227. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
Artikel 3 | Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 |
Artikel 4 | Änderung des IQS-Gesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Prüfungstaxengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Bildungsstandards verfolgen das Ziel der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Kompetenzerhebungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens der Bildungsstandards auf. Kompetenzerhebungen fließen als Informationsfeststellungen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.
- 2. Verpflichtende nationale Kompetenzerhebungen finden periodisch oder bedarfsorientiert statt. Darüber hinaus kann die Lehrperson bei Bedarf zum Zweck der Förderung im Rahmen ihrer Unterrichtsarbeit Kompetenzerhebungen durchführen (ergänzende Kompetenzerhebung), diese können auch durch die Schulleitung angeordnet werden.
- 3. Die Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Zu diesem Zweck kann mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorgenommen werden.
- 4. Die Verordnung hat Bildungsstandards, deren Zielsetzung und Form der Überprüfung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Instrumente der Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen festzulegen. Die Verordnung hat weiters festzulegen, auf welchen Schulstufen die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen erfolgt Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die individuelle sowie standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“
2. In § 77b wird im ersten Satz nach der Wendung „die Lehrperson“ die Wendung „ , Lehramtsstudierende“ eingefügt.
3. In § 77b wird im vorletzten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck“ durch die Wortfolge „Zum Zweck des Austausches der Daten über die Teilnahme an der Sommerschule zwischen der Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte,“ ersetzt.
4. § 17 Abs. 1a Z 3 2. Satz lautet:
„Zu diesem Zweck ist auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorzunehmen, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers dazu vorliegt.“
5. Dem § 82 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 17 Abs. 1a in der Fassung der Z 1 und § 77b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- 2. § 17 Abs. 1a Z 3 2. Satz in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Abs. 3a wird nach der Wendung „Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik“ die Wendung „ , Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik“ eingefügt.
2. In § 42 Abs. 13 wird am Ende der Z 6 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 7 das Wort „sowie“ eingefügt und nach Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:
- „8. Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik“
3. In § 52f wird nach Abs. 3d folgender Abs. 3e eingefügt:
„(3e) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.“
4. In § 52f Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik“ die Wendung „ , den Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik“ eingefügt.
5. In § 80 Abs. 21 Z 4 wird die Zahl „2022“durch die Zahl „2025“ ersetzt.
6. Dem § 80 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 39 Abs. 3a, § 42 Abs. 13 Z 6 bis 8, § 52f Abs. 3e und Abs. 4 Z 2 sowie § 80 Abs. 21 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort „periodischen“.
2. In § 5 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach der Wendung „sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen“ die Wendung „und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,“ eingefügt.
3. In § 16 Abs. 1 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „periodischen,“ und wird die Wendung „hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen“ durch die Wendung „hinsichtlich verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „die Daten gemäß Anlage 10“ durch die Wendung „die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10“ ersetzt.
5. In § 16 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO“ die Wendung „hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen“ eingefügt.
6. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 bis 3, die Anlage 1 Z 14 sowie die Anlage 10 Z 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 2 Z 11 und 12 außer Kraft. Anlage 10 Z 18 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes findet bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 keine Anwendung.“
7. In Anlage 1 lautet Z 14:
- „14. Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.“
8. In Anlage 2 entfallen die Z 11 und 12.
9. Anlage 10 Z 17 und 18 lautet:
- „17. im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungsdaten;
- 18. die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;“
Artikel 4
Änderung des IQS-Gesetzes
Das IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird die Wendung „mit dem nationalen Bildungscontrolling-Bericht“ durch die Wendung „mit dem Nationalen Bildungsbericht“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 werden der vierte und der fünfte Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:
„Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an den Erhebungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes verpflichtet; die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Weiters sind die Schulen verpflichtet, die Durchführung und Qualitätssicherung nationaler und internationaler Kompetenzerhebungen zu unterstützen.“
3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung der Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.“
4. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer im Rahmen nationaler Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, für einen Zeitraum von 24 Monaten hinsichtlich
- 1. der verpflichtenden periodischen Kompetenzerhebungen durch die Schulleitung und - mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten - die zuständige Lehrperson sowie die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten sowie
- 2. der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten, der verpflichtenden bedarfsorientierten und der ergänzenden Kompetenzerhebungen durch die zuständige Lehrperson zur Einsicht und Verwendung sowie zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und der Erziehungsberechtigten.
Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.“
5. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz - AE-GG), BGBl. Nr. 406/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:
- „e) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;“
2. Dem Art. II wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Z 1 lit. e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.“
Artikel 6
Änderung des Prüfungstaxengesetzes
Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für Prüfungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985), erhöht sich die jeweilige Prüfungstaxe gemäß der Anlage I für die Prüferin oder den Prüfer um 1,3 Euro und für den Vorsitz und die Schriftführung um jeweils 0,2 Euro.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a. Den Personen, die als Mitglieder der gemäß § 38 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und § 3 Abs. 5 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, einzurichtenden Zertifizierungskommission tätig werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Zertifizierungskommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage III.“
3. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „Ia und II“ durch das Zitat „Ia, II und III“ ersetzt.
4. Dem § 6 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 3 Abs. 7, § 4a und § 5 Abs. 1 sowie die Anlage III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten mit 1. November 2022 in Kraft. Auf die in der Novelle angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.“
5. Folgende Anlage III wird angefügt:
„Anlage III
Kommission gemäß § 38 Abs. 5 VBG und § 3 Abs. 5 LVG
I. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber: | Euro |
| 7,7 | |
| 1,3 | |
II. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber: | |
| 10,3 | |
| 1,9 | |
III. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber: | |
| 30,8 | |
| 11,0 | |
IV. | Reisegebühren Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt - sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen - als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.“ |
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