 5 SchUG)

    als außerordentliche Schüler geführt werden.

Eigentumsübergang und Eigenanteil

§ 5. (1) Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben einen Eigenanteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes zu leisten.

(3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,

  1. 1. wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der §§ 9 oder 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen hat, oder
  2. 2. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug
    1. a) von Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 18/1956, § 149 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
    2. b) von Notstandshilfe gemäß § 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, lebt oder
  3. 3. eine Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999,

    vorliegt.

Fernverwaltung

§ 6. Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, im Rahmen der schulischen Verwendung zu ergreifen:

  1. 1. Funktionalität und Sicherheit aller Geräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch ein Mobile Device Management, sicherzustellen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann dazu Anwendungen, insbesondere von Ländern oder Schulerhaltern, für geeignet erklären oder einen IKT-Dienstleister beauftragen.
  2. 2. Zur Gewährleistung der Unterrichtsziele können Lehrpersonen während des IKT-gestützten Unterrichts mittels Fernverwaltung auf die Geräte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugreifen. Diese Fernverwaltung ist so auszugestalten, dass sie nicht unbemerkt durch die Schülerin oder den Schüler stattfinden kann.
  3. 3. Bei Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind die die Bestimmungen der §§ 79e bis 79h BDG sinngemäß auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

    Die Festlegung der Erfordernisse für die technisch organisatorischen Maßnahmen gemäß Z 1 bis Z 3 kann durch eine Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere von Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IKT-Nutzungsbedingungen erfolgen.

Beauftragung

§ 7. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister.

Evaluierung

§ 8. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen den Einsatz digitaler Endgeräte und des IT-gestützten Unterrichts aufgrund dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2024 zu evaluieren.

Verweis auf andere Bundesgesetze

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Van der Bellen

Kurz

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