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Art. 2 § 9 Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Bis 31. Dezember 2016 ist Abs. 1 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).

Schulbeihilfe

§ 9.

(1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.

(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 520 (Anm. 1) Euro auszugehen.

(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 1 608,00 €)

Schlagworte

Reifeprüfung, Diplomprüfung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40247490

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