Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium
§ 10.
(1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 962 Euro (Anm. 1) monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 450 Euro (Anm. 2), ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 170 Euro (Anm. 3).
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
(6) Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 1 018,00 €
- gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 1 117,00 €
Anm. 2: ab 1.9.2023: 476,00 €
- ab 1.9.2024: 522,00 €
Anm. 3: ab 1.9.2023: 180,00 €
- ab 1.9.2024: 197,00 €)
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40247491
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)